Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 16.7.2015 Seite 411 bis 424
Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge sowie der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Jahr 2015 RdErl. d. Finanzministeriums B 2100 - 143 - IV 1 B 3000 - 4.21 - IV C 1 v. 9.6.2015 |
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zugehörige Anlagen : |
Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge sowie der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Jahr 2015 RdErl. d. Finanzministeriums B 2100 - 143 - IV 1 B 3000 - 4.21 - IV C 1 v. 9.6.2015
Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-,
Versorgungs- und Anwärterbezüge
sowie der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
für das Jahr 2015
RdErl. d. Finanzministeriums
B 2100 - 143 - IV 1
B 3000 - 4.21 - IV C 1
v. 9.6.2015
1.
Die
Landesregierung bereitet
zurzeit ein Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vor. In dem Gesetzentwurf ist neben Verbesserungen für das Jahr 2016 (lineare
Erhöhung bestimmter Besoldungsbestandteile und der Bezüge der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C zum 1. August
2016 um 2,1 Prozent, mindestens um einen Prozentsatz, der 75 Euro entspricht und um 0,2 Prozentpunkte vermindert wird) für
das Jahr 2015 unter anderem Folgendes vorgesehen:
1.1
Erhöhung
a) der Grundgehaltssätze für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C,
b) des Familienzuschlags,
c) des Anrechnungsbetrages nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist,
d) der Amtszulagen, der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, sowie der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,
e) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,
f) der Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
g) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
h) der Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist
i) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der weiter geltenden Besoldungsordnung C sowie der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie der festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
ab 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent.
1.2
Erhöhung der Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge ab 1. Juni 2015 um 1,62 Prozent.
1.3
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab 1. Juni 2015 um 30 Euro; Erhöhung
der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab 1. Juni 2015 um 25,50
Euro.
2
Auf
Grund der Ermächtigung in dem Vermerk
Nummer 4 zu Kapitel
20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk
Nummer 5 zu Kapitel
20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2015 werden
Abschlagszahlungen mit den August-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge werden rück- wirkend
ab 1. Juni 2015 als Abschlag
gewährt.
3
Bei
der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes
zu beachten:
3.1
Allgemeines
Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ergebenden Beträge sind möglichst ab August 2015 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die Erhöhungsbeträge für die Monate Juni und Juli 2015 gleichzeitig nachzuzahlen.
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.
3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge
Die neuen Sätze ergeben sich für
a) die Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C aus den beigefügten Anlage 1 und 1a,
b) den Familienzuschlag und die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 aus der Anlage 2 sowie die Anrechnungsbeträge nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes aus der Anlage 4a,
c) die Amtszulagen der Besoldungsordnungen A und R sowie die Stellenzulagen gemäß Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und gemäß Nummer 2 b der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C aus den Anlagen 4 und 4a.
d) die Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen aus der Anlage 4,
e) die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 5 bis 13.
3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge
3.3.1
Die
Nummern 3.1 und 3.2. gelten
für die Berechnung und Zahlung
der Versorgungsbezüge entsprechend. Entsprechendes gilt für Empfängerinnen und Empfänger
von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 12 a und A 13 a.
3.3.2
In
den Fällen des Artikels 13 § 1 Absatz
2 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2015 um 56,99 €.
3.3.3
Der
Betrag nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) erhöht sich ab 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent.
3.4
Die
ab 1. Juni 2015 maßgeblichen (amtsunabhängigen) Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben sich aus der Anlage
14.
3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen
Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 3.
Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beträgt ab dem 1. Juni 2015 1 129,67 Euro.
4
Die
Bezügemitteilungen sind mit folgender Bestimmung zu versehen:
„Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.“
5
Den
Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehen- den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren
und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen vorzunehmen.
6
Der
Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Die Anlagen werden nur im elektronischen Ministerialblatt und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) abgebildet.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales.
MBl. NRW. 2015 S. 412