Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 35 vom 12.12.2014 Seite 713 bis 760

Dienst- und Versorgungsbezüge in der für 2013 und ab 2014 maßgeblichen Höhe Bek. d. Finanzministeriums B 2100 - 138.3 - IV 1 B 3000 - 4.20 - IV C 1 v. 20.11.2014
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zugehörige Anlagen :
Anlage1-32a
 

Dienst- und Versorgungsbezüge in der für 2013 und ab 2014 maßgeblichen Höhe Bek. d. Finanzministeriums B 2100 - 138.3 - IV 1 B 3000 - 4.20 - IV C 1 v. 20.11.2014

20320

Dienst- und Versorgungsbezüge
in der für 2013 und ab 2014 maßgeblichen Höhe

Bek. d. Finanzministeriums
B 2100 - 138.3 - IV 1
B 3000 - 4.20 - IV C 1
v. 20.11.2014

1
Gemäß § 4 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), das durch Gesetz vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) geändert worden ist, werden hiermit die nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes erhöhten Bezüge bekannt gegeben. Gleichzeitig werden gemäß Artikel 12 Satz 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) die nach Artikel 2 Nummer 12 des vorstehend genannten Gesetzes geänderte Grundgehaltstabelle A sowie die nach Artikel 4 desselben Gesetzes erhöhten Grundgehälter der Besoldungsordnung W hiermit bekannt gegeben.

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, R, W, C und H werden durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 für das Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 rückwirkend zu verschiedenen Zeitpunkten erhöht; die Beträge der Zulagen sind bereits zum 1. Januar 2013 und zum
1. Januar 2014 erhöht worden und bleiben in ihrer Höhe unverändert.

Die Höhe der Grundgehälter und sonstiger Bezügebestandteile ergeben sich in der ab dem
1. Januar 2013 gültigen Höhe aus den angefügten Anlagen 1 bis 14, in der ab dem 1. Mai 2013 gültigen Höhe – soweit sich Änderungen ergeben - aus der Anlage 15, in der ab dem 1. September 2013 gültigen Höhe – soweit sich Änderungen ergeben - aus den Anlagen 16 und 16a, in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Höhe aus den Anlagen 17 bis 30, in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Höhe – soweit sich Änderungen ergeben - aus der Anlage 31 sowie in der ab dem 1. September 2014 gültigen Höhe – soweit sich Änderungen ergeben - aus den Anlagen 32 und 32a.

2
Der Erlass vom 9.8.2013 (MBl. NRW. S. 353) wird aufgehoben.

3
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 714