Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 36 vom 15.12.2014 Seite 761 bis 802
Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2- v. 17.11.2014 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2- v. 17.11.2014
21210
21220
21253
Durchführung
der Bundesärzteordnung,
der Bundes-Apothekerordnung und
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2-
v. 17.11.2014
Bei der
Durchführung
- der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
- der Bundes-Apothekerordnung (BApO) vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1106) und
- des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952
(BGBl. I S. 221)
in der jeweils geltenden Fassung ist wie folgt zu verfahren:
A
Erteilung der Approbation
1
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben
1.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die in der Bundesrepublik Deutschland
- die Ärztliche Prüfung,
- die Pharmazeutische Prüfung oder
- die Zahnärztliche Prüfung
bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.1
ein kurz gefasster Lebenslauf;
1.1.2
die Geburtsurkunde und, soweit nicht mehr der Geburtsname geführt wird,
ein die aktuelle Namensführung belegender Auszug aus dem
Personenstandsregister;
1.1.3
ein Identitätsnachweis;
1.1.3.1
der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein
Lichtbild enthalten;
in der Regel wird die Identität einer Person durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Personaldokuments, mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird (Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz), belegt;
1.1.3.2
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben (Europäische Staaten), reicht in der Regel die
Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses aus.
Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen von dem Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind hierauf hinzuweisen;
1.1.3.3
bei Personen, denen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird und denen
nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu
treten, kann in Anlehnung an § 5 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz von der Vorlage
eines Identitätsnachweises abgesehen werden;
1.1.4
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf;
1.1.5
eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellenden ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig
ist;
1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein
darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen
ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren
Gesundheitsbehörde anzufordern;
1.1.7
das Zeugnis über die
- Ärztliche,
- Pharmazeutische oder
- Zahnärztliche
Prüfung.
1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, soll eine Übersetzung in
deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es
auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten
Übersetzung bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von öffentlich
bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen oder
Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen
(qualifizierte Übersetzung).
Von Unterlagen aus einem Europäischen Staat kann eine Übersetzung nur angefordert werden, wenn diese für die Bearbeitung des Antrags zwingend benötigt wird. Die Anforderung einer qualifizierten Übersetzung ist in diesem Fall auf die wichtigsten Unterlagen zu beschränken (z.B. Bescheinigung über erworbene Rechte, Bescheinigung über Berufserfahrungen oder persönliche Daten). Zweifel müssen durch Anfragen an die zuständige Behörde des Herkunftsstaates gemäß Teil G Nummer 2.2 geklärt werden.
Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn es sich entweder um eine beglaubigte oder bestätigte Übersetzung aus einem Europäischen Staat handelt, die Übersetzerin oder der Übersetzer von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.
1.1.9
In der Regel sind die Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopien
vorzulegen. Originalurkunden können nur dann gefordert werden, wenn diese
persönlich übergeben werden können. Von einer Übersendung von Urkunden aus dem
Ausland sollte abgesehen werden. Für amtlich beglaubigte Kopien ist der
RdErl. d. Innenministeriums v. 28. April 1977 (MBl. NRW. S. 552) zu beachten;
für elektronische Dokumente gelten darüber hinaus § 33 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4
VwVfG NRW sowie § 33 Abs. 5 VwVfG NRW. Die Beglaubigung kann auch durch einen
Notar vorgenommen werden.
1.1.10
Verfahren
Antragstellenden sind binnen eines Monats der Empfang des Antrags und der eingereichten Unterlagen zu bestätigen, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen mitzuteilen und der Hinweis zu geben, dass der Lauf der Bearbeitungsfrist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Spätestens drei Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist über den Antrag zu entscheiden.
1.1.11
Bei der Erteilung der Approbation an Personen aus Drittstaaten sind diese
darauf hinzuweisen, dass sie neben der Approbation noch einen Aufenthaltstitel,
der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, benötigen. Die Ausübung der
Tätigkeit ohne diese Berechtigungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 404
Absatz 2 Sozialgesetzbuch III dar, die nach § 404 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III
mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.
1.1.12
Von Personen, die sich im Ausland aufhalten, kann die Zahlung eines
angemessenen Vorschusses oder eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert
werden.
1.1.13
Für die Erteilung der Approbation sind die als Anlagen 1a – 1c beigefügten
Muster zu verwenden.
2
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen
Europäischen Staat abgeschlossen haben
2.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die ihre Ausbildung in einem anderen Europäischen Staat abgeschlossen haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
2.1.1
eine Darstellung des beruflichen Werdegangs (tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher
Sprache;
2.1.2
ein Identitätsnachweis, Nummer 1.1.3 gilt entsprechend;
2.1.3
die amtlich beglaubigte Kopie des in dem betreffenden Staat erteilten
Ausbildungsnachweises und der sonstigen Befähigungsnachweise, die von den
zuständigen Stellen des Ausbildungslandes für den Abschluss einer erfolgreich
absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind. Die Ausbildungsnachweise
müssen die Antragstellenden zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs im
Ausbildungsstaat ermächtigen;
2.1.4
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, aus denen sich
die Zuverlässigkeit und Würdigkeit der antragstellenden Person ergibt (z.B.
einen Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Unterlagen).
Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;
2.1.5
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung, wobei ein entsprechender
Nachweis, der in dem Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt wird.
Wenn im Herkunftsstaat ein derartiger Nachweis nicht verlangt wird, ist auch eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung ausreichend.
Die Nachweise nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
2.1.6
Die Antragstellenden müssen erklären, dass sie bisher in der Bundesrepublik
Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung einer Approbation gestellt
haben.
2.1.7
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von
Nachweisen, kann die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist gefordert werden. Soweit Unterlagen in einem Europäischen
Staat ausgestellt wurden, richtet sich die Überprüfung nach Teil G Nummer
2.2.1.
2.1.8
Nummern 1.1.8 bis 1.1.12 gelten entsprechend.
Soweit bekannt, sind Antragstellende über Adressen von Beratungsstellen zu informieren.
2.1.9
Sprachkenntnisse
Die Antragstellenden müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende ärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit notwendig sind.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche oder zahnärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.
Apothekerinnen und Apotheker müssen sich insbesondere so spontan und fließend ausdrücken können, dass sie Patientinnen und Patienten sowie Kundinnen und Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel, arzneimittelbezogene Probleme und etwaige Arzneimittelrisiken hinreichend informieren und beraten können, ihnen insbesondere die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung, über eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung und den Angaben der Patientin oder des Patienten ergeben, und über die sachgerechte Aufbewahrung und Entsorgung des Arzneimittels erteilen können. Sie müssen sich mit den Angehörigen des pharmazeutischen Personals und anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Apothekenbetriebes so verständigen können, dass wechselseitig Missverständnisse ausgeschlossen sind. Verschreibungen müssen von ihnen fehlerfrei verstanden und ausgeführt werden können, bei Unklarheiten muss eine Verständigung mit den Verschreibenden wechselseitig ohne große Mühe möglich sein. Schriftlich müssen sie in der Lage sein, Herstellungsanweisungen für Rezeptur- und Defekturarzneimittel zu erstellen und ihren gesetzlichen Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten nachkommen zu können.
