Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 13 vom 18.5.2015 Seite 299 bis 336
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.10 v. 27.3.2015 |
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Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.10 v. 27.3.2015
7861
Richtlinien
zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.10
v. 27.3.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr.
808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18)
sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.
165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), aufgrund der zu dieser
Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission
vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie aufgrund der die
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
in den jeweils geltenden
Fassungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien
Zuwendungen für Haltungsverfahren
auf Stroh.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ziel der Maßnahme ist insbesondere die Verbesserung der Tiergerechtheit von
Haltungsverfahren bei Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von
Milchkühen, von Mutterkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern in
Laufställen sowie Schweinen in Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder
mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh. Nicht berücksichtigt
werden bei den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen.
2.2
Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:
- Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 1)
- Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 2)
- Rinderaufzucht / Färsenmast: Haltung von weiblichen Rindern (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung)
- Bullenmast: Haltung von männlichen Rindern zur Mast (Tiere älter als 6 Monate bis 24 Monate)
- Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkel, Jungsauen und Eber
- Sonstige Schweinehaltung:
Haltung von Mastschweinen, Zuchtläufern und Absatzferkeln.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind aktive
Landwirtinnen oder Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) mit Betriebssitz in
Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung
einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
anhand der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Checkliste
bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten können,
4.2
ihr Einverständnis erklären, dass
4.2.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen
unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen notwendigen betrieblichen
Unterlagen gewährt wird,
4.2.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die
Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der
Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über
die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
Fischerei vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden
Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen
werden.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist
verpflichtet,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere im jeweils
beantragten Betriebszweig vollständig durchzuführen,
5.1.1
den Tieren einen Stall zur Verfügung zu stellen, dessen tageslichtdurchlässige
Fläche mindestens
- 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen
- 5 Prozent der Stallgrundfläche bei Rindern
beträgt,
5.1.2
jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur
Verfügung zu stellen:
- Milch- und Mutterkühen 5,5 Quadratmeter
- Mast- und Aufzuchtrinder 4,5 Quadratmeter
- Absatzferkeln, Zuchtläufern, Mastschweinen, Jungsauen und Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin sowie Ebern jeweils eine um 20 Prozent größere nutzbare Bodenfläche, als die nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) festgelegte nutzbare Bodenfläche
- Jungsauen und Sauen 6,0
Quadratmeter je Abferkelbucht,
5.1.3
die Anzahl der Liegeflächen auf der nicht perforierten oder planbefestigten
nutzbaren Stallfläche so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen
können,
5.1.4
Milch- und Mutterkühen, Mast- und Aufzuchtrindern je Tier einen
Grundfutterplatz bereit zu stellen oder im Falle der Vorratsfütterung für ein
Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 zu sorgen,
5.1.5
die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese
trocken und ausreichend gepolstert sind; bei Schweinen darf das Stroh nicht
gehäckselt sein,
5.1.6
die Rinder mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März und vom 16.
Dezember bis 31. Dezember im Stall zu halten,
5.2
die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT
23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten,
5.3
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des
Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, unter Berücksichtigung der Nummer
2.2, je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand
- für Milchkühe 80 Euro
- für Mutterkühe, Aufzuchtrinder und Mastfärsen 55 Euro
- für Mastbullen 280 Euro
- für Zuchtschweine 120 Euro
- für Mastschweine, Zuchtläufer und Absatzferkel 75 Euro.
Im Falle der Förderung eines
Stalles im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP), für den die
Zweckbindungsfrist im Verpflichtungsjahr fortbesteht oder endet, und in dem
Tiere eines beantragten Betriebszweiges untergebracht sind, beträgt die
Förderung je GVE für alle Tiere des Betriebszweiges
- für Milchkühe 40 Euro
- für Mutterkühe, Aufzuchtrinder und Mastfärsen 35 Euro
- für Mastbullen 280 Euro
- für Zuchtschweine 85 Euro
- für Mastschweine, Zuchtläufer und Absatzferkel 55 Euro.
7.2
Bagatellgrenze: 550 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen
Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum
übernehmen.
