Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 23 vom 27.8.2015 Seite 499 bis 512

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 13. Juni 2015
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 13. Juni 2015

21220

Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 13. Juni 2015

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2015 folgende Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. September 2001 (SMBL. NRW. 21220), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 30. November 2013 (MBL. NRW. 2014 S. 59), beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2015 – Vers. 35-00-1 U 24 III B 4 – genehmigt worden ist:

I.

1. In der Überschrift der Satzung wird die Bezeichnung „Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung“ durch den Namen „Ärzteversorgung Westfalen-Lippe“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gibt sich einen Kodex, in dem Grundprinzipien und Regeln der Unternehmensführung transparent gemacht werden.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

3. In § 3 Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern dabei mindestens die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erreicht wird.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu wählen sind mindestens 4 im Krankenhaus angestellte Ärzte und mindestens 4 in der vertragsärztlichen Versorgung tätige Ärzte.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Einzelwahlgängen“ gestrichen.

c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

„(9) 1Der Aufsichtsausschuss kann Unterausschüsse bilden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) 1Der Aufsichtsausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Personen hinzuziehen. 2Sie können an den Sitzungen des Aufsichtsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 Mitglied (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder Rentner) der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sein müssen (ärztliche Mitglieder). 2Mindestens ein ärztliches Mitglied muss ein im Krankenhaus angestellter Arzt sein, mindestens ein weiteres ärztliches Mitglied in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein. 3Entscheidend ist der Berufsstatus zum Zeitpunkt der Wahl. 4Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben, über fundierte Kenntnisse der Versicherungsmathematik mit entsprechender Berufserfahrung - zum Beispiel als Aktuar - verfügen, im Bereich der Kapitalanlage erfahren sein.“

b) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) 1Der Verwaltungsausschuss kann Unterausschüsse bilden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) 1Der Verwaltungsausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Personen hinzuziehen. 2Sie können an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.

(9) Der Verwaltungsausschuss kann in einzelnen besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen Leistungen bewilligen, auf die nach der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe kein Anspruch besteht. 2Nähere Kriterien regelt der Verwaltungsausschuss in seiner Geschäftsordnung, insbesondere hinsichtlich der maximal zulässigen Leistungshöhe. 3Über Entscheidungen nach § 5 Abs. 9 Satz 1 ist dem Aufsichtsausschuss zu berichten.“

6. In § 10 Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Hat ein Mitglied vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Ende der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (Satz 1 Nr. 2) für die Zeit ab dem 1.1.2016 erneut Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, darf diese der Höhe nach die vorhergehende Berufsunfähigkeitsrente nicht unterschreiten.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 4“ die Wörter „und als Abgaben zur Höherversicherung gemäß § 25“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz 3 angefügt:

3Tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit nach dem 31.12.2015 ein, findet Buchstabe a für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente Anwendung.“

8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „freiwilliger Höherversorgung (§ 25)“ durch die Wörter „der Höherversicherung (§ 25) sowie ohne die aus der freiwilligen Höherversorgung (§ 25 in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung)“ ersetzt.

9. In § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Hinsichtlich der Abgaben, die das Mitglied zur Höherversicherung nach § 25 geleistet hat, gelten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die nachfolgenden Regelungen. 2Zunächst wird der Ehezeitanteil des ausgleichspflichtigen Mitglieds aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch in Form eines Kapitalwerts anhand einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich ermittelt, die dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt wird. 3Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wird der für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwert um den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, als eigener Kapitalwert zugeteilt (interne Teilung). 4Die Umrechnung des Kapitalwertes in einen Rentenanspruch erfolgt anhand der Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich nach Satz 2. 5Im Fall der Beschränkung auf die Altersrente nach Absatz 3 Satz 2 erhöht sich der Anspruch um 10,5 v.H.. 6Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und wurde für sie jeweils ein Kapitalwert aus der Höherversicherung ermittelt, erfolgt der interne Ausgleich nach Verrechnung dieser Kapitalwerte. 7Im Übrigen finden die Absätze 1 bis 6 Anwendung.“

10. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „das 1,1-fache“ durch die Angabe „das 1,3-fache“ ersetzt und die Wörter „oder eine höhere Versorgungsabgabe“ gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe „das 1,1-fache“ durch die Angabe „das 1,3-fache“ ersetzt.

c) Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Auf formlosen Antrag hin wird eine Versorgungsabgabe in Höhe des 1,1-fachen oder 1,2-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugelassen; auch in diesen Fällen sind die Mitglieder von der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides befreit.“

11. § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25
Höherversicherung

(1) 1Mitglieder, die das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres gemäß § 22 Abs. 2 (Höchstgrenze) leisten, sind mit Wirkung vom 1.1.2016 berechtigt, darüber hinaus Abgaben zur Höherversicherung zu entrichten. 2Diese Abgaben dürfen

zusammen mit den gemäß §§ 22 bis 24 geleisteten Versorgungsabgaben den für die Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag nicht übersteigen. 3Die Teilnahme an der Höherversicherung setzt eine entsprechende Erklärung des Mitglieds voraus.

