Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 25 vom 18.9.2015 Seite 523 bis 542

Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 des Landesabfallgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV 3-910.01 v. 27.8.2015
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 des Landesabfallgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV 3-910.01 v. 27.8.2015

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Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von
Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser
nach § 25 des Landesabfallgesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV 3-910.01
v. 27.8.2015

1
Zuständigkeit

Untersuchungsstellen, die im Rahmen des § 25 Landesabfallgesetzes Abfälle, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser in Nordrhein-Westfalen untersuchen, bedürfen der Notifizierung (Zulassung) durch die zuständige Behörde.

Zuständig für die Erteilung der Notifizierung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Die Notifizierung wird für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen erteilt. Untersuchungsstellen, deren Geschäftssitz nicht in Nordrhein-Westfalen liegt, erhalten die Notifizierung vom LANUV, wenn sie in Nordrhein-Westfalen tätig werden wollen, sofern das Sitzland keine vergleichbare Notifizierung ausstellt.

Notifizierungen nach diesem Erlass gelten nicht für Untersuchungen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung.

Für Untersuchungen im Rahmen des Anhangs 4 der Deponieverordnung ist eine Akkreditierung der Untersuchungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025 ausreichend. Für eine darüber hinausgehende Tätigkeit nach § 25 des Landesabfallgesetzes, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung von Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der Deponieverordnung ist eine Notifizierung nach diesem Erlass erforderlich.

2
Anforderungen an die Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachmodule der Bund- / Länderarbeitsgemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Dies ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:
- die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
- alle erforderlichen Maßnahmen zur internen und externen analytischen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem LANUV nachzuweisen,
- die von der Notifizierung umfassten Probenahmen und analytischen Untersuchungen selbst im eigenen Labor mit eigenem Personal und eigenen Geräten durchzuführen. In Ausnahmefällen (beispielsweise nicht vorhersehbarer Geräteausfall) kann die Untersuchung an eine ebenfalls für diese Aufgabe notifizierte Stelle untervergeben werden. Dieses ist im Untersuchungsbericht deutlich anzugeben,
- dafür Sorge zu tragen, dass das gesamte Personal entsprechend seinen Aufgaben regelmäßig geschult und fortgebildet wird,
- an den vom LANUV vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen,
- dem LANUV unverzüglich jede gravierende Änderung der Notifizierungsvoraussetzungen anzuzeigen,
- Mitarbeitern des LANUV jederzeit nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu ihren Laborräumen zu gestatten und Einblick in die zur Kontrolle der Analysenqualität notwendigen Unterlagen zu gewähren sowie
- die Kosten für Begutachtungen durch das LANUV und Ringversuche zu tragen.

Darüber hinaus hat die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und gegebenenfalls an die zuständige Akkreditierungsstelle zu erteilen.

3
Notifizierungsverfahren

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachmodule (je nach unten genanntem Teilbereich) nachzuweisen.

Eine Notifizierung wird für bestimmte Untersuchungsparameter unter Angabe des Untersuchungsverfahrens widerruflich und befristet erteilt. Die Notifizierung erfolgt für die in der Anlage 1 aufgeführten Teilbereiche. Der Gliederung der Teilbereiche liegen folgende Fachmodule zugrunde:
A - Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall nach Fachmodul Abfall (Stand: August 2012),
B - Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: September 2013),
C - Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: September 2013),
D - Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sicker-, Grund- und Oberflächenwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: September 2013).

Um die Notifizierung für einen Teilbereich zu erlangen, müssen mindestens die entsprechenden Teilbereiche der Fachmodule Abfall oder Wasser akkreditiert sein. Darüber hinaus kann eine Untersuchungsstelle für weitere akkreditierte Untersuchungsparameter und -verfahren zugelassen werden.

Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage können hiervon abweichend auch für Teilaufgaben widerruflich zugelassen werden, sofern sich die Untersuchung auf Abfälle bezieht, die in der eigenen Abfallbeseitigungsanlage entsorgt werden, beziehungsweise sofern es sich um eine Untersuchung von Sickerwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser im Rahmen der Eigenüberwachung handelt. Dies gilt auch für Probenahmen durch Deponiebetreiber. Die Probenuntersuchungen sind nach Anhang 4 Nummer 1 der Deponieverordnung hingegen von unabhängigen akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen. Einschränkend dürfen für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden.

4
Notifizierungsdauer

Die Notifizierung wird für eine Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Eine erneute Notifizierung ist auf Antrag möglich.

5
Widerruf

Bei Fortfall oder wesentlichen Änderungen der Notifizierungsvoraussetzungen kann die Notifizierung ganz oder teilweise widerrufen oder eingeschränkt werden. Die Notifizierung kann darüber hinaus beim Nachweis gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei:
- Nichteinhaltung erteilter Auflagen des Notifizierungsbescheides,
- Wiederholte nicht erfolgreiche oder fehlende Teilnahme an den vom LANUV vorgeschriebenen Ringversuchen oder Vergleichsuntersuchungen für die notifizierten Untersuchungsparameter,
- Wiederholte fehlerhafte Analytik des selben Untersuchungsparameters trotz insgesamt erfolgreicher Teilnahme,
- Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Laborabfälle, –abwasser oder gasförmigen Abgänge,
- Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist.

6
Schlussvorschrift

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21.8.2000 (MBl. NRW. S. 983, SMBl. NRW. 74) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Zulassungen nach dem RdErl. vom 21.8.2000, die auf der Grundlage einer Laborbegutachtung (Kompetenzfeststellung) durch das LANUV ausgestellt worden sind und innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses ablaufen, können auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden.

- MBl. NRW. 2015 S. 526