Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 25.9.2015 Seite 543 bis 570

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV
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zugehörige Anlagen :
Anlage B bis F
 

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 28. März 2015


Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV

v. 14.8.2015

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 28. März 2015

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1
Wiederinkraftsetzung der gekündigten Entgelttabellen

Die gekündigten Anlagen B bis D in Teil C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 werden für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:

1.      Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil A. Allgemeiner Teil nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:

"§ 38a     Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j"

2.      § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)       Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

"j)   künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchester-musiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen,"

b)      Nach Buchstabe p werden folgende Protokollerklärungen eingefügt:

          "Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j:

1.    1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/
Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

2.    Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/
Schumacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.

3.    In der Regel unter den TV-L fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/
Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.

4.    In der Regel nicht unter den TV-L fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker."

3.      Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Sie betragen

a)      in den Entgeltgruppen 1 bis 8

-   29,94 Euro ab 1. März 2015,

-   30,67 Euro ab 1. März 2016,

b)      in den Entgeltgruppen 9 bis 15

-   59,84 Euro ab 1. März 2015,

-  61,31 Euro ab 1. März 2016."

4.      § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

Tarifgebiet
West

Tarifgebiet
Ost
im Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

ab 2019

E 1 bis E 8

95 v.H.

76,2 v.H.

80,9 v.H.

85,6 v.H.

90,3 v.H.

95 v.H.

E 9 bis E 11

80 v.H.

64 v.H.

68 v.H.

72 v.H.

76 v.H.

80 v.H.

E 12 bis E 13

50 v.H.

46 v.H.

47 v.H.

48 v.H.

49 v.H.

50 v.H.

E 14 bis E 15

35 v.H.

31 v.H.

32 v.H.

33 v.H.

34 v.H.

35 v.H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3."

5.      Die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt geändert:

a)       Dem bisherigen Text wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.

b)      Es wird folgender Satz 2 angefügt:

          "2Der Erhöhungssatz beträgt für

-    vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile 1,89 v. H. und

-       vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile 2,21 v. H. "

6.      § 27 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

         "; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird."

7.      In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "oder § 236a“ durch die Angabe
", § 236a oder § 236b" ersetzt.

8.      Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

"§ 38a
Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j

1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-L vereinbart ist, findet der TV-L unabhängig von § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird."

9.      § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)       In Buchstabe c werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014" gestrichen.

b)      In Buchstabe g wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

10.    § 41 wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

"3.     Der Einsatzzuschlag beträgt

-    18,74 Euro ab 1. März 2015,

-    19,17 Euro ab 1. März 2016."

b)      In Nr. 5 Ziffer 1 werden in § 8 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz Buchstabe b die Angabe "1,28 €" durch die Angabe "20 v.H." und im 2. Halbsatz die Wörter "Buchstaben a und c bis e" durch die Wörter "Buchstaben a bis e" ersetzt.

c)       In Nr. 22 Ziffer 1 wird in § 33 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "oder § 236a" durch die Angabe ", § 236a oder § 236b" ersetzt.

11.    § 42 wird wie folgt geändert:

a)      In Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

"3.     Der Einsatzzuschlag beträgt

-    18,74 Euro ab 1. März 2015,

-    19,17 Euro ab 1. März 2016."

b)      In Nr. 6 Ziffer 1 werden in § 8 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz Buchstabe b die Angabe "1,28 €" durch die Angabe "20 v.H." und im 2. Halbsatz die Wörter "Buchstaben a und c bis e" durch die Wörter "Buchstaben a bis e" ersetzt.

c)       In Nr. 9 Ziffer 1 wird in § 33 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "oder § 236a" durch die Angabe ", § 236a oder § 236b" ersetzt.

12.    In § 43 Nr. 5 Ziffer 1 wird § 8 Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:

a)      Im 1. Halbsatz wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

"b)    für Nachtarbeit                  20 v.H.,"

b)      Im 2. Halbsatz werden die Wörter "Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e" durch die Wörter "Buchstaben a bis e" ersetzt.

13.    § 45 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         "(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen."

b)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         "(2) - aufgehoben -"

c)                 In Absatz 3 werden vor den Wörtern "gesondert vereinbart" die Wörter "abweichend von Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j" eingefügt.

14.    In § 50 Nr. 2 wird Absatz 3a wie folgt geändert:

a)       Dem bisherigen Text wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.

b)      Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Der Zusatzurlaub nach Satz 1 gilt nicht als Zusatzurlaub im Sinne von Absatz 4."

15.    In Anlage A Teil II Abschnitt 19 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 werden die Wörter "Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)" durch die Wörter "Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)" ersetzt.

b)      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         "(2) Hierbei wird unterschieden in Befähigungszeugnisse ohne Einschränkungen (§ 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummern 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a sowie § 38 Absatz 1 See-BV) und Befähigungszeugnisse mit Einschränkungen (§ 29 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Nummern 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, § 33 Absatz 2 sowie § 38 Absatz 2 See-BV)."

16.    Die Anlagen B bis F werden durch die Anlagen B bis F dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a)       § 2 Nummer 15 mit Wirkung vom 1. Juni 2014,

b)      § 2 Nummern 3, 9 Buchstabe b, 10 Buchstaben a und b, 11 Buchstaben a und b, 12 und 16 mit Wirkung vom 1. März 2015 und

c)       § 2 Nummern 1, 2, 8 und 13 am 1. Juni 2015

in Kraft.

Berlin, den 28. März 2015

- MBl. NRW. 2015 S. 546