Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 23 vom 27.8.2015 Seite 499 bis 512

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz- Managementpläne)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz- Managementpläne)

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendung
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung
des kulturellen und natürlichen Erbes
und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten
im Bereich Naturschutz
(Richtlinien investiver Naturschutz- Managementpläne)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- III-4.942.00.00
v. 29.7.2015

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) sowie
- den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Die Zuwendungen werden zur Förderung und Entwicklung der NATURA-2000-Gebiete und anderer Gebiete mit hohem Naturwert für Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten gewährt.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Förderung des Umweltbewusstseins.

1.2
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Investive Maßnahmen des Naturschutzes.

2.1.1
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland.

Hierzu gehören, neben weiteren Maßnahmen, zum Beispiel
- die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
- die Neuanlage von Streuobstwiesen,
- der Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen,
- die Wiedervernässung und Renaturierung,
- Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen,
- die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.

2.1.2
Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins.

Hierzu gehören zum Beispiel
- die Erstellung von Aussichtsplattformen,
- die Erstellung von Informationstafeln.

2.2
Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung.

2.3
Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen.

3
Fördergebiete

Die Förderung erfolgt in der für das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ geltenden Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ und dort in Gebieten mit hohem Naturwert.

Gebiete mit hohem Naturwert sind
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (FFH-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung,
- Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1. 2010 S. 7) (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung,
- Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 62 des Landschaftsgesetzes, außerhalb der oben genannten Gebiete als Kohärenzgebiete gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie,
- Gebiete mit Vorkommen der Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und nach Anhang I und Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie,
- weitere gegebenenfalls isoliert liegende Flächen beziehungsweise dort befindliche Landschaftselemente, die als ökologische Trittsteine dienen oder kulturlandschaftsprägende, regional typische Landschaftsbestandteile und -elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere sind und
- weitere Gebiete, bei denen die Bewilligungsbehörde den besonderen hohen Naturwert der Fläche feststellt.

4
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

4.1
für Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2

4.1.1
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,

4.1.2
Träger von Naturparken, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die in NRW anerkannten Naturschutzvereinigungen,

4.1.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

4.2
für Maßnahmen der Nummer 2.3

Gemeinden, Gemeindeverbände.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Die Maßnahmen müssen in den in Nummer 3 genannten Fördergebieten durchgeführt werden. Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für eine längerfristige und dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.

5.1.2
Der Grunderwerb nach Nummer 2.2 ist nur dann förderfähig, wenn er im Zusammenhang mit einem Projekt erfolgt und die Ausgaben des Grundstücksankaufs maximal 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des Projektes betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz zugelassen werden.

5.2
Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.1
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn der §§ 4, 5 und 6 des Landschaftsgesetzes und sonstige Maßnahmen, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind,

5.2.2
Personal- und Sachkosten der Zuwendungsempfänger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,

5.2.3
die über die Förderrichtlinien Biologische Stationen, RdErl. des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1.1.2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzierenden Personal- und Sachausgaben der Biologischen Stationen für die fachliche Begleitung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

6.2.1
Im Fall der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung“ und „Kopfbaumschnitt“ Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung

Zuschuss beziehungsweise Zuweisung.

6.4
Höhe der Zuwendung

6.4.1
Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) 80 Prozent
bei Gemeinden und Gemeindeverbänden für Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2 und 2.3,
b) 90 Prozent
bei sonstigen Zuwendungsempfängern für Maßnahmen der Nummern 2.1.1 und 2.2,
c) 80 Prozent
bei sonstigen Zuwendungsempfängern für Maßnahmen der Nummer 2.1.2,
d) 110 Euro pro Baum als Festbetrag
bei Streuobstanpflanzung einschließlich Herstellungspflege,
e) 60 Euro pro Baum als Festbetrag
beim Kopfbaumschnitt.

6.4.2
Die Bagatellgrenze beträgt
- bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 12 500 Euro,
- im Übrigen 1 000 Euro der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben je Maßnahme.

Mehrere Maßnahmen können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.5
An der Finanzierung öffentlicher Ausgaben für Maßnahmen mit Ausnahme der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer beteiligt sich die EU zum jeweils geltenden Prozentsatz.

Die Förderung der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer erfolgt ausschließlich aus Landesmitteln.