8.2
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise
Umstände anerkannt:
- Tod der Zuwendungsempfänger
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft
zieht
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit
diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche
Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem
die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die
Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.3
Aufhebung des Zuwendungsbescheides
Halten Zuwendungsempfänger die
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Zuwendungsbescheid
aufzuheben.
8.4
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen
8.4.1
Tierabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen,
Ausschlüsse oder Sanktionen aufgrund von Abweichungen zwischen beantragter und
im Rahmen der Kontrolle festgestellter Tiere erfolgen gemäß Artikel 31 der
Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften
Werden die
Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.2 von den Zuwendungsempfängern
aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung
nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu
gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von
Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
8.4.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung sowie Sanktionen
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. 640/2014. Bei schwerwiegenden Verstößen wird keine Zuwendung gewährt
und die Zuwendungsempfänger im folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme
ausgeschlossen. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden
Regelungen der Nummern 8.4.3.2 bis 8.4.3.9.
8.4.3.2
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche
tageslichtdurchlässige Fläche nach Nummer 5.1.1 zur Verfügung steht, wird die
Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 5
und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei
einer Fläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um
50 Prozent gekürzt. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 20 Prozent
kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.3
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die uneingeschränkt nutzbare
Stallfläche gemäß der Nummer 5.1.2 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für
den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 1,5 und 5 Prozent
kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die
zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den
Fällen, in denen die Fläche um mehr als 10 Prozent kleiner als erforderlich
ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.4
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere gleichzeitig liegen können oder die
Liegeflächen der Tiere gemäß den Anforderungen nach Nummer 5.1.5 nicht
eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 50
Prozent gekürzt.
8.4.3.5
Wird festgestellt, dass nicht allen Tieren ein Grundfutterplatz zur Verfügung
steht oder im Falle der Vorratsfütterung ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von
1,2:1 unterschritten wird, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig
bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt und
bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent. In den
Fällen, in denen die Unterschreitung mehr als 20 Prozent beträgt, wird keine
Zuwendung gewährt.
8.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Zeitraum nach Nummer 5.1.6 nicht alle Rinder im
Stall stehen, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei 5 bis 10
Prozent der Tiere um 20 Prozent gekürzt und bei 10 bis 20 Prozent um 50
Prozent. In den Fällen, in denen mehr als 20 Prozent der Tiere nicht im Stall
stehen, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.7
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb der
zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden
Verpflichtungszeitraums ist der Kürzungssatz zu erhöhen. Der Zuwendungsbetrag
ist für den betroffenen Betriebszweig um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung
des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 Prozent betrug und um 75 Prozent
zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50
Prozent betrug.
8.4.3.8
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb der
zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden
Verpflichtungszeitraums gegen die gleiche Verpflichtung verstoßen haben, wird
keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauf folgenden
Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle,
in denen sie zum zweiten Mal innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre
vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums eine Verpflichtung nicht
einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des
Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.4.3.9
Verstöße in der vorherigen Förderperiode sind bei der Beurteilung von
Wiederholungsverstößen mit zu berücksichtigen.
8.4.4
Legen Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen für den
Erhalt der Förderung zu schaffen, so werden sie im betreffenden und im darauf
folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
8.4.5
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine
Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der
Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen
zurückzuzahlen.
9
Verfahren
9.1
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der
Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach
Antragsstellung.
9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
9.3
Die Zuwendungen werden nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres (1.
Januar bis 31. Dezember) ausgezahlt.
9.4
Für den Antrag auf Förderung ist das bei der Bewilligungsbehörde vorliegende
Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“
(ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung und der
darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen
eingehalten werden nebst allen Unterlagen, insbesondere den Monatsmeldungen zu
den gehaltenen Schweinen und den Daten im Herkunftssicherungs- und
Informationssystem Tier (HIT) für Rinder, in Verbindung mit dem
Zuwendungsbescheid.
9.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens, durchzuführen.
9.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 Prozent der
Zuwendungsempfänger durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen.
9.6.2
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014
durchzuführen.
9.6.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr.
640/2014.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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MBl. NRW. 2015 S. 323