Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 11.6.2015 Seite 361 bis 390

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 20.3.2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage Wahlordnung
Leistungstabelle 1a
Leistungstabelle 1b
Leistungstabelle 2a
Leistungstabelle 2b
Leistungstabelle 3a
Leistungstabelle 3b
Leistungstabelle 4a
Leistungstabelle 4b
Leistungstabelle 5a
Leistungstabelle 5b
 

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 20.3.2015

Satzung
des Versorgungswerks
der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
vom 20.3.2015

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 20.3.2015 (MBl. NRW S. 364)

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg hat die folgende Satzung beschlossen:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird die Satzung dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Vorsitzende, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Vorsitzende ebenso einschließen wie der Begriff des Geschäftsführers die Geschäftsführerin etc. Die weiblichen Beteiligten und Betroffenen werden um Verständnis gebeten.

Inhalt

I. Organisation

§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

§ 2 Bekanntmachungen

§ 3 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 4 Organe

§ 5 Vertreterversammlung

§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

§ 9 Geschäftsführer

II. Mitgliedschaft

§ 10 Pflichtmitgliedschaft

§ 11 Befreiung von der Beitragspflicht, freiwillige Beiträge

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

III. Leistungen

§ 13 Leistungsarten

§ 14 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

§ 15 Altersrente

§ 16 Höhe der Altersrente

§ 17 Hinterbliebenenrente

§ 18 Witwen- und Witwerrente

§ 19 Waisenrente

§ 20 Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

§ 21 Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

§ 22 Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 23 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 24 Verjährung

§ 25 Kapitalabfindung

§ 26 Überbrückungsgeld und fällige Leistungen

§ 27 Leistungsausschluss

IV. Beiträge

§ 28 Pflichtbeitrag

§ 29 Zusätzliche freiwillige Beiträge

§ 30 Beitragsverfahren

§ 31 Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung, Berücksichtigung als Dienstzeit; Übergang des Erstattungsanspruchs

V. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32 Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

VI. Verfahren

§ 34 Rechtsweg

§ 35 Informationspflicht des Versorgungswerks

§ 36 Geschäftsjahr

§ 37 Erfüllungsort, Gerichtsstand

VII. Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 38 Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 39 Versorgungsabfindung für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen der 14. Wahlperiode

§ 40 Erweiterung und Amtsdauer der Vertreterversammlung der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 41 Erweiterung und  Amtsdauer  des Vorstandes der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen

IX. Schlussbestimmungen

§ 42 Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

§ 43 Beginn der Beitragspflicht

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Folgende Anlagen sind Bestandteil der Satzung:

Wahlordnung

Leistungstabelle Nummer 1a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 1b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 2a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 2b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 3a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 3b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 4a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 4b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 5a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 5b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

I.
Organisation

§ 1
Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

(1) Das „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLT)“ ist nach §  2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLTG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544 ) sowie nach § 1 Satz 2 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (BbgVLTG) vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23 S. 17) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW). Anzeige– und Vorlagepflichten nach dieser Satzung gelten auch gegenüber dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.

(3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) bzw. des brandenburgischen Abgeordnetengesetzes (BbgAbgG) sowie nach dieser Satzung zu gewähren.

(4) Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (§ 32 Absatz 1).

§ 2
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg.

§ 3
Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2) Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen. Ein Mitglied des Versorgungswerkes muss Zustellungen unter der Anschrift, die es dem Versorgungswerk angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat das Mitglied des Versorgungswerks unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

§ 4
Organe

Organe des Versorgungswerks sind

1.         die Vertreterversammlung,

2.         der Vorstand,

3.         der Vorstandsvorsitzende.

