Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 7 vom 18.3.2015 Seite 137 bis 164

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03 vom 5.2. 2015
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03 vom 5.2. 2015

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Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen

Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03
vom 5.2. 2015

Der Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 26. 3.2012 (MBl. NRW. S. 498) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6  werden  nach dem Wort „tragen“ die  Wörter „(„Gender Mainstreaming“)“ eingefügt.

b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Hierbei sind Aspekte der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu berücksichtigen, die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels nicht nur die Erziehung von Kindern, sondern auch die Pflege von Familienangehörigen beinhalten.“

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Geschäftsbereich“ gestrichen und nach der Angabe „(MFKJKS)“ die Wörter „und in seinem Geschäftsbereich“ eingefügt.

b) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „- sofern es sich nicht um eine erstmalige Beurteilung handelt -“ durch die Wörter „(sofern es sich nicht um eine erstmalige Beurteilung handelt)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden  nach dem Wort „Beurlaubung“ die Wörter „sofern die Freistellung oder Beurlaubung den vollständigen Beurteilungszeitraum umfasst“ eingefügt.

3. In Nummer 3.2 Satz 2 werden nach der Angabe „BBesO“ die Wörter „in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [ÜBesG NRW]“ ergänzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach der Einstellung erfolgen“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch „§ 9“ ersetzt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Beurteilung hinsichtlich der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung erfolgt nicht.“

dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch „Satz 6“ ersetzt.

ee) Der neue  Satz 12 wird aufgehoben.

ff)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung, im Fall einer festgesetzten Mindestprobezeit (§ 9 Abs. 2 Laufbahnverordnung) spätestens nach deren Hälfte, erfolgen. Die zweite Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.“

b) In Nummer 4.1.2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Eine Beurteilung hinsichtlich der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung erfolgt nicht.“

c) In Nummer 4.3.1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei der Erstellung von Beurteilungen aus besonderem Anlass ist derselbe Beurteilungsmaßstab anzulegen wie bei Regelbeurteilungen.“

d) Folgende Nummer wird angefügt:

„4.6
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

Liegt zum Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den unter § 13 Absatz 1 Nummer 1 – 4 LVO genannten Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung).“

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.2 Satz 2 wird das Wort „Führungskompetenz“ durch das Wort „Führungsverhalten“ ersetzt und nach dem Wort „Männern“ werden die Wörter „sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ eingefügt.

b) In Nummer 6.3.3 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 a“ durch „§ 12“ ersetzt. 

c) In Nummer 6.3.4 Satz 4 werden nach der Angabe „(BBesO)“ die Wörter „in der Fassung des ÜBesG NRW“ eingefügt.

6. In Nummer 7.2 Satz 1 wird das Wort „soweit“ durch die Wörter „nur sofern“ ersetzt.

7. Nummer 12.7.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen“ die Wörter „, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist“ angefügt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

8. In Nummer 13.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch „§ 17“ ersetzt.

9. Die Anlagen 1-3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 141