Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2661.11.01 - v. 23.7.2015
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2661.11.01 - v. 23.7.2015

7820

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2661.11.01 -
v. 23.7.2015

1
Rechtsgrundlagen

1.1
Rechtsgrundlagen der Förderung sind:

-  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2
Weitere Normen:

- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),

- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),

- Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

- Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4
Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes entweder auf der Grundlage von Freistellungsverordnungen oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnungen gewährt.
Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 4 dieser Richtlinie, insbesondere wird auf die Artikel 20, 21 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 verwiesen.

Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht vorliegen, werden Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

2
Begriffsbestimmungen

2.1
„Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.

2.2
„Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse, die durch Einwirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse entstehen und den in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen nicht entsprechen (Nicht-Anhang I-Erzeugnisse).

2.3
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

2.4
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

2.5
„Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen“: Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

2.6
„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen entsprechend der Definition der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

2.7
„Bereichsübergreifende Maßnahme“: Maßnahme, die sowohl die Bereiche Produktion und Verarbeitung als auch Handel umfasst.

2.8
„Gesamte Wertschöpfungskette“:  umfasst Betriebe der Landwirtschaft, Unternehmen der Erstverarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe, das Ernährungshandwerk, Weiterverarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lebensmittel-Großhandel und Lebensmitteleinzelhandel.

2.9
„Zusammenschlüsse von Erzeugern“:  
Erzeugergruppierungen oder -organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die zu folgenden Zwecken gegründet wurden:

a)      Anpassung der Erzeugung und des Absatzes an die Markterfordernisse,

b)     gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,

c)      Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit oder

d)     sonstige Tätigkeiten, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

Der Zusammenschluss muss auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.

2.10
„Angabe ohne Gentechnik“: Ohne-Gentechnik- Kennzeichnungsmöglichkeit auf der Rechtsgrundlage des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung.

2.11
„Qualitätsregelung“: Qualitätsregelung entsprechend den Bestimmungen des Artikel 20 Absatz 2 der  Verordnung (EU) 702/2014.

3
Zuwendungszweck

Durch die Absatzförderung der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft wird die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftstätigkeit unterstützt.

Ziele der Förderung sind insbesondere:

a) den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen,

b) Qualitätssicherungssysteme in der Produktion von Lebensmitteln einzuführen,

c) durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen,

d) die Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in den Regionen,

e) die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben,
f) Märkte der Zukunft zu entwickeln und Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots zu entlasten.

4
Gegenstand der Förderung

4.1
Teilnahme an Messen und Ausstellungen auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

4.2
Erstellung von Veröffentlichungen und Durchführung von Werbemaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

4.3
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

4.4
Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbraucherinformation auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für landwirtschaftliche Erzeugnisse; im Übrigen für ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

4.5
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen und Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

4.6
Erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

5
Zuwendungsempfänger

5.1
Antragsberechtigt sind:

5.1.1
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

5.1.2
- Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln.

5.2
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.

6
Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Zuwendungsempfangende müssen ihre Betriebsstätte oder Niederlassung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung in Nordrhein-Westfalen haben.

Bei den zuwendungsempfangenden Unternehmen muss es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handeln.

6.2
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse liegen, zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen und allen in Nordrhein-Westfalen in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

6.3
Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen.

6.4
Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

6.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

An Gemeinschaftsständen müssen sich mindestens drei Unternehmen beteiligen.
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.
Die an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen haben, soweit das Land selbst mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe oder Ausstellung vertreten ist, ihren Auftritt mit der jeweils beteiligten Stelle abzustimmen.
Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen, ist möglich, sofern diese ihren Kostenanteil selbst tragen.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

In den Veröffentlichungen und den Werbemaßnahmen darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden.
Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die

a) entweder unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht oder

b) unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

Es muss sich um Veranstaltungen handeln, die im Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung durchgeführt werden.
Die Maßnahmen müssen dem Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) oder der Information dienen.
Die Anbieter der Maßnahmen müssen über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
An der Veranstaltung müssen mindestens sieben Personen teilnehmen.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.
Zahlungen werden ausschließlich an den Anbieter der Maßnahme geleistet.

6.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.4 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

Bei den Werbemaßnahmen muss es sich um solche handeln, die sowohl landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse betreffen.
Die Maßnahmen sollen der Zielsetzung der Öffentlichkeitsarbeit, der Verbraucherinformation oder der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über generische Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung dienen.
Soweit es sich um die Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen handelt, müssen sich bei Gemeinschaftsständen mindestens drei Unternehmen beteiligen, die mit einem gemeinschaftlichen Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.
Bei der Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen haben die an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen, soweit das Land selbst mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist, ihren Auftritt mit der jeweils beteiligten Stelle abzustimmen.
Bei der Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen ist eine Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen erfüllen, möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen.
Bei der Förderung von Werbemaßnahmen bedürfen Werbematerialien der Freigabe durch die Bewilligungsbehörde.
Bei der Erstellung von Studien sind die Ergebnisse der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft unter Beachtung der Bestimmungen zum Datenschutz und Urheberrecht zur allgemeinen Nutzung, einschließlich Vervielfältigung oder Veröffentlichung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.