§ 5
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 30 Vertretern sowie Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg. Die Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Zusammensetzung der Vertreter jeder Landesgruppe richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionszugehörigkeit bzw. ehemaligen Fraktionszugehörigkeit aller Mitglieder der Landesgruppe zum Zeitpunkt der Wahl nach Satz 1. Die ehemaligen Abgeordneten jeder Landesgruppe sind bei der Wahl der Vertreter angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung. Die gewählten Vertreter führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) bzw. § 7 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) vorliegen.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,

1.         wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,

2.         wer infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

3.         gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht,

4.         gegen wen die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

5.                     wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen wen ein solches Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist.

(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie seinen zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Nordrhein-Westfalen und seinen ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg. Die Amtsdauer der Gewählten richtet sich nach der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe der Vertreterversammlung.

(6) Die Vertreterversammlung tritt nach Vorlage des Jahresabschlusses, spätestens am 30.9. des Folgejahres, zusammen. Jede dritte Sitzung soll am Sitz des Landtags Brandenburg in Potsdam stattfinden. Die Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich. An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Funktion die Mitglieder des Vorstandes und bei Bedarf der versicherungsmathematische Sachverständige teil. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.

(7) Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen ersten Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Vertreterversammlung regelt die Kostenerstattung der Organe und Gremien des Versorgungswerks, soweit die Satzung keine Regelungen enthält. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Landesgruppe der Vertreterversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit kann auch durch eine Zuschaltung mittels Videokonferenzschaltung aus dem jeweils anderen Landtag hergestellt werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Vertreterversammlung erneut einberufen. In dieser Sitzung ist sie auch beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zwischen diesen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.

(9) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vertreter beider Landesgruppen (Prinzip der doppelten Mehrheiten), soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden für die Gruppe der nordrhein-westfälischen Vertreter und die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden für die Gruppe der brandenburgischen Vertreter. Bei einer erneuten Einberufung der Vertreterversammlung nach Absatz 8 Satz 2 werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vertreterversammlung zuzüglich einer Stimme.

(10) Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel ihrer Mitglieder oder zwei Drittel der Vertreter einer Landesgruppe dies verlangt.

(11) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten für Reisen zu Sitzungen, die nicht am Sitz des jeweiligen eigenen Landtages stattfinden, eine Reisekostenerstattung (Fahrkosten und notwendige Übernachtungskosten) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit sie nicht mehr Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen oder des Landtags Brandenburg sind, erhalten sie zusätzlich folgende Leistungen:

1.         Fahrkostenerstattung auch für Sitzungen am Sitz des eigenen Landtages,

2.         eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe dem Tagegeld des Landtags Nordrhein-Westfalen bei Anhörungen und Sachverständigengesprächen entspricht.

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1.         Erlass und Änderung der Satzung sowie einer Wahlordnung,

2.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen,

3.         die Bestellung von zwei Geschäftsführern,

4.         Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

5.         Festsetzung der freiwilligen Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung und die Deckung eines Bilanzverlustes,

6.         Grundsätze der Vermögensanlage,

7.         Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses. Die wiederholte Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen,

8.         die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks oder der Kündigung eines Landtages.

(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 5, 8 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 7 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 7
Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung beschließt spätestens in ihrer letzten Sitzung vor Ablauf der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen über eine Satzungsregelung zur Bestimmung der Größe und Zusammensetzung des Vorstands ab dem Beginn der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Die Regelung muss eine angemessene Vertretung beider Landesgruppen im Vorstand sowie bei den innerhalb des Vorstands zu besetzenden Ämtern (Vorsitz und Stellvertretung) vorsehen. Maßgeblich hierfür ist das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach der Satzungsregelung zustehen, mindestens jedoch für zwei Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder des Versorgungswerks. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(3) Dem Vorstand gehört ein ehemaliger Abgeordneter an. Er wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Vertreterversammlung gewählt; Absatz 2 Satz 1, 3 - 5 und 7 gilt entsprechend. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Amtszeiten auf der Grundlage eines Wahlvorschlags der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Für jeweils die dritte Amtszeit ist die brandenburgische Landesgruppe vorschlagsberechtigt.

