Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 7 vom 18.3.2015 Seite 137 bis 164

Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-46.04.05-23/15 - u. d. Finanzministeriums - KomF 3150-15-IV B 3 - v. 20.2.2015
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Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-46.04.05-23/15 - u. d. Finanzministeriums - KomF 3150-15-IV B 3 - v. 20.2.2015

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Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017

Gem.RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-46.04.05-23/15 -
u. d. Finanzministeriums - KomF 3150-15-IV B 3 -
v. 20.2.2015

Auf Grund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 16.  Dezember 2014 (GV. NRW S. 897) und von § 2 Absatz 5 Satz 2 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (zuletzt geändert durch zweites Änderungsgesetz vom 3. Dezember 2013, GV. NRW. S. 726) wird Folgendes bestimmt:

1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales für jedes Haushaltsjahr und für jedes Quartal durch besonderen Runderlass bekannt gegeben.

Jede Gemeinde erhält über den auf sie für das jeweilige Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden Haushaltjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage eine maschinell erstellte Mitteilung. Falls die Gemeinde zur Erbringung einer Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz verpflichtet ist, berücksichtigt die Mitteilung auch den auf das jeweilige Quartal entfallenden Betrag.

Die Mitteilungen sind durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) zu erstellen.

IT. NRW leitet die Mitteilungen den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden unmittelbar zu.

Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer leitet IT. NRW dem Ministerium für Inneres und Kommunales zu. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium werden die anzuweisenden Beträge festgesetzt (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).

2
Gewerbesteuerumlage

2.1
In der Anlage 2 zu § 5 der Verordnung sind die Meldetermine für die Gewerbesteuerumlage und die jeweiligen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass IT. NRW die Meldungen rechtzeitig vorliegen. Verspätete Meldungen gefährden die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der Zahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerdaten ist das Muster der Anlage zu verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.

3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage und der Solidaritätsumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

3.1
IT. NRW ermittelt anhand der Schlüsselzahl gem. § 1 der Verordnung für die Gemeinde den jeweiligen Anteil am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie auf Grund der ermittelten Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.

3.2
Im 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 110 Prozent des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung). Hiermit wird der für das 3. Quartal von IT. NRW als Gewerbesteuerumlage ermittelte Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (d.h. 110 Prozent des für das 3. Quartal gezahlten Betrages) verrechnet.

3.3
IT. NRW ermittelt auf der Basis der Festsetzungen nach dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz die Höhe der Solidaritätsumlage, die von den einzelnen nachhaltig abundanten Gemeinden zu erbringen ist. Führt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu einem Auszahlungsbetrag an eine zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichtete Gemeinde, wird dieser Betrag mit der Solidaritätsumlage verrechnet.

4
Zahlungsverfahren

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der von IT. NRW übermittelten Berechnungen nach 3.1 und 3.3. dieses Erlasses die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse jeweils zu den in § 3 der Verordnung bestimmten Terminen.

In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum nächsten in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die Landeshauptkasse abzuführen.

Falls die Verrechnung gemäß Ziffer 3.3 nicht die volle Solidaritätsumlage erbringt oder nicht möglich ist, hat die Gemeinde den noch nicht entrichteten Betrag an die Landeshauptkasse abzuführen.

Die Gemeinden des Bezirks sind entsprechend zu unterrichten.

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums vom 3.2.2014(MBl. NRW. S. 104) wird hiermit aufgehoben.

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW

Im Auftrag
gez. E m s c h e r m a n n

Finanzministerium NRW

m Auftrag
gez. O f f e r g e l d


- MBl. NRW. 2015 S. 160