Antragstellende müssen auf der durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats nachgewiesenen Grundlage des Niveaus GER B2 über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
2.1.9.1
Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei
Antragstellenden, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine
ärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Ausbildung in deutscher Sprache
erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben.
2.1.9.2
Im Übrigen gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Sprachtest,
der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, als nachgewiesen. Der Ablauf
des Sprachtests ergibt sich aus der Anlage 3d.
2.1.9.3
Der Test darf im Hinblick auf Art. 53 Abs. 3 Satz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie
erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden. Deshalb ist
den Antragstellenden auf Wunsch ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus dem
sich ergibt, welche Voraussetzungen für die Approbationserteilung erfüllt
(z.B. die erforderliche Berufsqualifikation) und welche ggf. noch nachzureichen
sind (z.B. der Nachweis über die Sprachkenntnisse).
2.1.9.4
Wird durch eine Approbationsbehörde eines anderen Landes oder durch eine von
ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass Antragstellende die unter
Ziffer 2.1.9 beschriebenen Sprachanforderungen erfüllen, so wird die
Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt.
2.2
Anerkennungsregeln
Für die Ausbildungsnachweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung.
Hieraus folgt:
Ist der Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Anlage
- zu § 3 Absatz1 Satz 2 BÄO aufgeführt und wurde die Ausbildung nach dem 20. Dezember 1976 begonnen oder
- zu § 2 Absatz 1 Satz 2 ZHG aufgeführt und wurde die Ausbildung nach dem 27. Januar 1980 begonnen,
besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem 20. Dezember 1976 beigetreten, wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem Datum des Beitritts oder bei abweichender Vereinbarung nach dem vereinbarten Datum begonnen wurde.
Ist das Diplom eines Europäischen Staates in der Anlage
- zu § 4 Absatz 1a BApO aufgeführt,
besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnen wurde.
2.3
Nummer 2.2 Satz 1 gilt für ärztliche und zahnärztliche Ausbildungsnachweise,
die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden sind,
entsprechend. Bei Diplomen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Berufsanerkennungsrichtlinie - (ABl. EG L 255) getroffen worden ist, gilt das
hiernach maßgebende Datum.
2.4
Für ärztliche und zahnärztliche Ausbildungsnachweise, die von Vertragsstaaten,
denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch eingeräumt haben,
ausgestellt worden sind, gilt Nummer 2.2 Satz 1 ab dem hierfür maßgeblichen
Zeitpunkt entsprechend.
2.5
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage
- zu § 3 Absatz 1 Satz 2 BÄO,
- zu § 4 Absatz 1a BApO oder
- zu § 2 Absatz 1 Satz 2 ZHG
jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorzulegen, dass die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 24, Art. 44 oder Art. 34 der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht und sie den für diesen Staat in den Anlagen jeweils genannten Ausbildungsnachweisen gleichstehen.
2.6
Diese Konformitätsbescheinigungen müssen
- von der zuständigen, durch den Mitgliedstaat gemeldeten Behörde erteilt worden sein,
- die Bestimmungen der Richtlinie, auf die sie sich bezieht, enthalten,
- möglichst bereits im Titel die Art der Bescheinigung aufführen,
- den Beruf erkennen lassen (z.B. Arzt oder Zahnarzt) und
- inhaltlich verständlich zum Ausdruck bringen, dass alle in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllt wurden.
2.7
Ein Ausbildungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die vor den in den
Nummern 2.2 bis 2.4 genannten Daten begonnen wurde, ist anzuerkennen, wenn ihm
eine Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Kann eine
Konformitätsbescheinigung nicht beigebracht werden, ist die Ausbildung
anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gemäß Nummern
2.9.1 bis 2.9.6 gegeben ist.
2.8
Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist die Vorlage einer
Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates zu verlangen, aus
der sich ergibt, dass die Antragstellenden während der fünf Jahre vor
Ausstellung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf in einem Europäischen Staat in Vollzeit ausgeübt haben.
Bei Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Zeiten entsprechend.
2.9
Können Antragstellende eine dreijährige Berufspraxis nicht nachweisen, ist die
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes
gegeben ist. Hierzu sind die Unterschiede zwischen der ausländischen und der
deutschen Ausbildung zu ermitteln.
2.9.1
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der
Antragstellenden keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach
- der BÄO und der ÄAppO
- der BApo und der AAppO oder
- dem ZHG und der ZAppO
aufweist.
2.9.1.1
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
- die im Ausland abgeschlossene Ausbildung mindestens ein Jahr kürzer war als die Mindestausbildungsdauer der deutschen Ausbildung,
- in der Ausbildung Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung ist, fehlen oder sich ihre Inhalte oder ihr zeitlicher Umfang gegenüber der deutschen Ausbildung deutlich unterscheiden oder
- die Voraussetzungen der §§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 BÄO, 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 BApo oder 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ZHG erfüllt sind.
Wesentlich für die Berufsausübung ist ein Fach insbesondere dann, wenn das Fehlen von Kenntnissen oder Fertigkeiten in diesem Fach ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt.
2.9.1.2
Bei der Bewertung der Fächer ist entscheidend, ob die Ausbildungsgegenstände
der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität in
Nordrhein-Westfalen entsprechen. Hierbei sind die Studieninhalte (der
Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer) sowie die
Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung zu vergleichen.
Sieht die deutsche Ausbildungsordnung einen Abschnitt mit praktischer Ausbildung vor (z.B. § 4 AAppO), ist zu überprüfen, ob Antragstellende bereits Tätigkeiten abgeleistet haben, die den inhaltlichen Anforderungen der deutschen Ausbildung entsprechen. Hierbei kommt es nicht auf die formale Zuordnung dieser Tätigkeit zu der ausländischen Ausbildung an; maßgeblich ist vielmehr, ob der im Ausland absolvierte Werdegang zu demselben Ausbildungsstand führt wie eine im Inland absolvierte Ausbildung.
2.9.1.3
Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Dauer der Stoffvermittlung
deutlich geringer ist als die Stundenansätze der Vergleichsstudienordnung,
wobei Prozentsätze lediglich Hilfsmittel zur Orientierung sind. Je wichtiger
ein Fach für die Berufsausübung ist, desto geringere Abweichungen müssen
hingenommen werden. Bei Kernfächern der Ausbildung kann eine zeitliche
Differenz von 20 % und mehr ein Anhaltspunkt für einen deutlichen Unterschied
in der Stoffvermittlung sein.
