Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 9 vom 15.4.2015 Seite 219 bis 234
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Altenpflegehilfe und Familienpflege RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 401 – 0427 v. 15.2.2015 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Altenpflegehilfe und Familienpflege RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 401 – 0427 v. 15.2.2015
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die
Altenpflegehilfe und Familienpflege
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter – 401 – 0427
v. 15.2.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur
Förderung der Ausbildung von Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern,
Familienpflegerinnen und Familienpflegern.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung kann sein:
2.1
die bedarfsgerechte Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten
Fachseminaren für Familienpflege an nach dieser Richtlinie geförderten
Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes
(Nummer 5.4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes oder
2.2
die bedarfsgerechte Ausbildung für die Altenpflegehilfe in staatlich
anerkannten Fachseminaren für Altenpflege, die auch gleichzeitig Kurse für die
Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des im jeweiligen Fördermonat
geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Alten- und Familienpflege mit Sitz der Fachseminare in NRW.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn
4.1.1
die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,
4.1.2
für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt
wird, kein Schulgeld erhoben wird,
4.1.3
die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung
in Nordrhein-Westfalen ableisten und
4.1.4
die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28
Auszubildende begrenzt ist.
4.2
Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der
nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften
geförderten Schülerinnen und Schüler pro Kurs 25 nicht übersteigen.
4.3
Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als
Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuweisung/Zuschuss
gewährt.
5.3
Bemessungsgrundlage
Die Pauschale je Schülerin oder Schüler beträgt monatlich 280,00 € bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.
5.4
Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.
Auszubildende in der Familienpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Auszubildende in der Altenpflegehilfe, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die zuvor eine Landesförderung erhalten haben und die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für die Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.
Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.
Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.
6.3
Die Landeszuwendung für die Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung ist
nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt
nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Der Verwendungsnachweis für die Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung
ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.5
Die für die genannten Ausbildungen zuständige oberste Landesbehörde kann
abweichende Antragstermine festlegen.
7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung, die ab 1. Januar 2015 bewilligt werden.