Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 5 vom 4.3.2015 Seite 103 bis 116
Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01 v. 13.1.2015 |
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Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01 v. 13.1.2015
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Verfahren
zur Anmeldung von Zuwendungen
für die Sanierung von Altlasten
und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes
sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten
RdErl. d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01
v. 13.1.2015
1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie
für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien - BAfrl) (RdErl. v. 13.1.2015 - SMBl. NRW. 74) und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung an Gemeinden und
Gemeindeverbände (VVG) (RdErl. des Finanzministeriums vom 30.9.2003, SMBl. NRW. 631).
Diese Zuwendungen können für Maßnahmen der Nummer 1.1.2 der Förderrichtlinien regelmäßig nur in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr bewilligt werden.
2
Die Dringlichkeit wird insbesondere dadurch bestimmt, ob im einzelnen Falle für
2.1
Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung,
2.2
die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen,
2.3
die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten,
2.4
die öffentliche Wasserwirtschaft,
2.5
die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung,
2.6
sonstige Schutzgüter
eine Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr besteht. Maßgeblich ist dabei die vorstehende Reihenfolge. Zusätzlich sollten Maßnahmen, bei denen gleichzeitig ein Flächenrecycling vorgesehen ist, besonders berücksichtigt werden.
Im übrigen entscheidet die Bezirksregierung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden für ihr Gebiet festgelegten Reihenfolge der Dringlichkeit.
Die Bezirksregierungen haben unter Beachtung dieser Voraussetzungen für jedes Haushaltsjahr eine besondere Dringlichkeitsliste für die unter Nummer 2.2 ohne 2.2.1.3 genannten Maßnahmen aufzustellen und zu führen. Die Anmeldungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind auf Maßnahmen zu beschränken, für die eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Antragsstellung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen soll. Die Bewilligungen erfolgen in der Reihenfolge der Dringlichkeit. Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste sind die ihrer Zweckbestimmung nach förderungsfähigen Maßnahmen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der jeweiligen Bezirksregierung in Form der Anlage 1 anzumelden, zusätzlich ist eine vollständige Aufnahme aller für den einzelnen Fall in Betracht kommenden Angaben im Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBO) erforderlich.
3
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen
können Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt
werden. In diesem Fall sind die Angaben nach Anlage l dem Antrag auf Gewährung
einer Zuwendung beizufügen.
4
Die ihrer Zweckbestimmung nach förderfähigen Maßnahmen nach den Nummern 1.1.1,
1.1.3 und 1.1.4 der Förderrichtlinien sind durch die Gemeinden und
Gemeindeverbände bei der jeweiligen Bezirksregierung in Form der Anlage 1
anzumelden. Zusätzlich ist für die Maßnahmen nach 1.1.3 eine vollständige
Aufnahme aller für den einzelnen Fall in Betracht kommenden Angaben im
Fachinformationssystem (FIS AlBO) erforderlich. Die Anmeldungen der Gemeinden
und Gemeindeverbände sind auf Maßnahmen zu beschränken, für die eine
ordnungsgemäße und rechtzeitige Antragsstellung im jeweiligen Haushaltsjahr
erfolgen soll.
5
Die Bezirksregierungen unterrichten den Regionalrat und im Bereich der
Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster den Regionalverband Ruhr
für dessen Verbandsgebiet über die Aufstellung der Dringlichkeitslisten. Als
raumbedeutsame Maßnahme erfolgt die Priorisierung der Fördermaßnahmen in
Abstimmung mit dem Regionalrat und im Bereich der Bezirksregierungen Arnsberg,
Düsseldorf und Münster mit dem Regionalverband Ruhr.
6
Fristen zur Vorlage der Anmeldung regeln die Bezirksregierungen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.6.2010 (MBl. NRW. S. 670) außer Kraft.
-MBl. NRW. 2015 S. 109