Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 2.10.2015 Seite 619 bis 648

Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 - v. 3.9.2015
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Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 - v. 3.9.2015

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Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.07.01-491/15 -
v. 3.9.2015

1
Allgemeine Bestimmungen

1.1
Diese Richtlinien regeln die durch das Land Nordrhein-Westfalen zu treffenden Maßnahmen der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung landeseigener Ausstattungen im Katastrophenschutz, soweit diese den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträgern (verwaltenden Stellen) zur Verfügung gestellt werden.

1.2
Die Regelungen der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396) in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen.

1.3
Das Land hat das Eigentum an den aus Landesmitteln beschafften Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Die aus Landesmitteln beschafften Ausrüstungsgegenstände sind als Landeseigentum zu kennzeichnen, soweit dies nach der Beschaffenheit der Gegenstände möglich ist.

1.4
Die Bezirksregierungen überwachen die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinien.

2
Beschaffung und Zulassung

2.1
Art und Umfang der zu beschaffenden Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstungen richten sich nach einem jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramm unter Berücksichtigung der sich aus der Mitwirkung ergebenden Aufgaben und den verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2
Das für Inneres zuständige Ministerium ist grundsätzlich für die Beschaffung der Ausrüstung zuständig.

2.3
Im Auftrag und auf Kosten des Landes können die verwaltenden Stellen Kraftfahrzeug-Ersatzteile einschließlich Zubehör sowie Ersatz von Ausrüstungsgegenständen beschaffen. Die Ersatzbeschaffung darf nur entsprechend der Art und des Umfangs der ursprünglichen Ausstattung erfolgen. Soweit die Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen im Einzelfall den Betrag von 200 Euro übersteigt, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.

2.4
Für Verbrauchsmaterial und Einwegausstattung darf keine Ersatzbeschaffung zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Dies gilt nicht, soweit es sich um nicht verbrauchtes Material handelt, das wegen Ablaufs der Verfallsfrist (Haltbarkeit) ersetzt werden muss. Hierzu gehören Material zur Probenahme, Kraftfahrzeug-Verbandskästen, medizinischer Sauerstoff, Infusionslösungen sowie sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial.

2.5
Bei Zulassung der landeseigenen Fahrzeuge ist das für Inneres zuständige Ministerium als Fahrzeughalter einzutragen.

3
Übernahme von Ausrüstung

3.1
Die verwaltenden Stellen bestätigen der zuständigen Bezirksregierung die Übernahme der Ausrüstung.

3.2
Mit der Übernahme von Ausrüstung übernehmen die verwaltenden Stellen die Verantwortung für eine fachliche und ordnungsgemäße Behandlung, Unterbringung, Wartung und Pflege. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen oder Verluste der ihnen übergebenen Ausrüstung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist.

3.3
Die Ausrüstung muss in einem bei den verwaltenden Stellen vorhandenen geeigneten Bestandsverzeichnis nachgewiesen werden. Alle in dem Bestandsverzeichnis eingetragenen Zu- und Abgänge sind durch Beleg nachzuweisen.

3.4
Für sämtliche Ausrüstungsgegenstände ist ein Ausrüstungsverteilungsverzeichnis bei der zuständigen Bezirksregierung zu führen.

3.5
Die Bezirksregierung überprüft nach eigenem Ermessen die den verwaltenden Stellen übergebene Ausrüstung durch Stichproben auf Vollzähligkeit, Zustand und Verwendbarkeit. Die Bezirksregierung überwacht ferner die ordnungsgemäße Führung und Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses sowie die Kontrolle der Fahrerlaubnisse.

3.6
Die technische Überprüfung der Fahrzeuge erfolgt durch den kraftfahrtechnischen Dienst der zuständigen Oberfinanzdirektion.

4
Unterbringung, Wartung und Pflege

4.1
Die verwaltenden Stellen sorgen für die sach- und fachgerechte Unterbringung und Pflege der Ausrüstung.

4.2
Fahrzeuge sind in umschlossenen und verschließbaren Garagen oder Hallen unterzubringen, so dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind.

4.3
Die Wartung, Prüfung und Pflege der Ausrüstung hat nach den von den Herstellern herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie den für das Land Nordrhein-Westfalen für dessen Fahrzeuge, Gerät und sonstigen Ausrüstungsgegenstände geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Das Pflege- und Fahrpersonal ist mit diesen Vorschriften vertraut zu machen. Die Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren.

4.4
Die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge ist vor Antritt jeder Fahrt durch den Fahrzeugführer zu überprüfen.

4.5
Bei auftretenden Mängeln an der Ausrüstung, insbesondere wenn diese die Einsatzbereitschaft gefährden, ist das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über die zuständige Bezirksregierung zu unterrichten.

4.6
Die verwaltenden Stellen sorgen für die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Mineralölen, der Unfallverhütungsvorschriften sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind für die ordnungsgemäße Unterweisung der Bediener verantwortlich.

4.7
Die verwaltenden Stellen kontrollieren entsprechend den Vorgaben des Finanzministeriums halbjährlich die Fahrerlaubnisse des Fahrpersonals. Nachweise hierüber sind den Bezirksregierungen vorzulegen.