(4) Die Vertreterversammlung bestellt zwei Geschäftsführer. Sie bestimmt zugleich, welcher Geschäftsführer dem Vorstand als weiteres Mitglied angehört. Der andere Geschäftsführer vertritt diesen im Fall der Abwesenheit mit Stimmrecht im Vorstand. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Für die Abberufung der Geschäftsführer gilt Absatz 9 entsprechend.

(5) Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden und den oder die Stellvertreter.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur notwendigen fachlichen Beratung den versicherungsmathematischen Sachverständigen hinzuziehen. Darüber hinaus kann er weitere Sachverständige in seine Beratungen einbeziehen. Die Sitzungen finden mindestens einmal jährlich am Sitz des Landtags Brandenburg statt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und von jeder Landesgruppe mindestens ein Vertreter anwesend ist. In dringenden Fällen kann die Anwesenheit der Vertreter einer Landesgruppe auch durch eine Zuschaltung mittels Videokonferenz hergestellt werden. Kann eine Landesgruppe nicht vertreten sein, ist der Vorstand gleichwohl beschlussfähig, soweit zum Zeitpunkt der Sitzung eine schriftliche Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen von allen Vertretern der fehlenden Landesgruppe vorliegt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten eine Reisekostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 11. Soweit sie nicht mehr Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen oder des Landtags Brandenburg sind, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe durch die Vertreterversammlung bestimmt wird.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt auf Beschluss des Vorstandes den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil.

§ 9
Geschäftsführer

(1) Die beiden Geschäftsführer bilden die Geschäftsführung. Diese leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Für die Aufgabenerledigung können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. Sie werden von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt und entlassen. Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

II.
Mitgliedschaft

§ 10
Pflichtmitgliedschaft

Mitglieder des Versorgungswerks sind die Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören, sowie die Abgeordneten, die ab Beginn der 6. Wahlperiode oder später dem Landtag Brandenburg angehören. § 10 Absatz 2 AbgG NRW in der Fassung vom 8.6.2005 sowie § 29 BbgAbgG bleiben unberührt. Ein Ausscheiden aus dem Landtag führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 11
Befreiung von der Beitragspflicht
, freiwillige Beiträge

(1) Ein Mitglied des Versorgungswerks ist von der Beitragspflicht befreit, wenn es aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen oder dem Landtag Brandenburg ausgeschieden ist.

(2) Nach Ausscheiden aus dem jeweiligen Landtag können freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 29 geleistet werden. Die hiernach gezahlten Beträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b.

§ 12

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie bei Stellung eines Antrags nach § 31.

III.
Leistungen

§ 13
Leistungsarten

(1) Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

1.         Altersrente ( §§ 15 - 16),

2.         Hinterbliebenenrente (§§ 17 - 20),

3.         Überbrückungsgeld (§ 26) für die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks,

4.         Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Berücksichtigung als Dienstzeit (§ 31),

5.         Kapitalabfindung (§ 25).

Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Über Leistungen wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW und §§ 2 – 5a Landeszustellungsgesetz NRW gelten entsprechend.

(3) Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.

§ 14
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

(1) Wer eine Leistung beantragt oder erhält, hat

1.         alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.         Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3.         Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfang versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden.

(3) Eine Leistung darf wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 15
Altersrente

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente beim Ausscheiden aus dem Landtag nach Vollendung des 67. Lebensjahres, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrags nach § 28 in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden (Mindestbeitragszeit). Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, tritt an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Auf Antrag des Mitglieds wird die Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, wird die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Bei Mitgliedern, die die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Landtag erfüllen, wird der Beginn der Altersrente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Die Altersrente kann frühestens für den Monat beantragt werden, der dem Monat des letztmaligen Bezugs von Abgeordnetenbezügen oder Abgeordnetenentschädigung folgt.