2.9.1.4
Die Antragstellenden können aufgefordert werden, Informationen und Nachweise zu
Inhalt, Dauer und Rahmenbedingungen ihrer Ausbildung, insbesondere
Studiennachweise, Zeugnisse etc. vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen
einer qualifizierten Übersetzung.
2.9.1.5
Eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn (Zentralstelle) oder einer
sachverständigen Person muss eingeholt werden, wenn für die Beurteilung der
Ausbildung im Ausland eine besondere Sachkunde erforderlich ist.
2.9.2
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch fachlich
entsprechende Kenntnisse ausgeglichen werden, die von den Antragstellenden im
Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Europäischen Staat oder einem Drittland
erworben wurden. Diese sind in der Regel durch ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis nachzuweisen.
2.9.2.1
Es ist festzustellen, welche Fachkenntnisse und Fähigkeiten durch die
berufliche Tätigkeit erworben wurden, ob diese eine berufsqualifizierende
Wirkung haben (Berufstätigkeit mit fachlichem Bezug zu den nicht abgedeckten
Sachgebieten) und ob deshalb keine wesentlichen Unterschiede mehr bestehen.
Defizite in einem bestimmten Fach können durch eine angemessen lange Tätigkeit
in diesem Fachgebiet ausgeglichen werden.
Berufliche Tätigkeiten, die unter Aufsicht ausgeübt wurden, sind als praktische Erfahrung zu berücksichtigen, wenn sie die Unterschiede ganz oder teilweise aufheben.
2.9.3
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung
ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle erforderlichen
Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid verbunden mit
dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind insbesondere die
Fächer (ggf. einschließlich der Querschnittsbereiche) mitzuteilen, in
denen wesentliche Unterschiede bestehen, worin die Unterschiede bestehen, warum
sie die Antragstellenden daran hindern, den Beruf in beanstandungsfreier Weise
auszuüben und warum die Unterschiede nicht durch eine berufliche Tätigkeit
ausgeglichen worden sind. Dabei ist auch anzugeben, auf welche Fächer oder
Querschnittsbereiche sich die Eignungsprüfung bezieht.
2.9.4
Die Approbation ist im Fall der Nummer 2.9.3 zu erteilen, wenn Antragstellende
in der Eignungsprüfung nachgewiesen haben, dass sie die für die Approbationserteilung
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Die Prüfung ist auf
die Sachgebiete zu beschränken, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt
worden sind. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich aus Abschnitt II der
Anlagen 3a, 3b und 3c.
Die Eignungsprüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Bescheid gemäß Nummer 2.9.3 durchzuführen, wenn sich der Antragsteller spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist bei der für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stelle für die Prüfung angemeldet hat (Art. 14 Absatz 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie).
2.9.5
Ist in einem Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis
die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen bereits festgestellt worden, ist
dies auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Approbation zu berücksichtigen.
2.9.6
Kann durch die Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Prüflinge über die
zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, darf sie
wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten orientiert sich an
der in der jeweiligen Approbationsordnung festgelegten Zahl der
Wiederholungsprüfungen. Die Wiederholungsprüfung ist vor derselben Behörde
abzulegen, die die erste Prüfung abgenommen hat.
2.9.7
Eine endgültig nicht bestandene Prüfung schließt eine spätere Anerkennung nicht
aus. Gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen kann der Nachweis weiterer Qualifikationen, die
Antragstellende nach dem endgültigen Abschluss eines ersten
Anerkennungsverfahrens, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, erworben
haben, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Dies hat aber nicht
zur Folge, dass im Kontext des Aufgreifens des Verfahrens auch neue
Prüfungsversuche zugelassen werden, da die Zahl der Wiederholungsversuche durch
die Approbationsordnungen festgeschrieben ist.
2.10
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bundesgesetzen auch spezifische
erworbene Rechte für Ausbildungsnachweise aus zerfallenen Staaten festgelegt
sind (z.B. in § 14b Absatz 1 Satz 3 BÄO). Für die Anwendung der durch den
Beitrittsvertrag eingeräumten Rechte kommt es im Wesentlichen auf eine
dreijährige Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Nachfolgestaates an.
3
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittland
abgeschlossen haben
3.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die eine Ausbildung außerhalb der Europäischen Staaten abgeschlossen haben, sind die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Nachweise vorzulegen. Die Nummer 2.1.6 gilt entsprechend.
3.1.1
Sofern der Umfang der Berufsausübungsberechtigung nicht aus eigener
Sachkenntnis beurteilt werden kann, sollen die Antragstellenden eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass sie
zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes in diesem Land berechtigt sind.
Können Zweifel hierdurch nicht ausgeräumt werden, sind eine Stellungnahme der
Zentralstelle und/oder ein anderes Sachverständigengutachten einzuholen.
3.1.1.1
Wird im Ausbildungsstaat die Ausübung des Berufs lediglich aus Gründen, die
einer Berufsausübung in Deutschland nicht entgegenstehen, verwehrt (z.B. bei
politisch motivierten Berufsverboten), ist von einer uneingeschränkten
Berufsausübungsberechtigung auszugehen.
3.1.2
Wenn die Antragstellenden keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, müssen
sie durch geeignete Unterlagen und Bescheinigungen (z. B. durch eine
Einstellungszusage, oder durch den Nachweis der Beantragung eines
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit) darlegen, dass sie in dem jeweiligen
Regierungsbezirk ihren Beruf ausüben wollen. Dasselbe gilt für Personen mit
einem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, wenn besondere Gründe gegen eine
entsprechende Absicht sprechen.
3.1.3
Nummern 2.1.8 und 2.1.9 gelten entsprechend.
3.1.4
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die in einem
Drittland ausgestellt wurde, soll sie durch die diplomatische oder
konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat
legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe
hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden.
Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation befreit
ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.
3.2
Anerkennungsregeln
Die Approbation darf nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gegeben ist.
3.2.1
Nummern 2.9.1 bis 2.9.7 gelten entsprechend. Abweichend von Nummer 2.9.3 ist
den Antragstellenden die Durchführung einer Kenntnisprüfung anzubieten.
3.2.2
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung
ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle
erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid
verbunden mit dem Angebot einer Kenntnisprüfung zu erteilen. Für die Begründung
des Bescheides gilt Nummer 2.9.3 entsprechend.
3.2.3
Können die erforderlichen, insbesondere die in Nummer 2.9.1.4 genannten
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragstellenden liegen (z.B. bei Asylsuchenden, denen von ihrem Heimatstaat
die Herausgabe der Dokumente verweigert wird), von diesen nicht vorgelegt
werden, ist ebenfalls die Durchführung einer Kenntnisprüfung anzubieten.
3.2.4
Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich
- für Ärztinnen und Ärzte aus der Anlage 3a,
- für Apothekerinnen und Apotheker aus der Anlage 3b,
- für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der Anlage 3c.