(2) 1Durch die Leistung von Abgaben zur Höherversicherung erwirbt das Mitglied für jedes Geschäftsjahr einen Erhöhungsbetrag. 2Der Erhöhungsbetrag ist das Produkt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Abgabe und dem in der für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Rententabelle unter dem jeweiligen Einzahlungsalter ausgewiesenen Jahresrentenwert. 3Einzahlungsalter ist das Lebensalter, welches das Mitglied am 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres vollendet hat. 4Die jeweils für das Mitglied gültigen Werte sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und werden dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt. 5§ 11 findet keine Anwendung.

(3) 1Beantragt das Mitglied die vorgezogene Altersrente, wird der vom Mitglied erworbene Erhöhungsbetrag in Abweichung von § 9 Abs. 2 Satz 4 um 0,39 v.H. gekürzt. 2Im Falle der hinausgeschobenen Altersrente erhält das Mitglied in Abweichung von § 9 Abs. 3 Satz 4 einen Zuschlag in Höhe von 0,39 v.H. auf den mit Erreichen der Regelaltersrente erworbenen Erhöhungsbetrag.

(4) Für den Fall der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird diese in Höhe von 80 v. H. des Erhöhungsbetrages gewährt.

(5) Für den Fall der Überleitung nach § 18 oder der Nachversicherung nach § 18 werden die für vergangene Geschäftsjahre geleisteten Versorgungsabgaben, welche die für die betreffenden Geschäftsjahre jeweils gültigen Höchstbeträge nach § 22 Abs. 2 übersteigen, als Abgaben zur Höherversicherung nach Absatz 1 angenommen, sofern sie nach dem 31.12.2015 bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingehen.“

12. In § 26 Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. Abgaben zur Höherversicherung - § 25.“

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Versorgungsabgaben“ die Wörter „sowie Abgaben zur Höherversicherung gemäß § 25“ eingefügt.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Steigerungszahlen“ die Wörter „sowie die gemäß § 25 als Abgabe zur Höherversicherung geleisteten Beträge und die sich daraus errechneten Rentenwerte“ eingefügt.

14. § 29 wird aufgehoben.

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mittel der Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten, der sonstigen zur Erfüllung der Aufgabe der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erforderlichen Aufwendungen sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen (u.a. geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung, Rückstellung für Anpassungen an veränderte Rechnungsgrundlagen, Rückstellung für Leistungsverbesserungen, Sicherheitsrücklage) verwendet werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Das Vermögen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist unter Beachtung der Bestimmungen des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW) anzulegen. 2Soweit an deren Stelle andere Bestimmungen treten, finden diese Anwendung.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser einer Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 4 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3Über die in Satz 2 geregelte pflichtgemäße Zuweisung hinaus kann der Verwaltungsausschuss durch Beschluss weitere Überschüsse der Sicherheitsrücklage zuweisen, bis diese als Zielgröße 8 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 4Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.  5Der verbleibende Überschuss ist der Rückstellung für Leistungsverbesserungen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen entnommen werden dürfen, oder einer sonstigen Rücklage zuzuweisen, der Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung wegen erwarteter Änderungen der Rechnungsgrundlagen oder zum Ausgleich von Zinsschwankungen entnommen werden dürfen. 6Zur Deckung von Verlusten ist vor Inanspruchnahme der Sicherheitsrücklage auf die Rückstellung für Leistungsverbesserungen und, wenn diese in Anspruch genommen worden ist, auf die sonstige Rücklage zurückzugreifen.“

16. Nach § 39 wird § 40 eingefügt und wie folgt gefasst:

㤠40
Freiwillige Höherversorgung; Freiwillige Zusatzversorgung

(1) Für Abgaben, die bis zum 31.12.2015 zur freiwilligen Höherversorgung geleistet worden sind, ist § 25 in seiner bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgaben, die bis zum 31.12.2015 zur freiwilligen Zusatzversorgung geleistet worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden einschließlich der Anlage 1 („Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung gemäß § 29 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL)“) sowie der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.1 und 2.2.“

17. Anlage 1, Anlage 1.1, Anlage 1.2, Anlage 1.3, Anlage 1.4, Anlage 2.1 und Anlage 2.2 werden aufgehoben.

II.

1. Die Änderungen der §§ 1, 3, 4, 5, 30 und der Überschrift der Satzung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

2. Die Änderungen der §§ 10, 11, 19, 21, 22, 25, 26, 27, 29, 40 sowie der Anlage 1, Anlage 1.1, Anlage 1.2, Anlage 1.3, Anlage 1.4, Anlage 2.1 und Anlage 2.2 der Satzung treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Genehmigt: Vers. 35- 00- 1 U 24 III B 4

Düsseldorf, 15. Juli 2015

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Ausgefertigt am

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 28.7.2015

Präsident der
Ärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. med. T h e o d o r   W i n d h o r s t

- MBl. NRW. 2015 S. 500