Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 3 vom 5.2.2015 Seite 65 bis 76
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter EMA-7231.1 v. 18.12.2014 |
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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter EMA-7231.1 v. 18.12.2014
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Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten
für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter EMA-7231.1
v. 18.12.2014
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen für Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen.
1.2
Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die ausschließlich
physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung unmittelbar
bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes
sofortige Hilfe durch Aufnahme und Beratung bieten, die nur für diese Gruppe
bestimmt und keine Heime sind.
1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Personalausgaben für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in Frauenhäusern (Nummer 4).
3
Zuwendungsempfang
Zuwendungen empfangen gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Frauenhaus betreiben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Frauenhaus muss mindestens acht Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bieten.
4.2.
Zur Sicherstellung der Unterstützung und Beratung von Zuflucht suchenden Frauen
und ihren Kindern sowie einer nachgehenden Begleitung der Frauen muss das
Frauenhaus mit einem Team von drei hauptberuflichen Kräften ausgestattet sein (personelle
Grundausstattung), und zwar mit
- einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin;
- einer staatlich anerkannten Erzieherin und
- einer weiteren Mitarbeiterin.
Darüber hinaus kann eine weitere Kraft gefördert werden, die eine entsprechende Qualifikation als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin nachweist.
4.3
Die Stellen der staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen
können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über ein gleichwertiges
Studium sowie besondere nachgewiesene fachliche Voraussetzungen und
entsprechende Erfahrungen verfügen.
Die Stelle einer staatlich anerkannten Erzieherin kann in Ausnahmefällen mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung und entsprechende Erfahrungen verfügt.
Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde.
4.4
Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte (Nummer 4.2, 4.3) muss mindestens dem
Dreifachen und darf höchstens dem Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen
Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem Drei- und
Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist der
Zuschuss gemäß Nummer 5 entsprechend anzugleichen.
An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit mindestens die Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.
Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.2 bzw. Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder der in Nummer 4.2 bzw. Nummer 4.3 festgelegten Qualifikationsbereiche durch die teilzeitbeschäftigten Kräfte zumindest im Umfang von zwei Dritteln der tariflichen monatlichen Arbeitszeit abgedeckt ist.
4.5
Kann eine frei gewordene Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft
besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen
Zeitraum von sechs Monaten, mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt
werden. Hinsichtlich der freiwerdenden Stelle gelten für die Kraft mit
Stundenvergütung die in den Nummern 4.2 bis 4.4 getroffenen Regelungen
entsprechend.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Von dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium werden unter Zugrundelegung der
verfügbaren Haushaltsmittel zwei Pauschalbeträge festgesetzt:
- eine Pauschale für die personelle Grundausstattung gemäß Nummer 4.2 Satz 1
- eine Pauschale für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 4.2 Satz 2
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des
Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel des Pauschalbetrages für
die drei Kräfte gemäß Nummer 4.2 Satz 1 bzw. der Pauschalbetrag für die
weitere Kraft gemäß Nummer 4.2 Satz 2 für jeden vollen Kalendermonat der
Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12. Der jeweilige
Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn als Ersatz eine Kraft mit
Stundenvergütung gemäß Nummer 4.5 beschäftigt wird oder der Grund für die
Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch
Neueinstellung einer förderfähigen Kraft bzw. durch Wiederaufnahme des Dienstes
wegfällt (sog. förderunschädlicher Vakanzzeitraum).
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim zuständigen Landschaftsverband zu stellen:
- bei erstmaliger Antragstellung in der Regel spätestens sechs Wochen bevor Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen,
- im Übrigen spätestens zum 1. November eines Jahres für den im folgenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.
Der
Erstantrag ist über die Landrätin oder den Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin
oder den Oberbürgermeister einzureichen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt
sich nach dem Standort der Zufluchtsstätte.
Beizufügen sind:
- einer von dieser Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zur
Notwendigkeit der Zufluchtsstätte
- einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.
Die Bewilligung erfolgt nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss ist in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November eines Jahres ohne Anforderung der Träger auszuzahlen. Sofern die Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Im Fall eines mehrjährigen Bewilligungszeitraums ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zum 31. März des folgenden Jahres ein Zwischennachweis (Anlage 3) vorzulegen.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.
Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung nach Kalenderjahren) nach dem Muster der Anlage 3 a beizufügen, aus der alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.
Der Sachbericht für ein Kalenderjahr ist webbasiert jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten.
Für das Förderprogrammcontrolling stellt das Land ein webbasiertes Verfahren zur Eingabe der Daten zur Verfügung.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
7
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2019.
MBl. NRW. 2015 S. 68