(4) Auf Antrag des Mitglieds, das die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag erfüllt, wird der Beginn der Altersrente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Der Antrag auf einen Aufschub des Beginns der Altersrente muss bis zum planmäßigen Beginn der Altersrente (Absatz 1) dem Versorgungswerk zugegangen sein. Das Mitglied kann während des Aufschubszeitraumes seinen Rentenanspruch durch weitere Beitragszahlungen erhöhen.

(5) Das Mitglied kann den Aufschub des Beginns einer Altersrente jederzeit durch einen entsprechenden Antrag an das Versorgungswerk beenden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann frühestens mit dem Monat des Antrags.

(6) Erfolgt nach Beginn der Altersrente ein Wiedereintritt in den Landtag, ruht die Zahlung der Rente.

§ 16
Höhe der Altersrente

(1) Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig und wird nach den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b errechnet. Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 15 Absatz 2 vermindert sich der Betrag der lebenslänglich zahlbaren Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag nach Maßgabe der Leistungstabellen Nummer 2a und 2b. Im Falle des Aufschubs der Rente gemäß § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 sowie des Ruhens der Rente gemäß § 15 Absatz 6 erhöht sich die Rente nach Maßgabe der Leistungstabellen Nummer 5a und 5b.

(2) Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht.

(3) Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.

§ 17
Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind

1.         Witwenrente,

2.         Witwerrente,

3.         Vollwaisenrente,

4.         Halbwaisenrente.

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrags nach § 28 in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden.

§ 18
Witwen- und Witwerrenten

(1) Nach dem Tod des Mitgliedes des Versorgungswerks erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. der hinterbliebene Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Witwen- bzw. Witwerrente.

(2) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestand. Ist in einer solchen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn bei Ehegatten gemeinsame leibliche Kinder vorhanden sind oder im Falle der Lebenspartnerschaft eine Adoption nach § 9 Absatz 7 LPartG vorliegt.

§ 19
Waisenrente

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus richtet sich die Gewährung von Waisenrente nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:

1.         eheliche Kinder,

2.         für ehelich erklärte Kinder,

3.         als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,

4.         nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitgliedes jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 20
Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

(1) Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent.

(2) Die Witwen- bzw. Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.

(3) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. § 25 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.

(5) Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung.

(6) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf die Höhe der Altersrente nach §§ 15, 16 nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.

§ 21
Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

(1) Wird die Ehe eines Mitglieds geschieden, findet zum Ausgleich der bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den Bestimmungen der folgenden Absätze statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von dem ausgleichspflichtigen Mitglied erworbenen Anrechte auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk übertragen werden. Die Höhe des auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Anrechts errechnet sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 durch Verrentung des Ausgleichswertes, dem ein als Kapitalwert ermittelter Ehezeitanteil zugrunde liegt.

(3) Der Ehezeitanteil des vom ausgleichspflichtigen Mitglied beim Versorgungswerk erworbenen Anrechts wird durch Umrechnung der aus Beiträgen und ggf. Überschussverteilungen in der Ehezeit erworbenen - beitragsfrei gestellten - Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einen Kapitalwert bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelt. Der Kapitalwert errechnet sich unter Anwendung der Kapitalwerttabelle aus den Leistungstabellen Nummer 3a und 3b (Spalte „M“) durch Multiplikation der in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Kapitalfaktor, der für das Alter des ausgleichpflichtigen Mitglieds im Jahr des Ehezeitendes maßgeblich ist.

(4) Der Ausgleichswert wird durch Halbierung des gemäß Absatz 3 ermittelten Kapitalwerts der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft bestimmt.

(5) Haben beide geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit Anrechte beim Versorgungswerk erworben, werden die Ausgleichswerte miteinander verrechnet und ihr Differenzbetrag der Berechnung eines Anrechts für den Ehegatten, zu dessen Gunsten der Saldo besteht, zugrunde gelegt.