3.2.5
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis
- gem. § 10 Absatz 1 BÄO für eine achtzehnmonatige strukturierte ärztliche Tätigkeit (davon mindestens je sechs Monate Innere Medizin und Chirurgie),
- gem. § 11 Absatz 1 BApO für eine einjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer Apotheke (darüber hinaus sollten die Antragstellenden an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO teilnehmen) oder
- gem. § 13 Absatz 1 ZHG für eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufsangehörigen als Ausbildungsergänzung erteilt werden. Die Berufserlaubnis wird für den in Satz 1 genannten zeitlichen Umfang innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erteilt.
3.2.6
Haben Prüflinge die Kenntnisprüfung nicht bestanden, kann ihnen bis zur
Wiederholungsprüfung eine Berufserlaubnis für die Dauer von maximal einem Jahr
erteilt werden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass (ggf. unter
welchen Auflagen) eine berufliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der
gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten möglich ist. Die
Gesamtdauer der Ausbildungsergänzung darf in diesem Fall zwei Jahre nicht
überschreiten.
3.3
Ausschluss der Berufszulassung
Eine Approbation darf nicht erteilt werden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland eine in der jeweiligen Approbationsordnung vorgesehene Prüfung oder ein Abschnitt dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde.
4
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittland
abgeschlossen haben und deren Ausbildungsnachweis von einem Europäischen Staat
anerkannt worden ist
Hat ein Europäischer Staat einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittland unter Beachtung der Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannt, gelten die Nummern 2.1 bis 2.1.9.4 und 2.9.1 bis 2.9.6 entsprechend.
5
Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag
Liegen Verdachtsmomente nach
- § 3 Absatz 5 BÄO,
- § 4 Absatz 5 BApO oder
- § 2 Absatz 5 ZHG
vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Berufserlaubnis erteilt werden kann.
B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation
1
Rücknahme und Widerruf der Approbation
1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich Berufsangehörige nach ihrer
Erteilung eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.
1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ist dann anzunehmen, wenn
Berufsangehörige durch ihr Verhalten (z.B. durch einen sexuellen Missbrauch)
nicht mehr das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen
besitzen. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche
Verurteilung, z. B. wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet,
Berufsangehörige als unwürdig zur Ausübung des Berufes erscheinen zu lassen.
1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufes
entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Berufsangehörige nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Heilberufes bieten. Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, vor allem bei wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung gefolgert werden.
Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegenden Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.
1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren
oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin bzw.
Vertragsarzt oder Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt ermittelt. Es ist
für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem nach den in
solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei um
Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Heilberufes begründen. Es ist aber auch ein Verhalten zu berücksichtigen,
das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in die ordnungsgemäße
Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht. Auch ein einmaliges
Fehlverhalten ist grundsätzlich geeignet, den Schluss auf eine
Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen.
1.5
Eine rechtskräftige straf- oder berufsrechtliche Verurteilung, der Entzug der
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung oder der Widerruf der Erlaubnis zum
Betreiben einer Apotheke rechtfertigen nicht von vornherein den Widerruf oder
die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob Art, Schwere und Ausmaß der
begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation zum
Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Patientinnen und Patienten,
erfordern.
Die Feststellung der Unwürdigkeit durch das Berufsgericht wird in der Regel zur Aufhebung der Approbation führen.
1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen.
2
Anordnung des Ruhens der Approbation
2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach
- § 6 Absatz 1 Nummer. 1 BÄO,
- § 8 Absatz 1 BApO oder
- § 5 Absatz 1 ZHG
setzt voraus, dass gegen die oder den Berufsangehörigen wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt zum Strafverfahren.
2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten
die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.
2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind,
dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufes begründen.
2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen
und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise
unzuverlässigen Berufsangehörigen verbunden sind, aber auch zum Schutz des
Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Heilberufe. Sie steht im
Ermessen der Behörde. Es ist deshalb erforderlich, bei der Entscheidung, ob das
Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, alle Umstände des Einzelfalls zu
würdigen und die Folgen der Anordnung für die Beschuldigten mit den Gefahren,
die bei einer weiteren Berufstätigkeit für Dritte, insbesondere für
Patientinnen und Patienten, eintreten könnten, abzuwägen.
2.5
Die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt oder Zahnarzt belässt dem
Betreffenden die Möglichkeit, die Praxis während der Zeit des Ruhens durch
einen Vertreter weiterzuführen (so ausdrücklich § 6 Absatz 4 BÄO).
C
Erneute Erteilung der Approbation
1
Wird
die Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies
gilt auch für den Verzicht. Bei der Neuerteilung einer Approbation müssen
deshalb alle Voraussetzungen des
- § 3 BÄO,
- § 4 BApO oder
- § 2 ZHG
vorliegen. Sofern die ärztliche Ausbildung nach der Bestallungsordnung für Ärzte oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen worden ist, sind anstelle des Nachweises nach § 3 Abs. 1 Nummer 4 BÄO die zum Zeitpunkt der ärztlichen Prüfungen erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Die Zuständigkeit sowohl für die Wiedererteilung als auch für die Erteilung einer befristeten Berufserlaubnis ergibt sich aus
- § 12 Absatz 5 BÄO,
- § 12 BApO oder
- § 16 Absatz 3 ZHG.
Die Zuständigkeitsregelungen gelten gleichermaßen nach einem gegenüber der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde erklärten Verzicht.
2
Bei
einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen nach der
Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen,
eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Heilberufes erteilt werden kann,
wenn noch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit,
insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung zur uneingeschränkten
Ausübung des Berufes bestehen, jedoch zu erwarten ist, dass die Approbation
innerhalb oder nach der Frist erteilt werden wird. Hierbei ist in zweckentsprechender
Weise von der Möglichkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte
Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger Stellung, Gebrauch zu machen. §§ 8 BÄO
und 7a ZHG sind zu beachten. Auch die Erlaubnis zur probeweisen Ausübung des
Apothekerberufes ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine lediglich
verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im Allgemeinen für die
Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend sein, da dies
selbstverständlich ist.
3
Im Allgemeinen muss die Entziehung der Approbation längere Zeit zurückliegen,
ehe ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben kann. Ob die
Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen
Umständen des Einzelfalles ab.
So ist etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.
Zeiten, in denen Berufsangehörige außerhalb der vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt, Berufsverbot etc.) nicht beruflich tätig sein durften, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.
D
Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes
1
Erteilung der Berufserlaubnis an Personen, die ihre Ausbildung in einem
Drittland abgeschlossen haben (§ 10 Absatz 1 BÄO, § 13 Absatz 1 ZHG, § 11
Absatz 1 BApO)
1.1
Unterlagen
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.1
ein schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;
1.1.2
die in Teil A Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Nachweise;
soweit Antragstellende bereits in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, sind ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Teil A Nummern 1.1.8, 1.1.9, 2.1.6, 2.1.7, 3.1.1 bis 3.1.2 und 3.1.4 gelten entsprechend;
1.1.3
die zuletzt erteilte Berufserlaubnis, falls sie von einer anderen Behörde
ausgestellt wurde;
1.1.4
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Beruf ausgeübt werden soll;
1.1.5
ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache; Teil A Nummer 2.1.9.
gilt entsprechend;
1.1.6
soweit der Beruf bereits ausgeübt wurde, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis;
1.1.7
soweit vorhanden, den Feststellungsbescheid über die wesentlichen Unterschiede
der Ausbildung und die Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
1.1.8
Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit von Bescheinigungen und
Nachweisen, kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates eine
Bestätigung der Echtheit verlangt werden.