5
Instandsetzung

5.1
Kleinere Reparaturen an Fahrzeugen des Landes sind von den verwaltenden Stellen mit eigenen Instandsetzungsmitteln durchzuführen.

5.2
Bei Reparaturen, die voraussichtlich den Betrag von 1 000 Euro übersteigen, ist ein Kostenvoranschlag über den kraftfahrtechnischen Dienst der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Rechnungen über Instandsetzungen mit einem Betrag von mehr als 300 Euro sind vom kraftfahrtechnischen Dienst nachzuprüfen. Bei Reparaturen dürfen nur Wartungsmaßnahmen initiiert werden, die auf Grund der Fahrleistung vertretbar sind. Zudem sind Garantie- und Gewährleistungsansprüche zu prüfen.

5.3
Veränderungen an den Kraftfahrzeugen und deren Aufbauten sind von der zuständigen Bezirksregierung zu genehmigen. Das für Inneres zuständige Ministerium ist hiervon zu unterrichten. Bauartverändernde Maßnahmen an Fahrzeugen bedürfen außerdem der Genehmigung des kraftfahrtechnischen Dienstes.

6
Aussonderung und Ersatzbeschaffung

6.1
Ausrüstungsgegenstände, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen beziehungsweise deren Instandsetzung unwirtschaftlich ist, sind über die zuständige Bezirksregierung auszusondern. Ausrüstungsgegenstände, deren Aussonderung beabsichtigt ist, sind der zuständigen Bezirksregierung umgehend zu melden. Die Bezirksregierung entscheidet über die Aussonderung und die Verwertung der gemeldeten Ausrüstungsgegenstände.

6.2
Um eine einheitliche Ausstattung an Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten, werden Ersatzbeschaffungsmaßnahmen von der zuständigen Bezirksregierung eingeleitet.

6.3
Kraftfahrzeuge werden auf Empfehlung des kraftfahrtechnischen Dienstes durch die zuständige Bezirksregierung ausgesondert und durch das Finanzministerium öffentlich versteigert. Über die Aussonderung ist ein besonderer Nachweis zu führen.

7
Gewährleistung

7.1
Jeder Schaden an Ausrüstungsgegenständen, der während der Garantiezeit auftritt, ist unverzüglich der Bezirksregierung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen zu melden.

7.2
Die Bezirksregierung hat das Erforderliche in eigener Zuständigkeit zu veranlassen. Werden Gewährleistungsansprüche von den Firmen abgelehnt, so ist das für Inneres zuständige Ministerium rechtzeitig einzuschalten.

8
Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden

8.1
Verluste von Ausrüstungsgegenständen oder Schäden durch Brand, Diebstahl oder fahrlässige Behandlung sind der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich zu melden. Bei Fahrzeugen ist eine Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes erforderlich.

Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

a) Feststehende oder mutmaßliche Ursache des Verlustes oder des Schadens,

b) ob Personen für den Verlust oder Schaden haftbar zu machen sind und gegebenenfalls in welcher Höhe,

c) Höhe des Zeitwertes und

d) Angaben zu Maßnahmen der Wiedererlangung.

8.2
Bei Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung ist unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde einzuschalten.

8.3
Bei Verlust beantragen die verwaltenden Stellen bei der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung zur Absetzung der Ausrüstungsgegenstände im Bestandsverzeichnis.

9
Unfälle

9.1
Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung ist unter anderem die Polizei zu benachrichtigen, ein Unfallbericht nach europäischem Muster zu erstellen und von den Beteiligten zu unterzeichnen.

9.2
Die verwaltende Stelle legt bei jedem Unfall unverzüglich den vom Fahrer erstellten Unfallbericht der zuständigen Bezirksregierung sowie dem kraftfahrtechnischen Dienst vor und veranlasst die Feststellung des Sachverhaltes. Bei umfangreichen Schadensfällen ist außerdem ein weiterer Sachverständiger einzuschalten.

9.3
Bei Unfällen mit Personenschaden oder Totalschaden des Fahrzeugs sind die zuständige Bezirksregierung und das für Inneres zuständige Ministerium sofort schriftlich zu unterrichten.

9.4
Fahrer von landeseigenen Fahrzeugen sind von der verwaltenden Stelle über ihr Verhalten bei einem Verkehrsunfall und über die neuesten Verkehrsregelungen mindestens einmal im Jahr zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.

9.5
Die Bezirksregierungen werden ermächtigt,

a) das Land gerichtlich und außergerichtlich in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, die Ansprüche aus Unfällen zum Gegenstand haben,

b) Vergleiche mit Widerrufsvorbehalt abzuschließen; das für Inneres zuständige Ministerium ist unverzüglich zu unterrichten.

9.6
Außer bei Vergleichen sind das für Inneres zuständige Ministerium und das Finanzministerium zu beteiligen bei Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem Wert des Streitgegenstandes oder unabhängig davon in die Revisionsinstanz gelangen können.

9.7
Gerichtliche Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Kenntnis zuzuleiten. Soweit es sich dabei um eine für das Land ungünstige Entscheidung handelt, ist zur Frage der Einleitung eines Rechtsmittels rechtzeitig Stellung zu nehmen.