(6) Der Ausgleichswert nach Absatz 4 bzw. der Differenzbetrag nach Absatz 5 wird bezogen auf das Ende der Ehezeit in ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zurückgerechnet:

a)         Ist die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerks, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3a und 3b (Spalte „M“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung umgerechnet.

b)         Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3a und 3b (Spalte „V“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Altersruhegeld umgerechnet. In diesem Fall entsteht kein Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerrente, jedoch für den Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht auf Waisenrente für gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder der geschiedenen Ehegatten.

Beantragt die ausgleichsberechtigte Person schriftlich eine Vorverlegung des Beginns der Altersrente, vermindert sich die Rente entsprechend. Für die Kürzung bei Vorverlegung des Rentenbeginns finden in den Fällen des Buchstabens a die Leistungstabellen Nummer 2a und 2b und in denen des Buchstabens b die Leistungstabellen Nummer 4a und 4b Anwendung.

(7) Die ausgleichsberechtigte Person wird kein Mitglied des Versorgungswerkes, eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Anrechts durch zusätzliche Zahlungen ist ausgeschlossen.

(8) Aufgrund der internen Teilung kürzt sich bezogen auf das Ende der Ehezeit das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitglieds beim Versorgungswerk um den Anwartschaftsbetrag, der sich für das Mitglied aus einer Umrechnung des Ausgleichswertes unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3a und 3b (Spalte „M“) ergibt.

(9) Ist der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit nicht höher als 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine externe Teilung durchgeführt. In diesem Fall wird der nach Absatz 4 bestimmte Ausgleichswert zur Begründung eines Anrechts außerhalb des Versorgungswerks als Einmalbeitrag an den Träger der Zielversorgung geleistet. Für die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds gilt Absatz 7 entsprechend.

(10) Solange der Versorgungsfall nicht eingetreten ist, kann das ausgleichspflichtige Mitglied seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt.

(11) In den gesetzlichen Anpassungsfällen der §§ 33, 35 und 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die Kürzung des Anrechts des ausgleichpflichtigen Teilnehmers nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf entsprechenden Antrag ausgesetzt bzw. aufgehoben.

(12) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes durchzuführen ist, finden die Absätze 1 bis 11 entsprechende Anwendung.

(13) Soweit der Versorgungsausgleich nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, gilt weiterhin § 21 der Satzung in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung.

(14) Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.

§ 22
Beginn, Änderung und Ende von Renten

(1) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt werden. Bei späterer Beantragung wird die Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem diese Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für sie erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für 24 Kalendermonate vor dem Monat, in dem diese Rente beantragt wird, geleistet.

(3) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.

(4) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das beendende Ereignis eintritt.

§ 23
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

§ 24
Verjährung

Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25
Kapitalabfindung

(1) Hinterbliebene Ehegatten bzw. hinterbliebene Lebenspartner, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 18) haben und wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft begründen, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

2.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

3.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft zurück. Die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

(2) Renten, die einen Monatsbetrag in Höhe von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigen, können durch das Versorgungswerk oder auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§ 26
Überbrückungsgeld und fällige Leistungen

(1) Stirbt ein nordrhein-westfälisches Mitglied des Versorgungswerks, das eine Altersrente bezieht, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Altersrente nach §§ 15, 16 gezahlt. Bei der Höhe der monatlichen Altersrente werden etwaige Rentensteigerungen nach § 11 Absatz 2, § 29 Absatz 1 sowie § 39 berücksichtigt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der hinterbliebene Ehegatte, der hinterbliebene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 3 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dieser Satzung, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

§ 27
Leistungsausschluss

Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

IV.
Beiträge

§ 28
Pflichtbeitrag

Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bestimmt sich für die nordrhein-westfälischen Mitglieder nach der Höhe der Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 AbgG NRW und für die brandenburgischen Mitglieder nach der Höhe der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 BbgAbgG.