1.2
Verfahren
1.2.1
Teil A Nummern 1.1.10 bis 1.1.12 gelten entsprechend.
1.2.2
Ist eine Anfrage bei der Zentralstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung
oder die Bestätigung der Echtheit einer Bescheinigung durch die Behörde des
Herkunftsstaates erforderlich, wird die in Teil A Nummer 1.1.10 Satz 2 genannte
Frist bis zum Vorliegen der Antwort gehemmt. Über diese Verfahrensschritte sind
die Antragstellenden zu informieren.
1.2.3
Nebenbestimmungen
Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem bestimmten
- Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis,
- einer Apotheke,
- einer Zahnklinik oder zahnärztlichen Praxis oder
- einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens
zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht festgelegt wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass sie nur zur Ausübung des Berufes in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen berechtigt. Erfordert die Tätigkeit einen Einsatz in einem anderen Land, ist die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchem anderen Land sie gilt.
1.2.4
Die Erlaubnis ist widerruflich und im Regelfall für die Dauer von zwei Jahren
zu erteilen. Wenn Antragstellende von vornherein für eine kürzere Zeit tätig
werden wollen oder wenn die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und
Nebenbestimmungen dies erfordern, kann die Geltungsdauer eingeschränkt werden.
1.2.5
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 16 der Sapporo und für
die Begleitverfügung das als Anlage 2a beigefügte Muster zu verwenden.
Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die Erlaubnisurkunde
aufzunehmen.
1.2.6
Im Falle der Erteilung einer Berufserlaubnis besteht jederzeit ein Anspruch auf
Entscheidung über einen Antrag auf Approbationserteilung.
1.2.7
Zusicherung
Ausländischen Antragstellenden, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem Drittstaat aufhalten und denen eine Berufserlaubnis erteilt werden soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster in ihren Aufenthaltsstaat zu übersenden. Sie soll in der Regel auf sechs Monate befristet sein.
1.3
Voraussetzungen für die Erteilung
1.3.1
Die Erteilung der Berufserlaubnis setzt – ähnlich wie bei der
Approbationserteilung - voraus, dass die Antragstellenden
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
- die fachlichen Anforderungen für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit erfüllen und
- die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
1.3.1.1
Fehlt die persönliche Eignung (Würdigkeit und Zuverlässigkeit), ist die
Berufserlaubnis zu versagen.
1.3.1.2
Personen, die infolge eines körperlichen Gebrechens zur uneingeschränkten
Ausübung des Berufes ungeeignet sind, kann eine unbefristete Berufserlaubnis
erteilt werden, wenn sie in einem Teilbereich den Beruf ausüben können, ohne
die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder sich selbst zu gefährden.
1.3.1.2.1
Der Teilbereich der Tätigkeit, der diese Voraussetzung erfüllt, ist durch eine
fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist eine amtliche
Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eine Stellungnahme der
zuständigen Kammer anzufordern.
1.3.1.2.2
Die Berufsausübung ist entweder durch Beifügung von Nebenbestimmungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu gestatten oder auf die Tätigkeiten zu
beschränken, die die Antragstellenden trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen verrichten können.
1.3.1.3.
Die Erteilung einer Berufserlaubnis setzt - abgesehen von der in § 10 Absatz 5
BÄO getroffenen Sonderregelung - stets eine abgeschlossene Ausbildung für den
Arzt-, Apotheker- oder Zahnarztberuf voraus. Ist dieses Tatbestandsmerkmal
nicht gegeben, muss der Antrag abgelehnt werden.
Teil A Nummern 3.1.1 bis 3.1.1.1 gelten entsprechend.
Zur Beurteilung der beruflichen Qualifikation ist auf die Erkenntnisse einer eventuell durchgeführten Überprüfung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Approbationsverfahrens zurückzugreifen. Die Feststellung wesentlicher Unterschiede sowie das Nichtbestehen einer Kenntnisprüfung steht der Erteilung der Berufserlaubnis aber nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Antragstellenden die Anforderungen für die angestrebte Berufstätigkeit erfüllen und Gefährdungen für Patientinnen und Patienten ausgeschlossen werden können. Bei fehlender Gleichwertigkeit wird die Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufsangehörigen eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind möglich.
1.3.1.4
Die Sprachkenntnisse sind im Regelfall bereits vor Aufnahme der Tätigkeit
nachzuweisen. Teil A Nummer 2.1.9 mit Ausnahme von 2.1.9.3 gelten entsprechend.
Soweit im Ausnahmefall eine Berufserlaubnis ohne ausreichende Kenntnisse der Fachsprache erteilt werden soll (z.B. an hoch spezialisierte Personen, an deren Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherstellung der zahnmedizinischen, medizinischen oder pharmazeutischen Versorgung ein großes Interesse besteht), ist durch eine Nebenbestimmung sicherzustellen, dass eine Tätigkeit an der Patientin bzw. am Patienten nur unter unmittelbarer Aufsicht eines oder einer approbierten Berufsangehörigen durchgeführt werden darf. Die verantwortlichen Berufsangehörigen müssen sich ständig in direkter räumlicher Nähe der zu Beaufsichtigenden aufhalten, um ihre Tätigkeit zu überwachen und um bei Sprachproblemen jederzeit eingreifen zu können.
1.4
Grundsätze für die Erteilung
Bei der Erteilung einer Erlaubnis ist Folgendes zu beachten:
1.4.1
Die Vorschriften gelten für Antragstellende, die nach Abschluss ihrer
Ausbildung in einem Drittstaat ohne Approbation den ärztlichen, zahnärztlichen
oder pharmazeutischen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
Da durch die Änderungen der Approbationsvorschriften durch das Gesetz zur
Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen (BQFG) künftig die Approbation unabhängig von der
Staatsangehörigkeit erteilt wird, sind Antragstellende grundsätzlich auf das
Approbationsverfahren zu verweisen. Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt
in der Regel nur noch für Personen in Betracht, die eine der Voraussetzungen
für die Approbation (noch) nicht erfüllen oder für die die Durchführung eines
Approbationsverfahrens ein unverhältnismäßiger Aufwand bedeuten würde.
1.4.2
Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen
Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind bei der in jedem Einzelfall
vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das private Interesse der
Antragstellenden und die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung
der Erlaubnis sprechen, zu würdigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu
begründen.
