Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 16.7.2015 Seite 411 bis 424

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3 v. 11.6.2015
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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3 v. 11.6.2015

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Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3
v. 11.6.2015

1
Organisation und Aufgaben

1.1
Der Fischgesundheitsdienst ist organisatorisch im für den Bereich der Fischereiökologie zuständigen Fachbereich des LANUV angesiedelt.

1.2
Der Fischgesundheitsdienst hat folgende Aufgaben:

1.2.1
Erkennung von erregerbedingten sowie alimentär- und haltungsbedingten Krankheiten der Fische, Neunaugen, zehnfüßigen Krebse und Muscheln (Fische nach § 3 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994
(GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung) im Aquakulturbetrieb und Beratung zur Verhütung und Beseitigung derselben im Rahmen des § 7 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in Verbindung mit Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung;

1.2.2
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchung von eingesandten Fischproben, Befundmitteilung und gegebenenfalls Therapievorschlag;

1.2.3
Unterstützung von Aquakulturbetrieben bei der Ausarbeitung von Hygieneprogrammen;

1.2.4
Amtshilfe für die Kreisordnungsbehörden bei tiergesundheitlichen Fragestellungen und Tierschutzangelegenheiten im Hinblick auf Fische nach § 3 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in Aquakulturen und Zoofachhandlungen;

1.2.5
Amtshilfe bei Registrierungs- und Genehmigungsverfahren (Risikoeinstufung nach der Fischseuchenverordnung) von Aquakulturanlagen;

1.2.6
Ausbildung und Schulung von Tierärztinnen und Tierärzten zum qualifizierten Dienst im Zuge der Eigenkontrollen nach der Fischseuchenverordnung;

1.2.7
Beratung bei Fischsterben;

1.2.8
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte auf dem Gebiet der Fischerei, des Umweltschutzes sowie für Gewässerwarte, für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte und für Tierhalterinnen und Tierhalter;

1.2.9
Betreuung der Aquakulturstandorte und Bruthäuser, die an die Zuchtprogramme des Wanderfischprogramms NRW angeschlossen sind;

1.2.10
Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Tierwohl, Fischgesundheit und Aquakultur.

2
Zuständigkeit

2.1
Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Fachdienststellen sowie der Landwirtschaftskammern bleiben unberührt, auf den Gebieten wie der Untersuchung und Aufklärung von durch landwirtschaftliche, kommunale, industrielle oder sonstige Abwässer verursachte Fischsterben sowie der Untersuchung von Fischen in lebensmittelhygienischer Hinsicht einschließlich beispielsweise Rückstanduntersuchungen, der Beratung bei Besatzmaßnahmen für Angelgewässer, der Fachberatung bei gewerblich genutzten Gewässern durch die Landwirtschaftskammern sowie der Fachberatung bei nichtgewerblich genutzten Fischgewässern durch die oberen Fischereibehörden.

2.2
Die Zuständigkeiten nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Fischseuchenverordnung in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (
GV. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

3
Schlussvorschriften

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. Februar 1992 (MBl. NRW. S. 536, ber. S. 777) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 420