10
Verwendung der Ausrüstung

10.1

Die Ausrüstung des Landes steht den verwaltenden Stellen in erster Linie für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Dies sind:

a) Einsätze, die von den Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde angeordnet wurden und

b) Ausbildungs- und Übungszwecke, die von den Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet worden sind.

10.2
Die Ausrüstung des Landes kann von den verwaltenden Stellen im Ausnahmefall für eigene satzungsgemäße Zwecke genutzt werden. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig.

10.3
Die verwaltenden Stellen führen für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage. Die Bezirksregierungen vereinbaren mit den verwaltenden Stellen Termine für die Vorlage der Fahrtenbücher.

10.4
Die verwaltenden Stellen haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuge eine monatliche Fahrleistung von mindestens 150 Kilometern erbringen, die möglichst mit mehreren Fahrten in regelmäßigen Abständen erreicht werden soll.

10.5
Landeseigene Fahrzeuge können von den verwaltenden Stellen bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 7 000 Kilometern für eigene satzungsgemäße Zwecke genutzt werden.

10.6
Fahrten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung. Fahrten außerhalb des Kreisgebietes oder der kreisfreien Stadt bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten in Abstimmung mit der Bezirksregierung.

10.7
Für Fahrten, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.

Die Zustimmung zur Verwendung eines landeseigenen Fahrzeuges für Auslandsfahrten darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Für das Fahrzeug wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,

b) für den Zeitraum der Inanspruchnahme wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen,

c) die verwaltende Stelle gibt eine Erklärung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen von allen Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Fahrzeugbenutzung entstehen und nicht durch den besonders abgeschlossenen Versicherungsschutz abgedeckt sind, freigestellt ist und im Falle der Beschädigung oder des Verlustes des Fahrzeuges oder von persönlichen oder sächlichen Ausrüstungsgegenständen der vorherige Zustand ohne Inanspruchnahme von Landesmitteln wieder hergestellt wird,

d) die Einsatzbereitschaft der betroffenen Einsatzeinheit des Katastrophenschutzes ist nicht gefährdet.

Der Hauptverwaltungsbeamte ist über die Genehmigung zum vorübergehenden Abzug des Fahrzeuges zu unterrichten.

Die verwaltenden Stellen stellen sicher, dass die Fahrzeuge jederzeit kurzfristig erreichbar sind.

Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist eine Übersicht über die in einem Jahr bewilligten und durchgeführten Auslandsfahrten zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.

11
Versicherung

Für Schäden aller Art, die durch den Betrieb der landeseigenen Fahrzeuge verursacht werden, gilt der Grundsatz der Selbstversicherung (Nichtversicherung). Gleiches gilt für sonstige landeseigene Ausrüstung. Bei Eigenschäden tragen die verwaltenden Stellen die Kosten bis zu einer Höhe von 500 Euro (Selbstbehalt), sofern nicht ein Dritter auch hierfür ersatzpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch bei der Verwendung der Fahrzeuge durch die verwaltenden Stellen für ihre eigenen satzungsgemäßen Zwecke bis zu der in Nummer 10.5 festgelegten jährlichen Fahrleistung.

12
Kosten

12.1
Neben den Kosten für die Beschaffung der Fahrzeuge und Ausrüstung trägt das Land im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Kosten:

Nutzungsentschädigung für Garagen und Hallen, die zur Unterbringung von landeseigenen Fahrzeugen und Ausrüstung von den verwaltenden Stellen vorgehalten werden; für die landeseigenen Fahrzeuge werden folgende Stellflächen als Berechnungsgrundlage für die entsprechenden Ausgleichszahlungen berücksichtigt:

Anhänger                    15 m²,

ABC-Erkunder           44 m²,

Betreuungskombi       20 m²,

BetreuungsLKW        44 m²,

Dekon LKW             44 m²,

Gerätewagen Sanität  44 m²,

Krankentransportwagen         26 m².

Kosten der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und der Ausrüstung; Nummer 5.1 bleibt unberührt.

Kosten der Betriebsstoffe im Rahmen der Instandhaltung bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 2 000 Kilometern je Fahrzeug.

12.2
Bei einer Nutzung der Fahrzeuge über 2 000 Kilometer hinaus sind die Betriebsstoffkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für die Landesfahrzeuge von den verwaltenden Stellen zu tragen. Die Nutzungsentschädigung beträgt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

a) bis 3,5 Tonnen 0,25 Euro pro Kilometer,

b) von über 3,5 bis 7,5 Tonnen 0,35 Euro pro Kilometer,

c) von über 7,5 Tonnen 0,45 Euro pro Kilometer.

12.3
Die Abrechnung erfolgt durch die Bezirksregierung anhand der vorzulegenden Fahrtenbücher.

12.4
Die verwaltenden Stellen übernehmen die Verpflichtung, die Fahrzeuge und die Ausrüstung kostenlos zu pflegen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Verwendung der Fahrzeuge nebst Ausrüstung bei Einsätzen sowie Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen, die von den Kreisen oder kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet sind.

13
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

- MBl. NRW. 2015 S. 621