1.4.3
Eine Berufserlaubnis zur Durchführung einer Weiterbildung kann zukünftig nicht
mehr erteilt werden. Der Gesetzgeber wollte in Hinblick auf die Anforderungen
des europäischen Rechts ausschließen, dass Personen mit einem nicht
gleichwertigen Drittstaatsdiplom eine Weiterbildung absolvieren. Nach dem
Wegfall der Staatsangehörigkeitsvorbehalte kommt für diesen Zweck deshalb nur
eine Approbation in Betracht.
1.4.4
Berufsangehörige mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat können eine
Berufserlaubnis im Rahmen einer Fortbildung, zur Gewinnung von Auslandserfahrungen
oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch erhalten.
1.4.5
Auch Personen, die die Kenntnisprüfung nach Teil A Nummer 2.9.6 wiederholen
dürfen, können unter den Voraussetzungen von Teil A Nummer 3.2.6 eine
Berufserlaubnis erhalten.
1.4.6
Die Berufserlaubnis kann aus Gründen der ärztlichen, der zahnärztlichen oder
der Arzneimittelversorgung erteilt werden, wenn eine Approbation wegen
fehlender Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht erteilt werden kann.
1.4.6.1
Versorgungsgründe liegen vor, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden
erforderlich ist, um eine ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche
Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern. Ab wann eine derartige
Mangelsituation vorliegt, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Bewertung der
für die jeweilige Region zur Verfügung stehenden Informationen. Tatsächliche
Feststellungen und rechtliche Erwägungen der Ausländerbehörde und der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels können zur Vermeidung einer wenig zweckmäßigen Doppelprüfung
zu Grunde gelegt werden.
1.4.6.2
Unter den Begriff „Versorgungsgründe" fallen nicht Forschungsarbeiten, die
im Rahmen von Promotions- oder Habilitationsverfahren geleistet werden. Dies
gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder wissenschaftlichen
Instituten. Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, eine Berufserlaubnis
über die in § 10 Absatz 2 BÄO, § 11 Absatz 2 BApO und § 13 Absatz 2 ZHG
genannten Zeiträume hinaus zu Forschungszwecken oder zu dem Zweck zu erteilen,
dass ein laufendes Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden
kann.
1.4.6.3
Da nicht besetzte Stellen im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser nach den
Feststellungen des Deutschen Krankenhausinstituts bereits Auswirkungen auf die
Patientenversorgung haben, ist davon auszugehen, dass die Erteilung und die
Verlängerung von ärztlichen Berufserlaubnissen im Regelfall im Interesse der
medizinischen Versorgung liegt.
1.4.6.4
Die Erteilung einer Berufserlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist
nur möglich, wenn zwar die Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht gegeben
ist, aber in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein
gleichwertiger Weiterbildungsstand nachgewiesen wird.
1.4.6.4.1
Voraussetzung ist eine abgeschlossene ärztliche Weiterbildung in einem
Fachgebiet. Diese ist durch eine amtlich beglaubigte Kopie der
Anerkennungsurkunde nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit der Weiterbildung
entscheidet die jeweils zuständige Ärztekammer im Verfahren nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
1.4.6.4.2
Die Erlaubnis wird auf das Gebiet beschränkt. Sie ist mit den Einschränkungen
und Nebenbestimmungen zu versehen, die den Defiziten der Ausbildung Rechnung
tragen. Hierbei ist auch über die Teilnahme am Not(fall)dienst zu entscheiden.
1.4.6.5
Personen, die eine Berufserlaubnis zur Sicherstellung der Versorgung erhalten
haben, dürfen sich - mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzte - weiterbilden. Sie
sind allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegfall der
Versorgungsinteressen keine Berufserlaubnis zum Abschluss der Weiterbildung
erteilt wird.
1.5
Verlängerung
1.5.1
Unterlagen
Mit dem Verlängerungsantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.5.1.1
ein amtliches Führungszeugnis;
1.5.1.2
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung.
1.5.1.3
Die Unterlagen nach 1.5.1.1 und 1.5.1.2 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein.
1.5.1.4
Nummer 1.1.3 gilt entsprechend.
1.5.2
Grundsätze für die Verlängerung
Ausnahmsweise darf die Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer der Tätigkeit von zwei Jahren hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Versorgungsgründen verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht erteilt werden kann.
1.5.2.1
Ein besonderer Einzelfall kann zum Beispiel vorliegen, wenn die
Gleichwertigkeitsprüfung aus Gründen, die die Betroffenen nicht zu vertreten
haben, nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden konnte.
1.5.2.2
Patientenschutzinteressen dürfen der Verlängerung nicht entgegenstehen; diese
sind z.B. bei Fachärztinnen und Fachärzten mit einer gleichwertigen
Weiterbildung gewahrt, auch wenn deren Grundausbildung nicht gleichwertig ist.
2
Erteilung der Berufserlaubnis an Personen, die ihre Ausbildung in einem
Europäischen Staat abgeschlossen haben oder deren Ausbildungsnachweis von einem
Europäischen Staat anerkannt worden ist (§ 10 Absatz 1a BÄO, § 13 Absatz 1a
ZHG, § 11 Absatz 1a BApO,)
2.1
Unterlagen
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
2.1.1
Es gelten Teil A Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 und Teil D Nummern 1.1.4 und 1.1.5.
Darüber hinaus ist das besondere Interesse an der Erteilung der Erlaubnis
darzulegen.
2.2
Verfahren
Nummern 1.2.1 bis 1.2.7 gelten entsprechend.
2.3
Voraussetzungen für die Erteilung
Die Erteilung der Berufserlaubnis setzt – wie die Erteilung an Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat – voraus, dass die Antragstellenden
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
- die fachlichen Anforderungen für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit erfüllen und
- die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 gelten entsprechend.
2.4
Grundsätze für die Erteilung
2.4.1
Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Europäischen Staat
verfügen oder deren Ausbildungsnachweis von einem Europäischen Staat anerkannt
worden ist, kann aus europarechtlichen Gründen nur in eng begrenzten Fällen
eine Berufserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass an der
beabsichtigten Tätigkeit ein besonderes Interesse besteht.
2.4.1.1
Hierbei handelt es sich in der Regel um Fallkonstellationen, in denen
Antragstellende die Berufserlaubnis für kurzfristige Aufenthalte schneller und
kostengünstiger erlangen können als die Approbation.
2.4.1.2
Beispielsfälle sind Berufserlaubnisse für Tätigkeiten im Rahmen einer
Fortbildung oder von Promotionsverfahren, zur Gewinnung von Auslandserfahrungen
oder zu Forschungszwecken.
2.4.1.3
In Betracht kommen auch Personen, die sich nur vorübergehend und gelegentlich
in Nordrhein-Westfalen aufhalten wollen, aber die Voraussetzungen für das
Erbringen von Dienstleistungen nicht erfüllen, weil sie eine
Berufsausübungsberechtigung in ihrem Herkunftsland nicht beantragt haben.