6.6
Bemessungsgrundlage

6.6.1
Zuwendungsfähig sind

6.6.1.1
beim Grunderwerb nach Nummer 2.2 - neben den Ausgaben des Grunderwerbs - auch die Nebenkosten einschließlich der Grunderwerbsteuer. Sonstige Steuern und Zinsen sind nicht förderfähig.

6.6.1.2
bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3
- Bauhaupt- und Baunebenleistungen sowie Ausgaben für Pflanzungen bei Vergabe an Fremdunternehmen. Förderfähig sind Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276 (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
- Ausgaben für notwendige Beschaffungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.1, soweit die Beschaffung nicht alleiniger Zweck der Maßnahme ist.

6.6.2
Zuwendungsfähig ist die Honorierung von bürgerschaftlichem Engagement. Hierzu ist die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Naturschutz“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.5.2009 (n. v.) III-5-618-01.00.00 anzuwenden, mit Ausnahme bei den Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung“ und „Kopfbaumschnitt“.

6.6.3
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Acht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

6.6.4
Ist eine juristische Person des Privatrechts Zuwendungsempfängerin, kann für alle Maßnahmen der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Stiftungen erbracht werden, sofern die Zuwendungsempfängerin über keine beziehungsweise nicht ausreichende Mittel verfügt.

Die Mitfinanzierung durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stiftung ist im Antrag anzugeben.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zur:
- Herstellungspflege und Pflege von Anpflanzungen von Streuobst und Hecken für die Dauer von 5 Jahren,
- Pflege von Kopfbäumen für die Dauer von 7 Jahren,
- Pflege von sonstigen Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,
- Unterhaltung der übrigen Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz für die Dauer von 10 Jahren,
- Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

7.2
Bei Förderung des Grunderwerbs nach Nummer 2.2 sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder in das Baulastenverzeichnis zu sichern.

Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (beispielsweise bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen.

Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung darf nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

7.2.1
Im Fall der Veräußerung ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns geltend zu machen.

7.3
Die im Zuwendungsbescheid festzusetzende Zweckbindungsfrist bemisst sich für die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände nach der betriebsüblichen Nutzungsdauer, beträgt bei Investitionen 25 Jahre und ist bei Grunderwerb zeitlich unbegrenzt. Zur Feststellung der betriebsüblichen Nutzungsdauer bei Beschaffungen können die steuerrechtlichen Abschreibungstabellen herangezogen werden.

7.4
Information, Publikationspflichten

Es gelten die Vorschriften zur Information und Publizität gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014.

Im Übrigen gelten die jeweiligen EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.

7.5
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen; insbesondere sind Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind bei den Bezirksregierungen unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweiligen Fassung zu stellen.

Bei Förderanträgen zur Erstellung der Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte ist eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten (Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der Abgrenzung des Plangebietes) beizufügen.

8.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

8.2.1
Die Bewilligung von Zuwendungen setzt ein naturschutzfachliches Bewertungsverfahren jedes Förderantrages und den Vergleich mit anderen Förderanträgen voraus. Das Bewertungsverfahren erfolgt zu verwaltungsintern geregelten Stichtagen mehrmals im Jahr. Es können nur Förderanträge in das Stichtags-Bewertungsverfahren einbezogen werden, die bewilligungsreif sind.

Die Durchführung des Bewertungsverfahrens wird durch die EU vorgegeben; das Verfahren ist landesweit einheitlich und verbindlich geregelt. Durch das Bewertungsverfahren wird die Reihenfolge der Bewilligungen im Rahmen der jeweils zum Stichtag zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermittelt. Förderanträge, die zu einem Stichtag keine Bewilligung erhalten haben, können an anschließenden Bewertungsstichtagen erneut in das Ranking-Verfahren einbezogen werden.

8.2.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

8.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörden auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die EU-Zahlstelle bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ausgezahlt.

Bei Anteilsfinanzierung erfolgt die Auszahlung des EU-Anteils der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen, abweichend von Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, ausschließlich auf Grund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Die Nummer 1.4 Satz 1 und Nummer 5.4 der ANBest-P und ANBest-G finden auf den EU-Anteil keine Anwendung. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise nach Nummer 6.7 der ANBest-P vorzulegen.

8.4
Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 der ANBest-P grundsätzlich die Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe B) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABL. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

8.4.1
Über die Prüfbestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Nummer 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) hinaus wird im Bewilligungsbescheid auf weitere Prüfrechte hingewiesen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

9
Schlussbestimmungen

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.9 2007 (MBl. NRW. S. 796, SMBl. NRW 791) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 506