Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 2.10.2015 Seite 619 bis 648

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO - 22.00.05 v. 7.9.2015
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Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO - 22.00.05 v. 7.9.2015

20025

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO  - 22.00.05
v. 7.9.2015

1.
Die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden sind, verpflichtet, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen in ihrer jeweils geltenden Fassung („EVB-IT“) anzuwenden. Bisher liegen die folgenden Ergänzenden Vertragsbedingungen vor:

a) für die Lieferung eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferung),

b) für die Erstellung eines IT-Systems (EVB-IT System),

c) für die Erstellung beziehungsweise Anpassung von Software (EVB-IT Erstellung),

d) für IT-Service (EVB-IT Service),

e) für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf),

f) für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung),

g) für die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A),

h) für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B),

i) für die Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung) und

j) für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S).

Der IT-Planungsrat  hat zuletzt am 6. Juni 2013 die EVB-IT Erstellung, am 12. März 2014 die EVB-IT Service und am 17. Juni 2015 Neufassungen der EVB-IT Überlassung Typ A  und EVB-IT Pflege S beschlossen. Die Neufassungen beinhalten eine Kombination der EVB-IT Überlassung Typ A und Pflege S in Kurz- und Langfassung - EVB-IT Überlassung Typ A (Kurzfassung mit Pflege) und EVB-IT Überlassung Typ A (Langfassung mit Pflege). Sie bestehen aus den jeweiligen EVB-IT Vertragsformularen und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie teilweise spezifischen weiteren Bedingungen, Formularen und Hinweisen.

2.
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen ergänzen und modifizieren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen in der Fassung vom 5. August 2003 (VOL Teil B) für den Bereich der Informationstechnik.

Da die bisher vorliegenden Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen noch nicht das gesamte Anwendungsspektrum der bisher geltenden Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB) abdecken, sind in den bisher nicht abgedeckten Bereichen weiterhin die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen  anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Alle hier genannten Vertragstypen einschließlich der Nutzerhinweise für die Anwendung dieser Vertragstypen stehen im Internet in der jeweils aktuellen Version unter www.cio.bund.de zur Verfügung.

3.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Runderlasse des Innenministeriums:

- vom 26.7.2002, Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen Informationstechnik (MBl. NRW. S, 888),

- vom 28.5.2003 Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware  (MBl. NRW. S. 538) und

- vom 19.11.2010, Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung eines IT-Systems (EVB-IT System) und die Lieferung eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferung) (MBl. NRW. S. 846)

außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 619