2.4.1.4
Ein besonderes Interesse liegt vor, wenn die Tätigkeit geeignet erscheint, eine
Mangelsituation in der hochspezialisierten Versorgung zu verhindern. Nummer
1.4.6.4 gilt entsprechend.
2.4.1.5
Ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht auch, wenn sie
dazu dient, Antragstellenden den Zugang zum Beruf im Rahmen ihrer
eingeschränkten gesundheitlichen Eignung zu ermöglichen. Nummer 1.3.1.2 gilt
entsprechend.
2.4.1.6
Die Erteilung einer Berufserlaubnis zur Herstellung der Voraussetzungen der
Approbation kommt an die in Nummer 2.4.1 genannten Personen nicht in Betracht.
Aus europarechtlichen Gründen dürfen wesentliche Unterschiede der Ausbildung
nicht durch eine Tätigkeit auf Grund einer Berufserlaubnis ausgeglichen werden.
2.4.1.7
Im Falle der Erteilung einer Berufserlaubnis besteht jederzeit ein Anspruch auf
Entscheidung über einen Antrag auf Approbationserteilung
3
Erteilung einer Ausbildungserlaubnis (§ 10 Absatz 5 BÄO, § 13 Absatz 4 ZHG)
3.1
Unterlagen
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
3.1.1
die in Teil A Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.5 genannten Nachweise.
Teil A Nummern 2.1.6 bis 2.1.8, 3.1.2 und 3.1.4 sowie gelten entsprechend;
3.1.2
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums (an Stelle des
Ausbildungsnachweises nach Teil A Nummer 2.1.3) ;
3.1.3
eine Darstellung der weiteren Ausbildungsabschnitte einschließlich der
voraussichtlichen Ausbildungsstätten;
3.1.4
Nachweis über die Erforderlichkeit der Tätigkeiten nach dem ausländischem
Ausbildungsrecht durch eine Bescheinigung des Herkunftslandes, dass die
Tätigkeiten für den Ausbildungsabschluss anerkannt werden oder die Durchführung
der erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen;
3.1.5
Bescheinigung des Herkunftslandes über die Berechtigung zur beschränkten
Berufsausübung;
3.1.6
Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
Teil A Nummer 2.1.9 mit Ausnahme von 2.1.9.4 gelten entsprechend.
3.2
Verfahren
Nummern 1.2.1 bis 1.2.7 gelten entsprechend. Für die Erteilung der Erlaubnis ist das als Anlage 17 der Sapporo, für das Begleitschreiben das als Anlage 2b beigefügte Muster zu verwenden.
3.3
Die Antragstellenden müssen die in Nummer 1.3.1 genannten Voraussetzungen mit
Ausnahme der fachlichen Anforderungen erfüllen.
3.4
Grundsätze für die Erteilung
3.4.1
In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
-
ärztlichen
Berufs gem. § 10 Absatz 5 BÄO
oder des
- zahnärztlichen Berufs gem. § 13 Absatz 4 ZHG
in der jeweils geltenden Fassung Antragstellenden erteilt werden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
1 die Antragstellenden aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erworben haben und
2 die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
3.4.2
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die antragstellende Person unzuverlässig,
unwürdig oder gesundheitlich ungeeignet ist oder die deutsche Sprache nicht
ausreichendem Umfang beherrscht.
3.5
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, die dafür nach der jeweiligen ausländischen Ausbildungsordnung in Betracht kommen. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden, die für den Abschluss der ausländischen Ausbildung notwendig ist.
Die Erlaubnis ist zum Schutz der Patientinnen und Patienten mit der Auflage zu versehen, dass die Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines Berufsangehörigen erfolgt, der die Approbation oder die Berufserlaubnis besitzt.
Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit hierdurch oder durch weitere Einschränkungen oder Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.
3.6
Berufszulassung
Eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 BÄO oder § 13 Absatz 1 ZHG kann nur erteilt werden, wenn der Ausbildungsstaat den Abschluss der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung bestätigt hat.
4
Erteilung einer Berufserlaubnis für ärztliche Tätigkeiten an approbierte
Zahnärzte aus der ehemaligen DDR (§ 10a Absatz 1 und 2 BÄO)
4.1.
Unterlagen
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
4.1.1
schriftlicher Antrag;
4.1.2
gültige zahnärztliche Approbation;
4.1.3.2.1
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für
Kieferchirurgie nach den Weiterbildungsvorschriften der ehemaligen DDR oder
4.1.3.2.2
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für eine
theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach den
Weiterbildungsvorschriften der ehemaligen DDR;
4.1.3.3
Erklärung darüber, dass die Antragstellenden die ärztliche Tätigkeit in dem
jeweiligen Regierungsbezirk auszuüben beabsichtigen. Belege darüber sind
beizufügen.
4.2
Grundsätze für die Erteilung
4.2.1
Approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der ehemaligen DDR ärztliche
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ausüben
durften, erhalten eine unbefristete Berufserlaubnis zur Ausübung ärztlicher
Tätigkeiten auf diesem Gebiet.
4.2.2
Approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der ehemaligen DDR als
Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der
theoretisch-experimentellen Medizin ausüben durften, erhalten eine unbefristete
Berufserlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten auf diesem Gebiet.
4.2.3
Die Erlaubnisse sind unbefristet und fachgebietsbezogen, aber regelmäßig nicht
auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt zu erteilen.
E
Rücknahme und Widerruf der Berufserlaubnis
Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
F
Erbringung von Dienstleistungen
1
Staatsangehörige
eines Europäischen Staates dürfen vorübergehend und gelegentlich heilkundliche
Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen ohne Approbation oder Berufserlaubnis
ausüben, wenn sie zur Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Europäischen
Staat berechtigt sind.
1.1
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeit muss nach den
objektiven Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei spielen
insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität
der Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
1.1.1
Das Vorhandensein einer festen und ständigen Einrichtung, von der aus die
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (z. B. einer Arztpraxis oder eines Labors),
ist ein Indiz für eine Niederlassung. Daher ist eine Tätigkeit, die sich über
einen längeren Zeitraum erstreckt und in deren Rahmen häufig oder regelmäßig
Dienstleistungen erbracht werden, grundsätzlich als Niederlassung einzustufen,
soweit sie sich auf eine vorhandene Infrastruktur stützt. Umgekehrt ist die
Tätigkeit grundsätzlich als Dienstleistung aufzufassen, wenn eine nur
vorübergehende Infrastruktur genutzt wird.
1.1.2
Als weiteren Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Niederlassung und
Dienstleistungserbringung kann die zeitliche Grenze von drei Monaten im
Ausländerbeschäftigungsrecht herangezogen werden.