§ 29
Zusätzliche freiwillige Beiträge

(1) Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Die Höhe der freiwilligen Beiträge beträgt mindestens 100 Euro monatlich. Der Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen darf die in § 5 Absatz 1 Nr. 8 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Der jeweils aktuelle Höchstbeitrag für die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form bekannt gegeben. Sofern der Jahresgesamtbeitrag eines Mitgliedes der Befreiung des Versorgungswerkes von der Körperschaftsteuerpflicht entgegenstehen würde, ist der freiwillige Beitrag so zu vermindern, dass keine Körperschaftssteuerpflicht entsteht. Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt. Die hiernach gezahlten Beiträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b.

(2) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Sie müssen spätestens bis zum 10.1. des Folgejahres beim Versorgungswerk eingegangen sein. Sie können nach dem Schluss des Geschäftsjahres, für das sie entrichtet werden, nicht mit später fälligen Pflichtbeiträgen verrechnet werden.

§ 30
Beitragsverfahren

(1) Die Pflichtbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden bei den nordrhein-westfälischen Mitgliedern von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 AbgG NRW und bei den brandenburgischen Mitgliedern von der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 BbgAbgG einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(3) Bei Mitgliedern, die nach § 12 aus dem Versorgungswerk ausscheiden oder von der Beitragspflicht nach § 11 Absatz 1 befreit sind, endet die Beitragspflicht mit dem jeweiligen Monatsende.

(4) Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden, soweit nicht eine erneute Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Landtag Brandenburg begründet wird. In diesem Fall werden für die Zeit der Mitgliedschaft Pflichtbeiträge gemäß § 28 an das Versorgungswerk abgeführt.

§ 31
Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung, Berücksichtigung als Dienstzeit; Übergang des Erstattungsanspruchs

(1) Mitglieder des Versorgungswerks, die aus dem Landtag ausgeschieden sind und die die Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) nicht erfüllt haben, können auf Antrag die Erstattung der entrichteten Beiträge als Versorgungsabfindung verlangen. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrages erlischt die Anwartschaft. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Beitragserstattung ist – vorbehaltlich des Absatzes 4 – ausgeschlossen bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht stattdessen auch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese richtet sich nach § 23 Absatz 2, 4, 6 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2218). Anstelle der Beitragserstattung nach Absatz 1 wird auf Antrag die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

(3) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruhen die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 und eventuelle Übertragungsverpflichtungen aus dem Versorgungsausgleichsgesetz bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(4) Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 1 geht auf die Hinterbliebenen über, wenn

1.         das Mitglied des Versorgungswerks vor Ablauf der Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) verstirbt und

2.         es zum Zeitpunkt des Todes kein Mitglied des Landtags mehr ist.

(5) Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerks, das noch keine Altersrente bezieht, nach Ablauf der Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) und sind keine Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Absatz 1 vorhanden, erfolgt zur Deckung der Kosten der Bestattung auf Antrag eine Beitragsrückerstattung in Höhe des Dreifachen der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden monatlichen Anwartschaft auf Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Sterbegeld). Antragsberechtigt ist derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

V.
 Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32
Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

(1) Das Versorgungswerk bildet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem Verfahren der Verrentung von laufenden Einmalbeiträgen als Barwert der künftigen Leistungen zu ermitteln.

(2) Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(3) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß § 7 der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW) anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 33
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

(1) Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 36) einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu berechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist jährlich ein von der Vertreterversammlung zu bestimmender Anteil des Rohüberschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5,0 Prozent und höchstens 7,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.

(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

VI.
Verfahren

§ 34
Rechtsweg

Die Bescheide des Versorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

§ 35
Informationspflicht des Versorgungswerks

(1) Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Versorgungswerk.

(2) Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder jährlich über den von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und die aktuelle allgemeine Geschäftsentwicklung. Die Information wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form (Mitgliederversammlungen, Rundschreiben etc.) erteilt. Eine Informationspflicht gegenüber Dritten besteht nicht. Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde bleiben hiervon unberührt.

§ 36
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 37
Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

VII.
Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 38
Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

(1) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt.

