Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 20 vom 24.7.2015 Seite 443 bis 466

Orientierungsdaten 2016 - 2019 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01-264/15 v. 8.7.2015
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Orientierungsdaten 2016 - 2019 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01-264/15 v. 8.7.2015

II

Orientierungsdaten 2016 - 2019
für die mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01-264/15
v. 8.7.2015

Nachfolgend gebe ich gemäß § 6 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) in Verbindung mit § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Orientierungsdaten 2016 bis 2019 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

I.
Allgemeine Erläuterungen

1.
Grundlagen der Orientierungsdaten 2016 - 2019

Die Orientierungsdaten stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2015 und legen in aller Regel die geltende Rechtslage zugrunde. Zudem berücksichtigen sie die Entwicklungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs.

Da der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ nur die tatsächlichen Zuflüsse für das jeweilige Haushaltsjahr betrachtet, sind seine Ergebnisse vom Mai 2015 an den Einnahmen ausgerichtet. Die Orientierungsdaten zu den Steuern und Abgaben sind deshalb Einzahlungsgrößen. Eine periodengerechte Zuordnung erfolgt nicht und kann nur von den Kommunen individuell mit Rücksicht auf die jeweilige örtliche Situation vorgenommen werden.

2.
Gewerbesteuerumlage

Die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage wird in der nachfolgenden Tabelle angegeben:

Jahr

„Normal“-Vervielfältiger

§ 6 Abs. 3 GemFinRefG

Erhöhung

§ 6 Abs. 3

GemFinRefG

(ab 1995)

Erhöhung für

die Abwicklung des Fonds

"Dt. Einheit"

§ 6 Abs. 5

GemFinRefG

Gesamt-Vervielfältiger

Bund

Länder

Länder

Länder

2015

14,5

20,5

29

5*

69

2016

14,5

20,5

29

5*

69

2017

14,5

20,5

29

5*

69

2018

14,5

20,5

29

5*

69

2019

14,5

20,5

29

4*

68

*    Die Erhöhungszahl für den Vervielfältiger wird durch Rechtsverordnung des Bundes festgesetzt. Die Angaben beruhen für die Jahre ab 2016 auf der Steuerschätzung vom Mai 2015. Der Vervielfältiger für das Jahr 2015 wurde nach der Steuerschätzung im November 2014 durch Verordnung vom 09. März 2015 festgesetzt.

3.
Wirkung der Orientierungsdaten – Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten

An den unter II. 1. aufgeführten Daten zu Einzahlungen, Erträgen und Aufwendungen sollen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung des Haushaltes 2016 und bei der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2016 bis 2019 entsprechend § 16 Abs. 1 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) und der §§ 75 Abs. 1 und 84 GO NRW ausrichten. Die Orientierungsdaten liefern allerdings nur Durchschnittswerte für die Gemeinden und Gemeindeverbände und sind deshalb lediglich Anhaltspunkte für die individuelle Finanzplanung. Jede Kommune ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Es ist von den Orientierungsdaten abzuweichen, wenn die individuellen Gegebenheiten vor Ort dies erfordern.

Auch bei den weiter in die Zukunft gerichteten Planungen der HSK- und HSP-Kommunen dürfen die Berechnungsempfehlungen des sogenannten Ausführungserlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 7. März 2013 zur Haushaltskonsolidierung nur zugrunde gelegt werden, wenn eine eingehende Einzelfallprüfung ihre Vereinbarkeit mit den individuellen Verhältnissen vor Ort und deren voraussichtlichen Entwicklungen bestätigt hat. Die der Haushaltsplanung tatsächlich zugrunde gelegten Einzelwerte sind den Aufsichtsbehörden zu erläutern.

Generell sollten die Kommunen ihrer Haushaltsplanung eine eher vorsichtige Prognose zugrunde legen. Für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, bleibt es bei der Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Abs. 1 GO NRW). Für die Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, gelten grundsätzlich die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes. Der Ausführungserlass regelt die Einzelheiten der Anwendung sowohl des § 76 GO NRW als auch der Vorgaben zur Haushaltssanierung nach dem Stärkungspaktgesetz.

4.
Empfehlungen für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung muss es oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder zumindest ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept bzw. einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan nach dem Stärkungspaktgesetz aufzustellen. Vor dem Hintergrund der Änderung des § 76 Abs. 2 GO NRW und der Verabschiedung des Stärkungspaktgesetzes ist davon auszugehen, dass alle Kommunen hierzu grundsätzlich in der Lage sind.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales verbindet mit der Bereitstellung der Orientierungsdaten 2016 bis 2019 auch die Erwartung, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung über ihren Haushalt an der Vorgabe des § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GO NRW ausrichten. Danach soll die Anzeige der vom Rat (bzw. vom Kreistag oder von der Landschaftsversammlung) beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres (also bis zum 30. November des Vorjahres) erfolgen.