1.2
Die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht zulässig, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme nach §§ 5 Absatz 1 Satz 2 BÄO, 4 Absatz1 Satz 2
ZHG oder § 6 Absatz 1 Buchst. a) BApO wegen Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit
oder mangelnder gesundheitlicher Eignung oder eines Widerrufs gemäß §§ 5 Absatz
2 BÄO, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2 BApO oder 4 Absatz 2 ZHG oder einer
Ruhensanordnung gemäß §§ 6 Absatz 1 Nummern1 bis 3 BÄO, 8 Absatz 1 Nummern 1
bis 3 BApO oder 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZHG vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme aber mangels deutscher Berufszulassung nicht erlassen werden kann.
1.3
Die Dienstleistungserbringer haben sich vor der erstmaligen Erbringung
schriftlich anzumelden. Sie haben hierzu eine datierte und unterschriebene Erklärung
vorzulegen, aus der sich ihre Absicht ergibt, den ärztlichen, pharmazeutischen
oder zahnärztlichen Beruf als Dienstleister in Nordhein-Westfalen auszuüben,
und in der Angaben über die persönlichen Verhältnisse (insbes. Name, Adresse
und Mitgliedstaat der Niederlassung) sowie über den Versicherungsschutz gemacht
werden. Hierbei können sie das als Anlage 5 beigefügte Formular
verwenden.
Weiter sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.3.1
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit in der Regel durch die Vorlage eines
Identitätsnachweises gemäß Teil A Nummer 1.1.3;
1.3.2
eine beglaubigte Kopie der Berufsqualifikationen gemäß Teil A Nummern 1.1.7
oder 2.1.3;
1.3.3
Unterlagen über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat;
unter Niederlassung ist sowohl eine Tätigkeit als selbstständiger als auch als
abhängig Beschäftigter zu verstehen; im Anhang B des Verhaltenskodexes zur
Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sind die Dokumente aufgeführt, mit denen
die rechtmäßige Niederlassung nachgewiesen werden kann;
1.3.4
eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
1.3.5
eine Erklärung über den Versicherungsschutz oder eine andere Art des
individuellen oder kollektiven Schutzes vor Schadensersatzverpflichtungen.
1.3.6
Die Dienstleistungserbringer müssen über die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Teil A
Nummer 2.1.9 gilt entsprechend.
1.4
Bestehen Zweifel an den vorgelegten Unterlagen, sollen diese unter Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit der
zuständigen Behörde im Herkunftsstaat geklärt werden (vgl. Teil G Nummer
2.3.1).
1.5
Kopien der Meldung sowie der beigefügten Unterlagen sind der zuständigen
Heilberufskammer zu übersenden.
1.6
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn während des betreffenden
Jahres die Erbringung weiterer Dienstleistungen beabsichtigt ist.
G
Verwaltungszusammenarbeit
1
Unterrichtung von Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
1.1
Von den getroffenen Entscheidungen
nach den
- §§ 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 10 a BÄO ist die zuständige Ärztekammer,
-
§§
4, 6, 7, 8, 10 und 11 BApO ist die zuständige Apothekerkammer
und
-
§§
2, 4, 5, 7, 7a und 13 ZHG ist die zuständige Zahnärztekammer
gemäß § 5a Absatz 1 Heilberufsgesetz zu unterrichten.
Über Entscheidungen nach §§ 3, 5, 6 BÄO, §§ 2, 4 ,5 ZHG sowie über den Verzicht nach § 9 BÄO oder § 7 ZHG von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Personen ist die Kassenärztliche Vereinigung und bei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Personen die Kassenzahnärztliche Vereinigung zu informieren.
Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt hat, in den Fällen der §§ 5, 6 und 9 BÄO, der §§ 6, 7, 8 und 10 BApO und der §§ 4, 5 und 7 ZHG zu unterrichten.
1.2
Sind die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 BÄO, den §§ 6 und 8 BApO oder nach
den §§ 4 und 5 ZHG wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
ergangen, sind diese in das Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine
Erlaubnis nach § 8 BÄO bzw. § 7a ZHG oder die Approbation erneut erteilt, ist
die Eintragung zu entfernen.
2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
2.1
Binnenmarktinformationssystem (IMI)
Die Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten. Zur Unterstützung des Informationsaustausches dieser Behörden ist ein elektronisches Kooperationssystem (Internal Market Information System) entwickelt worden. Dieses soll zur Bearbeitung von Hilfeersuchen genutzt werden (§ 8b Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
2.2
Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Anträgen auf Berufszugang
Die zuständigen Behörden leisten sich gegenseitig Hilfe, um die Informationen zu erhalten, die für die Bearbeitung der gestellten Anträge erforderlich sind. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit ergeben sich aus §§ 8a bis 8e Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
2.2.1
Legen Antragstellende Unterlagen oder Bescheinigungen aus einem Europäischen
Staat vor, kann bei begründeten Zweifeln von der Behörde des Staates, in dem
die Bescheinigungen oder Ausbildungsnachweise ausgestellt wurden, die
Bestätigung verlangt werden, dass diese Unterlagen echt sind.
2.2.2
Bei begründeten Zweifeln an der Übereinstimmung der Ausbildung mit den
Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie kann auch hierüber eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde verlangt werden.
2.2.3
Haben Antragstellende den Beruf bereits im Herkunftsstaat ausgeübt, können bei
den zuständigen Behörden dieses Staates Auskünfte über verhängte Strafen oder
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Berufs im Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.
2.3
Hilfeleistung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
2.3.1
Im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs können von der Behörde des
Niederlassungsstaates Informationen angefordert werden über
- die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, insbesondere auch über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Berufszulassung und über das Fehlen von Berufsausübungverboten,
- die gute Führung, einschließlich das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen und
- das Fehlen von Tatsachen, die eine Verurteilung, ein Berufsausübungverbot oder die Aufhebung der Berufszulassung rechtfertigen würden.
2.3.2
Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Europäischen Staates sind dieser
die in Nummer 2.3.1 genannten Informationen zu übermitteln.
2.4
Mitteilungen von Amts wegen
2.4.1
Über das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen im Sinne von § 4
Bundeszentralregistergesetz, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung
der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden (z. B. bei einem Verzicht auf die Approbation während
eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahren), sind die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaates zu unterrichten. Dabei sind die datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
Bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern sind vor allem solche Sachverhalte zu übermitteln, die bei Vorliegen einer deutschen Berufszulassung deren Rücknahme, Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen würden.
2.4.2
Übermittelt die Behörde eines Aufnahmestaates Informationen über Maßnahmen nach
Nummer 2.4.1 oder über sonstige Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des
Berufs auswirken könnten, sind diese an die zuständige Kammer weiterzuleiten
sowie auf Richtigkeit und die hieraus zu ziehenden Konsequenzen zu überprüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Aufnahmestaat zu unterrichten.
H
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung. Er tritt am Tage nach seiner Verkündung in und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 20.7.2012 (MBl. NRW. S. 592) wird aufgehoben
- MBl. NRW. 2014 S. 762