Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102

Festlegung für die zweite Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 20.1.2015
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Festlegung für die zweite Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 20.1.2015

III.

Festlegung für die zweite Regulierungsperiode
zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde
Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom)
v. 20.1.2015

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den Netzbetreibern führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ARegV zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV festlegt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen, folgende Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV getroffen:

1.
Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde NRW werden ab der zweiten Regulierungsperiode (beginnend am 1.1.2014) verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die zweite Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VKt), als volatile Kosten berücksichtigt wird.

2.
Die ansatzfähigen Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergeben sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig gewichtet aus dem Baseload-Preis zu 76% und dem Peakload-Preis zu 24%. Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1.7.t-2 bis 30.6.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1.7.t-2 bis 30.6.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Die ansatzfähige Menge entspricht dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus  nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2011. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode festgesetzt, eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

3.
Ein Ist-Abgleich über das Regulierungskonto findet nicht statt.

4.
Die Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung an ihn wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde NRW veröffentlicht.

5.
Die Festlegung ist bis zum 31.12.2018 befristet. Eine nachträgliche Änderung im Rahmen des § 29 Abs. 2 EnWG bleibt vorbehalten.

Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich (per Einschreiben) zugestellt. Zusätzlich erfolgt die Übersendung der Festlegung auf elektronischem Weg an die unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer.

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 61772-0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772-9-410
info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de

- MBl. NRW. 2015 S. 101