(2) Bei dem Zusammentreffen von Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag und Renten aus dem Versorgungswerk wird die Altersentschädigung nach § 10 Absatz 7 AbgG NRW gekürzt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem brandenburgischen Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Juni 2013 geltenden Fassung und Renten aus dem Versorgungswerk werden die Versorgungsansprüche nach § 15 Absatz 7 BbgAbgG gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

(4) § 11 Absatz 3 AbgG NRW und § 16 Absatz 2 BbgAbgG bleiben unberührt.

VIII.
Übergangsbestimmungen

§ 39
Versorgungsabfindung

Diejenigen Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Mitgliedschaftsdauer im Landtag von mehr als siebeneinhalb Jahren noch nicht erreicht hatten und zu Beginn der 14. Wahlperiode keinen Antrag nach § 34 Absatz 1 AbgG NRW gestellt haben, erhalten für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004. Diese Versorgungsabfindung kann in das Versorgungswerk eingebracht werden. Sie wirkt sich rentensteigernd aus. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b und den Leistungstabellen Nummer 2a und 2b. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt. Wird die Versorgungsabfindung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingebracht, erfolgt die Verrentung nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans.

§ 40

Erweiterung und Amtsdauer der Vertreterversammlung der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung für die Zeit der Amtsdauer der Vertreterversammlung der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen auf insgesamt 45 Mitglieder sowie Stellvertreter in gleicher Anzahl erhöht. Hierzu wählt der Landtag Brandenburg zu Beginn seiner 6. Wahlperiode 15 Vertreter sowie Stellvertreter in gleicher Anzahl in die bestehende Vertreterversammlung, davon zehn Vertreter sowie Stellvertreter für die Dauer der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg und fünf Vertreter sowie Stellvertreter für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der bestehenden Vertreterversammlung.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte Vertreterversammlung wählt auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg aus ihrer Mitte einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg.

§ 41
Erweiterung und Amtsdauer des Vorstandes der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bereits vor der Beschlussfassung über eine neue Satzungsregelung zur Wahl und Zusammensetzung des Vorstands nach § 7 Absatz 1 wählt die Vertreterversammlung auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg zusätzlich zwei Mitglieder für die Dauer der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in den Vorstand. Sieht die neue Satzungsregelung mehr als zwei Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg vor, endet ihre Amtsdauer ebenfalls mit dem Ablauf der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg.

IX.
Schlussbestimmungen

§ 42
Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

(1) Andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland können dem Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg beitreten. Die Aufnahme in das Versorgungswerk wird durch Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem beitretenden Landesparlament geregelt. Für die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Inkrafttreten der Satzung für das gemeinsame Versorgungswerk kann nach Maßgabe des Vertrags von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden.

(2) Sämtliche Verwaltungskosten sowie sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen werden im Fall eines Beitritts auf die jeweiligen Landesparlamente anteilig umgelegt und vom Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen eingezogen.

§ 43
Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt für die nordrhein-westfälischen Mitglieder mit Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 252. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 2005 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 3 Satz 1. Die Beitragspflicht für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks beginnt mit Inkrafttreten des brandenburgischen Abgeordnetengesetzes vom 19. Juni 2013, GVBl. I Nr. 23 S. 1. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 2014 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 3 Satz 1.

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung bedarf der im Benehmen mit der Versicherungsaufsicht des Landes Brandenburg erteilten Genehmigung der Versicherungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie tritt rückwirkend mit dem Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft und wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Die Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 8.6.2005, zuletzt geändert durch 5. Satzungsänderung vom 15.5.2013 (MBl. NRW. S. 197), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 8.5.2015 – AZ: Vers. 35 – 00 – 1 U 27 III B 4 – die Genehmigung zu der am 20.3.2015 beschlossenen Neufassung der Satzung erteilt.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg verkündet.

Düsseldorf, den 12. Mai 2015

gez. Eckhard   U h l e n b e r g
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

- MBl. NRW. 2015 S. 364