Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.9.2015 Seite 571 bis 618

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 4.1 –IV v. 24.8.2015
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Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 4.1 –IV v. 24.8.2015

20310

Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
vom 28. März 2015

Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 4.1 –IV
v. 24.8.2015

Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
vom 28. März 2015

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zum hohen gesellschaftlichen Wert der schulischen Bildung und Erziehung. Zur Gewährleistung der bestehenden hohen Unterrichtsqualität in den Ländern halten sie auch für die tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte grundsätzlich eine vollständige Lehrerausbildung, die auch den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einschließt, für erforderlich.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

§ 2
Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(2) Für die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit den Maßgaben in Abschnitt III.

Abschnitt II
Maßgaben zum TV-L

§ 3
Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung -

§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:

㤠12
Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

(2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“

§ 4
Maßgabe zu § 13 TV-L - Eingruppierung in besonderen Fällen -

§ 13 TV-L findet keine Anwendung.

§ 5
Maßgabe zu § 14 TV-L - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit -

§ 14 TV-L gilt in folgender Fassung:

㤠14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird einer unter Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen - stünde sie im Beamtenverhältnis - für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.“

§ 6
Maßgaben zu § 16 TV-L - Stufen der Entgelttabelle -

(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.

(2) Anstelle von § 44 Nr. 2a TV-L gilt Folgendes:

1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:

1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. 2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.

2. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L), die gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:

„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren - in Stufe 3.“

3. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:

„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren - in Stufe 3.

4. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum
TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.

§ 7
Maßgabe zu § 17 TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen -

Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung:

„Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:

Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe“:

-     Lehrkräfte nach Abschnitt 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,

-     Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,

-     Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,

-     Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 und

-     Lehrkräfte nach Abschnitt 6 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.“

§ 8
Maßgabe zu Anlage A des TV-L - Entgeltordnung zum TV-L -

Die Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) gilt in folgender Fassung:

„4. 1Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gelten nur die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Für die übrigen Lehrkräfte gilt die Entgeltordnung zum TV-L, wenn für sie in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.“

Abschnitt III
Maßgaben zum TVÜ-Länder

§ 9
Maßgabe zu § 12 TVÜ-Länder - Strukturausgleich -

§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

„(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gemäß § 29a Absatz 3 erfolgt.“

§ 10
Maßgaben zu § 17 TVÜ-Länder - Eingruppierung -

(1) § 17 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

„(1) 1Die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sowie § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. 2Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum 31. Juli 2015 fort.“

(2) § 17 Absatz 3 TVÜ-Länder gilt nicht.

(3) § 17 Absatz 7 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

„(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 2Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L und unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gilt Satz 1 für Eingruppierungen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fort. 3In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung auch über den 31. Juli 2015 hinaus unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7 Satz 1:

Für das Land Berlin tritt an die Stelle des Datums „1. November 2006“ das Datum „1. September 2008“.“

§ 11
Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder - Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 -

§ 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

㤠29a
Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte
(Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015

(1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

(2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,

-      deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und

-      die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

1Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in

-    den Lehrer-Richtlinien der TdL,

-    § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. den Lehrer-Richtlinien-O der TdL oder

-    landesspezifischen Eingruppierungsregelungen

ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. 2Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 3Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt.

(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend.

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1:

Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück.

(5) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück.“

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 12
Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018.

Berlin, den 28. März 2015

- MBl. NRW. 2015 S. 572