Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 3 vom 5.2.2015 Seite 65 bis 76

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter EMA-7231.1 v. 18.12.2014
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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter EMA-7231.1 v. 18.12.2014

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Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter EMA-7231.1
v. 18.12.2014

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen.

1.2
Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die ausschließlich physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung unmittelbar bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe durch Aufnahme und Beratung bieten, die nur für diese Gruppe bestimmt und keine Heime sind.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in Frauenhäusern (Nummer 4).

3
Zuwendungsempfang

Zuwendungen empfangen gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Frauenhaus betreiben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Frauenhaus muss mindestens acht Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bieten.

4.2.
Zur Sicherstellung der Unterstützung und Beratung von Zuflucht suchenden Frauen und ihren Kindern sowie einer nachgehenden Begleitung der Frauen muss das Frauenhaus mit einem Team von drei hauptberuflichen Kräften ausgestattet sein (personelle Grundausstattung), und zwar mit

- einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin;

- einer staatlich anerkannten Erzieherin und

- einer weiteren Mitarbeiterin.

Darüber hinaus kann eine weitere Kraft gefördert werden, die eine entsprechende Qualifikation als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin nachweist.

4.3
Die Stellen der staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über ein gleichwertiges Studium sowie besondere nachgewiesene fachliche Voraussetzungen und entsprechende Erfahrungen verfügen.

Die Stelle einer staatlich anerkannten Erzieherin kann in Ausnahmefällen mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung und entsprechende Erfahrungen verfügt.

Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde.

4.4
Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte (Nummer 4.2, 4.3) muss mindestens dem Dreifachen und darf höchstens dem Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem Drei- und Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist der Zuschuss gemäß Nummer 5 entsprechend anzugleichen.

An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit mindestens die Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.

Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.2 bzw. Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder der in Nummer 4.2 bzw. Nummer 4.3 festgelegten Qualifikationsbereiche durch die teilzeitbeschäftigten Kräfte zumindest im Umfang von zwei Dritteln der tariflichen monatlichen Arbeitszeit abgedeckt ist.

4.5
Kann eine frei gewordene Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der freiwerdenden Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.2 bis 4.4  getroffenen Regelungen entsprechend.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Von dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium werden unter Zugrundelegung der verfügbaren Haushaltsmittel zwei Pauschalbeträge festgesetzt:

- eine Pauschale für die personelle Grundausstattung gemäß Nummer 4.2 Satz 1

- eine Pauschale für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 4.2 Satz 2

5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel des Pauschalbetrages für die drei Kräfte gemäß Nummer 4.2  Satz 1 bzw. der Pauschalbetrag für die weitere Kraft gemäß Nummer 4.2 Satz 2 für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12. Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn als Ersatz eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.5 beschäftigt wird oder der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Neueinstellung einer förderfähigen Kraft bzw. durch Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sog. förderunschädlicher Vakanzzeitraum).

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim zuständigen Landschaftsverband zu stellen:

- bei erstmaliger Antragstellung in der Regel spätestens sechs Wochen bevor Arbeitsverträge   abgeschlossen werden sollen,

- im Übrigen spätestens zum 1. November eines Jahres für den im folgenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.

Der Erstantrag ist über die Landrätin oder den Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister einzureichen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Standort der Zufluchtsstätte.
Beizufügen sind:
- einer von dieser Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit der Zufluchtsstätte
- einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.

Die Bewilligung erfolgt nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss ist in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November eines Jahres ohne Anforderung der Träger auszuzahlen. Sofern die Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Im Fall eines mehrjährigen Bewilligungszeitraums ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zum 31. März des folgenden Jahres ein Zwischennachweis (Anlage 3) vorzulegen.

Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung nach Kalenderjahren) nach dem Muster der Anlage 3 a beizufügen, aus der alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.

Der Sachbericht für ein Kalenderjahr ist webbasiert jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten.

Für das Förderprogrammcontrolling stellt das Land ein webbasiertes Verfahren zur Eingabe der Daten zur Verfügung.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2019.

MBl. NRW. 2015 S. 68