Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 16.7.2015 Seite 411 bis 424
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3 v. 11.6.2015 |
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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3 v. 11.6.2015
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Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-5-2000.14.3
v. 11.6.2015
1
Organisation und Aufgaben
1.1
Der Fischgesundheitsdienst ist organisatorisch im für den Bereich der
Fischereiökologie zuständigen Fachbereich des LANUV angesiedelt.
1.2
Der Fischgesundheitsdienst hat folgende Aufgaben:
1.2.1
Erkennung von erregerbedingten sowie alimentär- und haltungsbedingten
Krankheiten der Fische, Neunaugen, zehnfüßigen Krebse und Muscheln (Fische nach
§ 3 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864)
in der jeweils geltenden Fassung) im Aquakulturbetrieb und Beratung zur
Verhütung und Beseitigung derselben im Rahmen des § 7 der
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in Verbindung
mit Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006
mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und
Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter
Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) in der jeweils
geltenden Fassung;
1.2.2
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchung von eingesandten
Fischproben, Befundmitteilung und gegebenenfalls Therapievorschlag;
1.2.3
Unterstützung von Aquakulturbetrieben bei der Ausarbeitung von
Hygieneprogrammen;
1.2.4
Amtshilfe für die Kreisordnungsbehörden bei tiergesundheitlichen
Fragestellungen und Tierschutzangelegenheiten im Hinblick auf Fische nach § 3
Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in Aquakulturen und Zoofachhandlungen;
1.2.5
Amtshilfe bei Registrierungs- und Genehmigungsverfahren (Risikoeinstufung nach
der Fischseuchenverordnung) von Aquakulturanlagen;
1.2.6
Ausbildung und Schulung von Tierärztinnen und Tierärzten zum qualifizierten
Dienst im Zuge der Eigenkontrollen nach der Fischseuchenverordnung;
1.2.7
Beratung bei Fischsterben;
1.2.8
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte auf dem Gebiet der
Fischerei, des Umweltschutzes sowie für Gewässerwarte, für amtliche
Tierärztinnen und Tierärzte und für Tierhalterinnen und Tierhalter;
1.2.9
Betreuung der Aquakulturstandorte und Bruthäuser, die an die Zuchtprogramme des
Wanderfischprogramms NRW angeschlossen sind;
1.2.10
Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Tierwohl, Fischgesundheit
und Aquakultur.
2
Zuständigkeit
2.1
Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Fachdienststellen sowie der
Landwirtschaftskammern bleiben unberührt, auf den Gebieten wie der Untersuchung
und Aufklärung von durch landwirtschaftliche, kommunale, industrielle oder
sonstige Abwässer verursachte Fischsterben sowie der Untersuchung von Fischen
in lebensmittelhygienischer Hinsicht einschließlich beispielsweise
Rückstanduntersuchungen, der Beratung bei Besatzmaßnahmen für Angelgewässer,
der Fachberatung bei gewerblich genutzten Gewässern durch die
Landwirtschaftskammern sowie der Fachberatung bei nichtgewerblich genutzten
Fischgewässern durch die oberen Fischereibehörden.
2.2
Die Zuständigkeiten nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere
nach der Fischseuchenverordnung in Verbindung mit der Verordnung über
Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und
Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben
unberührt.
3
Schlussvorschriften
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. Februar 1992 (MBl. NRW. S. 536, ber. S. 777) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 420