II.
Orientierungsdaten und Erläuterungen

1.
Orientierungsdaten 2016 – 2019 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen

Absolut

Orientierungsdaten

2015

2016

2017

2018

2019

in Mio. Euro

in %

Einzahlungen / Erträge

Summe der Einzahlungen aus Steuern (brutto)

21.997

+3,5

+4,4

+1,9

+3,2

darunter:

Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer

7.477

+4,1

+4,7

+5,4

+4,8

Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer[1]

1.116

+3,9

+23,8

-22,5

+3,4

Gewerbesteuer
(brutto)

9.844

+3,9

+3,1

+2,7

+2,7

Grundsteuer
A und B

3.230

+1,3

+1,3

+1,3

+1,3

Kompensation Familienleistungs-ausgleich (Erträge)

745

+2,0

+2,6

+3,8

+3,1

Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes (Erträge)

9.632

+3,3

+5,5

+4,1

+4,6

davon:

Schlüsselzuweisungen an Gemeinden,
Kreise und Landschaftsverbände

8.204

+3,3

+5,5

+4,1

+4,6

Aufwendungen

Personalaufwendungen

+ 2,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

Sozialtransferaufwendungen

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0

2.
Erläuterungen

Steuern und ähnliche Abgaben

Zu den Einzahlungen (siehe auch oben I. 1.) aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in der Abgrenzung der finanzstatistischen Kontengruppe 60 (für Erträge 40) gehören die Realsteuern, die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern, die sonstigen Gemeindesteuern (Kontenart 603 bzw. 403), die steuerähnlichen Einzahlungen (Kontenart 604 bzw. 404) und die Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich (Kontenart 4051).

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Jahr 2016 auf rd. 7,78 Mrd. Euro geschätzt. Die Veränderungsrate für das Jahr 2016 (4,1 v. H.) wurde auf Grundlage der erwarteten Einzahlungen in Höhe von rd. 7,48 Mrd. Euro für 2015 berechnet. Die Schätzung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ und der mittelfristigen Finanzplanung des Landes.

Durch die Abschlagszahlung für das vierte Quartal eines Jahres in Höhe von 110 % der Zahlungen für das dritte Quartal ist nicht mehr mit hohen Abrechnungsbeträgen zu rechnen, so dass Einzahlungen und Erträge voraussichtlich kaum voneinander abweichen werden.

Die jeweils geltenden Schlüsselzahlen sind aus der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage ersichtlich. Für die Jahre 2015 bis 2017 wurden die Schlüsselzahlen aktualisiert. Ab dem Jahr 2018 werden neue Schlüsselzahlen gelten.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Die Einzahlungen aufgrund des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer werden im Jahr 2016 voraussichtlich rd. 1,159 Mrd. Euro betragen. Die Veränderungsrate für das Jahr 2016 (3,9 v. H.) wurde auf Grundlage der erwarteten Einzahlungen in Höhe von rd. 1,116 Mrd. Euro für 2015 berechnet.

Die Schlüsselzahlen zur Verteilung auf die Gemeinden wurden durch Rechtsverordnung des Bundes gem. § 5 c Gemeindefinanzreformgesetz und durch die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer festgesetzt. Für die Jahre 2015 bis 2017 wurde der Verteilungsschlüssel aktualisiert.

Der Verteilungsschlüssel wird seit 2009 schrittweise von einem nicht fortschreibungsfähigen zu einem fortschreibungsfähigen Schlüssel umgestellt. In die von 2015 bis 2017 geltenden Schlüsselzahlen werden der alte Schlüssel zu 25 % und der neue Schlüssel zu 75 % einfließen. Ab dem Jahr 2018 wird nur noch der neue fortschreibungsfähige Schlüssel verwendet.

Sofortentlastung in Höhe von 1 Mrd. Euro jährlich in 2015 und 2016 sowie 2,5 Mrd. Euro in 2017

Im Koalitionsvertrag auf Bundesebene wurde im Herbst 2013 als prioritäre Maßnahme vereinbart, die Kommunen im Rahmen der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes im Umfang von jährlich 5 Mrd. Euro zu entlasten. Bereits vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes werden die Kommunen bundesweit um 1 Mrd. Euro jährlich in 2015 und 2016 sowie um 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 entlastet.

Die Entlastung in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt zu je 500 Mio. Euro jährlich über

-          eine gleichmäßige Erhöhung der Beteiligungsquote des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Absatz 5 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) sowie

-          eine entsprechende Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz).

Im Jahr 2017 erfolgt die Entlastung

-          zu 1 Mrd. Euro über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Absatz 5 Satz 5 SGB II) und

-          zu 1,5 Mrd. Euro über eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz).

Die Bundesregierung hat eine Fortführung der finanziellen Entlastung der Kommunen ab dem Jahr 2018 angekündigt. Da die Art dieser Entlastung zurzeit noch offen ist, orientiert sich dieser Erlass an der geltenden Rechtslage.

