Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 21.1.2015
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 21.1.2015

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
v. 21.1.2015

Vorbemerkung

Ziel der Förderung ist die Anregung von umsetzungsorientierter  Innovations-, Entwicklungs- und Forschungstätigkeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)) im Bereich der Gesundheitswirtschaft. Die Förderung von Maßnahmen soll vornehmlich die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und intermediären Organisationen des Gesundheitswesens in Verbundprojekten  unterstützen und verstärken. Zudem sollen Unternehmen ermutigt werden, ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu intensivieren, die anderenfalls nicht oder nur in beschränktem Umfang durchgeführt würden.

Dabei wird die Gesundheitswirtschaft umfassend betrachtet und beinhaltet neben dem Kernbereich des Gesundheitswesens auch die Vorleistungs- und Zulieferindustrien sowie Nachbarbranchen und Randbereiche.

Inhalt

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

8 Schlussbestimmungen

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der EFRE-Rahmenrichtlinie (EFRE RRL) und der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich hierzu ergangener Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 De-minimis-Verordnung Zuwendungen für Projekte im Bereich der Gesundheitswirtschaft zur Stärkung des Standortes Nordrhein-Westfalen sowie zur Verbesserung der Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushalts-mittel. Für Projekte, deren Förderung im Rahmen eines Projektaufrufs befürwortet wird, können Haushaltsmittel vorrangig bereitgestellt werden.

1.3
Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie (EFRE RRL) zusätzlich zu beachten.

1.4
Die Zuwendungen unterliegen den horizontalen beihilferechtlichen EU-Vorgaben.

Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Anmeldeschwellen gem. Art. 4 AGVO sind einzuhalten.

Einer Zuwendungsempfängerin / Einem Zuwendungsempfänger, die/der eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendung gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten[1] sind gem. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO ausgeschlossen.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind nutzerorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte in der Gesundheitswirtschaft, die der Erforschung und Entwicklung von Vermarktungsstrategien und der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen und damit direkt oder indirekt der Bewahrung und Wiederherstellung von Gesundheit dienen.

Gefördert werden können Projekte, welche auf die Entwicklung, modellhafte Erstellung und Erprobung innovativer Produkte und Dienstleistungen abzielen. Dies gilt zum Beispiel für den Kernbereich des Gesundheitswesens wie die ambulante und stationäre gesundheitliche Versorgung und Pflege, die Vorleistungs- und Zulieferindustrien wie das Gesundheitshandwerk und den Gesundheitshandel, die pharmazeutische Industrie, die Medizintechnik, die Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Produkte und Dienstleistungen in den affinen Bereichen Arbeit, Wohnen, Ernährung, Sport und Verwaltung.

Die geschlechtsdifferenzierte Betrachtung von Gesundheit und Krankheit ist erforderlich. Alle Maßnahmen und Konzepte sind gendergerecht, diskriminierungsfrei und kultursensibel auszugestalten. Zur Förderung ausgewählte Vorhaben mit Defiziten in der Genderkompetenz können für die Umsetzung adäquater Anforderungen ergänzend entsprechende Innovationsberatungsdienste/innovationsunterstützende Dienstleistungen beantragen.

3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden nur gewährt an:

-      Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und freie
Berufe sowie sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

-      Einrichtungen des Gesundheitswesens, Universitäten, Forschungsinstitute, Ingenieurbüros und Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen und juristische Personen des öffentlichen (außerhalb der Landesverwaltung) und des privaten Rechts, wenn diese Projekte mit unmittelbarem Transferbezug zu Unternehmen durchführen,

-      Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Das Projekt muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Verwertung über Nordrhein-Westfalen hinaus wird nicht ausgeschlossen.

Mit dem Projekt darf nur in - nach Maßgabe des Haushaltsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen möglichen - Ausnahmefällen vor der Bewilligung begonnen worden sein.

Die Laufzeit der Projekte soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

Gefragt sind insbesondere Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Projekte von Wissenschaft und Wirtschaft. Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellenden (Kooperationsprojekt) müssen die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin oder eines Kooperationspartners ihre oder seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

In gemeinsamen Kooperationsprojekten von nicht unternehmerisch und unternehmerisch Tätigen ist eine mittelbare staatliche Beihilfe der unternehmerisch tätigen Projektpartnerinnen und -partner auszuschließen (s. d. u. a. Nummer 2.2.2. Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27.6.2014 (2014/C 198/01).

Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin oder eines Kooperationspartners.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als projektbezogener Zuschuss gemäß EFRE RRL und §§ 23, 44 LHO bereitgestellt. Für nicht rückzahlbare Zuschüsse gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Kleine *
Unternehmen/ freie Berufe
bis zu

Mittlere *
Unternehmen
bis zu

Große *
Unternehmen
bis zu

Hochschulen (die unter­nehmerisch tätig werden)
bis zu

5.3.1
Industrielle Forschung


70%


60%


50%


50%

5.3.2
Industrielle Forschung im
Falle der Zusammenarbeit:

(bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 6 AGVO)

- zwischen Unternehmen;

bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU

oder

- von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Art. 25 Abs. 6 Buchstabe b) ii) AGVO)


80%


75%


65%


50%

5.3.3
Experimentelle Entwicklung


45%


35%


25%


25%

5.3.4
Experimentelle Entwicklung im Falle der Zusammenarbeit
(bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 6 AGVO)

- zwischen Unternehmen;
bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU

oder

Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Art. 25 Abs. 6 Buchstabe b) ii) AGVO)


60%


50%


40%


25%

5.3.5.1
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (industrielle Forschung)

70%

60%

50%

50%

5.3.5.2
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (experimentelle Entwicklung)

45%

35%

25%

25%

5.3.6
Beihilfen für Innovations-cluster

50%

50%

50%

50%

5.3.7.1
Innovationsbeihilfen für KMU

50%

50%

Keine Förderung

Keine Förderung

5.3.7.2
Innovationsberatungs­dienste und
innovationsunterstützende Dienstleistungen
(max. 200.000,- € innerhalb von drei Jahren)

100 %**

100 %**

Keine Förderung

Keine Förderung

5.3.8
Beihilfen für Prozess- und Organisations-
innovationen


50%


50%


15%


Keine
Förderung

5.3.9
Forschungsinfrastrukturen
(unter den Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO)

50 %

50 %

50 %

50 %

* Für die Kategorisierung der Unternehmen gilt Anhang I AGVO. - Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden.

** Eine 100% Gesamtförderung an Unternehmen, die mehrheitlich in kommunaler Hand sind (Konzernbetrachtung) ist ausgeschlossen (Nr. 2.4 VVG zu § 44 LHO).

5.3.10
Kumulierung

Die Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) –  nicht kumuliert werden, es sei denn,

-          die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder

-          es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

5.4
Mindestbetrag

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt.

5.5
Allgemeines

Weiterleitungen von Zuwendungen durch eine Erstempfängerin oder einen Erstempfänger an eine Letztempfängerin oder einen Letztempfänger sind ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage sind Personalausgaben, Gemeinausgaben, Sachausgaben, Reisekosten und Investitionen. Die Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind und unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

5.5.1
Personal- und Gemeinausgaben

Die Förderung von Personal- und Gemeinausgaben erfolgt anhand von Pauschalen gem. der EFRE RRL. Dies gilt auch für die reine Landesförderungen; insoweit gelten die Regelungen zur Pauschalierung aus der EFRE RRL entsprechend.

Ausgaben für Personal können gem. EFRE RRL gefördert werden, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird. Bei den Personalausgaben ist die Arbeitsleistung einer selbstständigen Unternehmerin oder eines selbständigen Unternehmers nicht zuwendungsfähig.

Für das Personal werden pauschalierte Stundensätze bzw. Monatssätze entsprechend der Regelungen der EFRE RRL für die Zuordnung zu Leistungsgruppen, der Bemessung des Monats- oder Stundensatzes zu Grunde gelegt. Dies gilt auch in Fällen der reinen Landesförderung.

Gemeinausgaben können pauschaliert gefördert werden, wenn sie im Projekt entstehen. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für förderfähige pauschalierte Gemeinausgaben muss kein zahlenmäßiger Nachweis erbracht werden. Die Pauschale wird auch in den Fällen reiner Landesförderung entsprechend der Regelungen in der EFRE RRL bemessen.

5.5.2
Sachausgaben
Unter Sachausgaben fallen auch Ausgaben für Fremdleistungen sowie Reisekosten, sofern sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden. Reisekosten können nur nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berücksichtigt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind

-       Sollzinsen

-       Kalkulatorische Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse

-       Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die den gewöhnlichen Betriebsausgaben zuzuordnen sind (z. B. Steuer- oder Rechtsberatung)

-       Erstattungsfähige Mehrwertsteuer

-       Baumaßnahmen

-       Finanzierungskosten und Provisionen

-       Grunderwerb sowie damit verbundene Instandhaltung

5.5.3
Investitionen
Hierunter fallen alle Anschaffungen für langfristig nutzbare Produktionsmittel soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden (zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge).

Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftsgüter wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie endet frühestens drei Jahre nach Ablauf des Durchführungszeitraumes; danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei. Im Fall der anteiligen Finanzierung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für Zuwendungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen-EFRE (ANBest-EFRE). Sie sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt auch für reine Landesförderungen.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Projekte unabhängig von Aufrufen gefördert werden.

Der Antrag, der die Angaben gem. Art. 6 AGVO enthält, ist vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlichen zu stellen.

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und Abwicklung der Förderungen werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stelle zentral zur Verfügung gestellt.

7.2
Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die EFRE RRL.

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.

7.3
Ausgabenerstattungsprinzip

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der bewilligenden Stelle geprüft wurden. Dies gilt auch für reine Landesförderungen.

8
Schlussbestimmungen

Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

9
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 21. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

- MBl. NRW. 2015 S. 78



[1] Definition siehe Artikel 2 Nr. 18 AGVO