6.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.5 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

Die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen oder Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen setzt voraus, dass es sich um Qualitätsregelungen handelt.
Soweit die Konzeption für Unternehmen der Verarbeitung erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer Form zu berücksichtigen und die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

6.10
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.6 gelten zudem folgende Voraussetzungen:

Es muss sich um eine Qualitätsregelung handeln.
Direktzahlungen an die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind ausgeschlossen.
Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung

7.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

7.4
Höhe der Zuwendung

7.4.1
Die Höhe der Förderung beträgt

für Maßnahmen nach Nummer 4.1:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro.

für Maßnahmen nach Nummer 4.2:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro.

für Maßnahmen nach Nummer 4.3:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro.

für Maßnahmen nach Nummer 4.4:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro.

für Maßnahmen nach Nummer 4.5:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro.

für Maßnahmen nach Nummer 4.6:
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro pro Betrieb und pro Jahr.

7.4.2
Die Fördersätze für Maßnahmen, welche

a) die Ziele der Förderung nach Nummer 3 bereichsübergreifend entlang der gesamten Wertschöpfungskette umsetzen oder

b) ausschließlich den Absatz von Erzeugnissen mit der Angabe „Ohne Gentechnik“ fördern,

werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 7.4.1 erhöht.

Dies gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Maßnahmen nach Nummer 4.6.

7.4.3
Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses kann unter Berücksichtigung von Nr. 2.3 VV zu § 44 LHO mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums eine Vollfinanzierung gewährt werden, sofern auch die unter Nummer 1 genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen, sofern eine Maßnahme von Antragsberechtigten durchgeführt wird, die ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung haben.

7.4.4
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag weniger als 2 000 Euro je Maßnahme beträgt.

7.5
Bemessungsgrundlage

Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfangenden.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören: 

7.5.1
bei Maßnahmen nach Nummer 4.1:

Teilnahmegebühren;
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage.

7.5.2
bei Maßnahmen nach Nummer 4.2:

Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;
Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

7.5.3
bei Maßnahmen nach Nummer 4.3:

Kosten des Anbieters für die Veranstaltung von Maßnahmen, die dem Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Workshops und Coaching) sowie der Information dienen. Hierzu zählen Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Kosten für die Reise und Unterkunft für die Teilnehmer.

7.5.4
bei Maßnahmen nach Nummer 4.4:

Ausgaben für die Durchführung von Messen und Veranstaltungen, wie Teilnahmegebühren, Standbaukosten, Miete und Nebenkosten, Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich Bürokommunikation, Katalogeintragungen, Messemappen, Flyer, Presseveranstaltungen, Werbegeschenke (zum Beispiel Schlüsselbänder, Kugelschreiber), Ausgaben für Agenturleistungen, bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für Übersetzung;
Kosten für Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere um die Aufmerksamkeit für regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung zu erhöhen;
Ausgaben für die Durchführung von Seminaren;
Ausgaben für die Erarbeitung, Machbarkeits- und Konzeptstudien;
Kosten für Produktpräsentationen mit Partnern des Handels, der Gastronomie, des Tourismus und von Großverpflegern;
Ausgaben für Fremdleistungen und -honorare, die der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen dienen;
Ausgaben für Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation.

7.5.5
bei Maßnahmen nach Nummer 4.5:

Ausgaben für Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung oder Ausarbeitung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung.

7.5.6
bei Maßnahmen nach Nummer 4.6:

Ausgaben für den Beitritt sowie die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung.

7.6
Nicht zuwendungsfähig sind

a) Aufwendungen für Werbeaktionen, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen,
b) Aufwendungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden,
c) Aufwendungen für Projekte, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,

d) Aufwendungen für Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden, unbare Eigenleistungen,

e) Aufwendungen für Investitionen, Ersatzbeschaffungen, Reparaturen, Kosten für Finanzierung, Versicherungsprämien, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Grunderwerb, Steuer- oder Rechtsberatung,

f) Aufwendungen für Kostproben und für Bewirtung,

g) Ausgaben, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,

h) Aufwendungen für Verpflegung,

i) Tagegelder für Teilnehmer von Fortbildungs- und Informationsmaßnahmen,

j) Aufwendungen für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten,

k) Aufwendungen für Kontrollen, die vom Erzeuger selbst durchgeführt oder deren Kosten nach den EU-Vorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind,

l) Aufwendungen für Demonstrationsvorhaben,

m) Umsatzsteuer, die nach nationalem Recht rückerstattet wird.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Bei der Förderung von Werbemaßnahmen sind der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, spätestens jedoch vor Beginn der Werbemaßnahme Muster des Werbematerials in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln.

Die Bewilligungsbehörde hat sich bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 davon zu überzeugen, dass die mit der Durchführung der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.

Einzelbeihilfen über 60 000 Euro an Zuwendungsempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, werden ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht.

9
Verfahren

9.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) zu stellen. Auf dessen Homepage kann der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).

Anträge für Maßnahmen nach Nummer 4.6 sind jährlich zu stellen.

Der schriftliche Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,

c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,

d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,

e) Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

9.2
Bewilligungsverfahren

9.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt.

9.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Der Zuwendungsbescheid kann aufgehoben werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

9.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erklären.

9.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Der Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 476