Gewerbesteuer

Die erwarteten Gewerbesteuereinzahlungen beruhen auf den Ergebnissen der Regionalisierung der bundesweiten Steuereinnahmen der Länder.

Im Jahr 2014 sind die kommunalen Einzahlungen aus der Gewerbesteuer in Nordrhein-Westfalen per Saldo um rund 2 % gesunken. In den ersten Monaten des Jahres 2015 ist das Aufkommen hingegen wieder gestiegen. Für die Jahre 2016 bis 2019 wird mit einer weiteren Zunahme der Gewerbesteuer gerechnet.

Angesichts der starken Unterschiede in der örtlichen Aufkommensentwicklung kann diese Schätzung nur eine generalisierende Orientierungshilfe für die Haushaltsplanungen der einzelnen Gemeinden sein. Die konkreten Ansätze einer einzelnen Gemeinde sind von den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten abhängig und entsprechend von den Gemeinden in ihre Ergebnis- und Finanzplanung einzubeziehen.

Grundsteuer A und B

Die erwarteten Grundsteuereinzahlungen beruhen auf den Ergebnissen der Regionalisierung der bundesweiten Steuereinnahmen der Länder.

Kompensation Familienleistungsausgleich

Die Kompensationszahlung für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ist nicht im Einkommensteueranteil erfasst. Sie wird als Zuweisung an die Gemeinden weitergegeben. Im Haushalt 2015 sind dafür 745 Mio. Euro (ohne Abrechnung 2014) und in 2016 rd. 760 Mio. Euro (ohne Abrechnung 2015) vorgesehen.

Die Abrechnung der in einem Jahr geleisteten Kompensationszahlungen für die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erfolgt nach Ist-Ergebnissen jeweils im April des Folgejahres.

Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2015 ist derzeit für das Jahr 2015 von einem geschätzten Erstattungsbetrag der Kommunen an das Land in Höhe von 10 Mio. Euro auszugehen, welcher mit der Abschlagszahlung im April 2016 verrechnet wird.

Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes

Die in der Tabelle unter II. 1. angegebenen Werte basieren auf der Steuerschätzung Mai 2015.

Die dargestellten Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes sowie die Schlüsselzuweisungen berücksichtigen die Eckpunkte zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016. Die Daten stehen demnach unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Gesetzgebers.

Aufwendungen allgemein

Die Orientierungswerte zu den Aufwendungen sind keine Prognosen, sondern Zielwerte, die gerade von konsolidierungspflichtigen Kommunen noch unterschritten werden sollten. Der jeweilige Wert darf der Planung nur zugrunde gelegt und fortgeschrieben werden, sofern tatsächlich die notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um ihn zu erreichen. Die hierzu erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen müssen im Haushaltssanierungsplan oder im Haushaltssicherungskonzept nachvollziehbar dargestellt sein.

Personalaufwendungen

Trotz des deutlichen Einzahlungs- und Ertragswachstums seit 2010 stehen zahlreiche Kommunen nach wie vor unter einem starken Konsolidierungsdruck. Um den Haushalt in Zukunft dauerhaft aus eigener Kraft ausgleichen zu können, ist es erforderlich, bei den Personalaufwendungen nur geringe Zuwachsraten zuzulassen. Angesichts der laufenden Tarifverhandlungen (z.B. für die Beschäftigten kommunaler Kinderbetreuungseinrichtungen) wird davon ausgegangen, dass für die Entwicklung der kommunalen Personalaufwendungen im Jahr 2016 ein Zielwert von 2 % realistisch ist.

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

Mit Ausnahme der Entwicklung im Jahr 2016 gelten für die Steigerungsraten der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen die Ausführungen zu den Personalaufwendungen entsprechend.

Sozialtransferaufwendungen

Zu den kommunalen Sozialtransferaufwendungen gehören die Leistungen nach dem SGB II (u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende), Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, die Jugendhilfe, sonstige soziale Leistungen sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Entwicklung der Aufwendungen im Hinblick auf die stark steigenden Flüchtlingszahlen lässt sich zurzeit noch nicht exakt prognostizieren und ist in dem Zielwert nicht enthalten.

Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind nicht die Werte dieses Erlasses, sondern diejenigen Veränderungsraten einschlägig, die die Landschaftsverbände auf der Grundlage der voraussichtlichen Entwicklungen bei den Fallzahlen und den Kosten ermitteln.

gez.
E m s c h e r m a n n

- MBl. NRW. 2015 S. 457



[1]    In den Werten ist die vorübergehende Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um bundesweit 500 Mio. Euro jährlich in 2015 und 2016 sowie 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz) enthalten. Bezogen auf den regulären Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen (2,2 %) stellen sich die Entwicklungsraten in den Jahren 2016 bis 2019 wie folgt dar: 4,3%, 3,5%, 3,4%, 3,4%.