Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 13 vom 18.5.2015 Seite 299 bis 336

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11 v. 9.3.2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11 v. 9.3.2015

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11
v. 9.3.2015

Der RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13.6.2014 (MBl. NRW. S. 345) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird der zweite bis fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18)“

2. In Nummer 2 werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 702/2014“ ersetzt.

3. In Nummer 3 Satz 3 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1.1 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008“ durch die Wörter „des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014“ ersetzt.

b) Der Nummer 4.3.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann (dies beinhaltet auch eine Umweltanalyse).“

5. In Nummer 7.1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 702/2014“ ersetzt.

6. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8.1.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hieraus muss sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.“

b) Nummer 8.1.2 Satz 3 wird gestrichen.

c) In Nummer 8.2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „statt der angemessenen Eigenkapitalbildung“ gestrichen.

7. In Nummer 10.4 werden die Wörter „nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006“ gestrichen und wird die Angabe „(EG) Nr. 800/2008“ durch die Angabe „(EU) Nr. 702/2014“ ersetzt.

8. Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „24 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011“ durch die Wörter „48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014“ ersetzt.

c) In Nummer 11.5.1 Spiegelstrich 2 Satz 2 werden die Wörter „Anhang I Ziffer 3 B) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006 S. 90)“ durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18)“ ersetzt.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:„6. Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Jung- und“ eingefügt.

bb) Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „im genannten Produktionsabschnitt“ durch die Wörter „für Eber, Zucht- und Jungsauen nur im Wartebereich beziehungsweise in Gruppenhaltung“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (beispielsweise Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.“

cc) Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tiere“ die Wörter „(für Zucht- und Jungsauen nur im Wartebereich beziehungsweise in der Gruppenhaltung)“ eingefügt.

bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Zucht- und Jungsauen ist im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung zu stellen.“

c) In Nummer 8 wird im fünften Spiegelstrich das Wort „Zickleinnester“ durch die Wörter „Aufzuchtbuchten für Zicklein“ ersetzt.

d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich wird nach dem Wort „muss“ das Wort „mindestens“ eingefügt und werden die Wörter „Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen, vom 17. September 1999, Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung (siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung, Anhang 6, BT-Drucksache 14/5712),“ durch die Wörter „Mastputen vom März 2013“ ersetzt.

bb) Dem dritten Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:

„Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.“

e) Nummer 13 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Stallfläche“ wird durch das Wort „Bodenfläche“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.“

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

-MBl. NRW. 2015 S. 322