Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015
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zugehörige Anlagen :
Anlagen A und B
 

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 17. April 2015

Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV
v. 27.7.2015

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (veröffentlicht mit der Bek. d. Finanzministeriums – B 4500-1-IV – v. 8.11.2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 17. April 2015

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 11. April 2013 werden wieder in Kraft gesetzt:

1. § 7 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015,

2. § 8 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015,

3. Anlage B für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015.

§ 2
Änderung des TV-Ärzte

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 11. April 2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu den Anlagen A 1, A 2 und B durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Anlage A

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2016

 Anlage B

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. April 2016“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz 3 ersetzt:

3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen

-       einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und

-       gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.“

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Satz 3“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird die Angabe „10 v. H.“ durch die Angabe „20 v. H.“ ersetzt.

4. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“ ersetzt.

5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen je drei Stufen.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“ ersetzt.

6. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„3. Der Einsatzzuschlag beträgt

-         ab 1. April 2015 18,46 Euro,

-         ab 1. April 2016 18,87 Euro.“

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“

b) Die Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 27 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„; maßgebend für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.“

9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder § 236a“ durch die Angabe „, § 236a oder § 236b“ ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. März 2017,“.

bb) In Buchstaben b und c wird jeweils das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.

dd) In Buchstabe e werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013" gestrichen.

ee) In Buchstabe g wird das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.

11. Die Anlagen A 1, A 2 und B werden durch die Anlagen A und B dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragt wird.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nummern 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Februar 2015,

b) § 2 Nummern 1 bis 6, 10 und 11 mit Wirkung vom 1. April 2015 und

c) § 2 Nummer 7 am 1. Januar 2016

in Kraft.

Berlin, den 17. April 2015

- MBl. NRW. 2015 S. 472