Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 7 vom 18.3.2015 Seite 137 bis 164

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2740 – 0.1.1 - IV A 3 19.2.2015
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Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2740 – 0.1.1 - IV A 3 19.2.2015

2003

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
in der Landesverwaltung NRW
(Dienstanschlussvorschrift – DAV)

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2740 – 0.1.1 - IV A 3
19.2.2015

Abschnitt III des RdErl. des Finanzministeriums v. 1.7.2007 (MBl. NRW. S. 422) wird wie folgt geändert:

In Abschnitt III Nummer 1 wird Satz 6 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Abschluss der Nutzungsverträge für Mobilfunkanschlüsse ist immer das auf die dienstliche Erforderlichkeit bezogene wirtschaftlichste Tarifmodell zugrunde zu legen. Es ist ein Einzelgesprächsnachweis zu vereinbaren, soweit dies keine zusätzlichen Kosten verursacht.“

2. Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„Die private Nutzung dienstlicher Mobilfunkanschlüsse ist grundsätzlich nicht gestattet. Das gilt nicht, soweit die Beschäftigten separate Netzwerkkarten nutzen, wie z. B. Duo Bill oder Twin Card. Wird aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Leistungserbringer eine sog. Flatrate vereinbart, kann dieser Anschluss von dem Nutzer, dem der Anschluss zugewiesen ist, für Telefonie und SMS-Versand privat genutzt werden. Für diese Privatnutzung ist ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 20% zu vereinbaren. Darüber hinaus hat der Nutzer die durch die Privatnutzung entstandenen Kosten zu tragen, die nicht durch die Flatrate abgedeckt sind. Im Einzelfall kann das Verfahren auch auf die private Nutzung einer Datenverbindung angewendet werden, wenn keine sicherheitsrelevanten Bedenken entgegenstehen. Um die dienstliche Datensicherheit zu gewährleisten, können die jeweils verantwortlichen Stellen die Installation erforderlicher Sicherheitssoftware oder die Sperrung bestimmter Anwendungen veranlassen oder Endgeräte zur Verfügung stellen, die eine Trennung zwischen dienstlicher und privater Nutzeroberfläche abbilden können.“

- MBl. NRW. 2015 S. 138