Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 2.10.2015 Seite 619 bis 648
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 8.9.2015 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 8.9.2015
791
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
RdErl. des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
v. 8.9.2015
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1
Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender
Normen in der jeweils geltenden Fassung
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12. 2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur
Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 549),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 69),
- der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes
und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und
die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für
Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für
den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L
181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlung an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 608),
- der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl.
I S. 166),
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (RdErl. des Finanzministeriums vom 30.9.2003 (MBl. NRW. S. 1254, SMBl. NRW. 631),
- des Landschaftsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568).
Die Zuwendungen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gewährt.
1.2
Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung beziehungsweise
Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und
Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen
Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes.
1.3
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung, Förderbereiche
2.1
Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert
werden.
a)
die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern
und Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften sowie
- die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver
Grünlandnutzung,
b)
die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz
von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in
Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung
und zum Schutz von Biotopen nach § 62 des Landschaftsgesetzes,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in
Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
c) die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer extensiven Unternutzung,
d) die Pflege von Hecken.
Die Einzelheiten der Förderung ergeben sich aus Anlage I der Richtlinien.
2.2
Förderbereiche
2.2.1
Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte
Biotope nach § 62 des Landschaftsgesetzes und sonstige Biotopverbundflächen
konzentrieren.
Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen oder kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen, insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach den §§ 23, 24 und 26 des Landschaftsgesetzes, festgesetzt worden sind. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen im Sinn der Nummer 2.2.1.
2.2.2
Außerhalb der in Nummer 2.2.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung
von Maßnahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche
für den regionalen beziehungsweise örtlichen Biotopverbund und die
Notwendigkeit der Maßnahme für den Naturschutz feststellt.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere
Landbewirtschafter.
4
Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die zu fördernden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
b) die Zuwendungsempfänger sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren
verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu
bewirtschaften, gegebenenfalls Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen
und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen
unverzüglich anzuzeigen,
c) der Antrag auf Zuwendung nach Nummer 10.1 und jährlich ein Auszahlungsantrag
nach Nummer 10.4 fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird,
d) die Antragstellenden sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen
sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal
die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und
Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die
für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen
betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
e) die Antragstellenden ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur
Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die
Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der
Zuwendung gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (ABl. L
255 vom 28.8.2014, S. 69), dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und der Agrar- und
Fischerei-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz.
2008, AT147 V1) in den jeweils geltenden Fassungen, in das veröffentlichte
Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2
Nicht förderfähig sind:
a) Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen
Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Buchstaben c und d bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
4.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinn einer
Kombination beziehungsweise Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in
Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des
Vertragsnaturschutzes, sowie der Förderung des ökologischen Landbaus ergeben
sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2.
5
Verpflichtungen
5.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet
a) die aktuell verbindlichen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance), die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten,
b) jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten und jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,
c) alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
d) die Vorgaben zu Information und Publizität gemäß Nummer 2 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten,
e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 125 Euro pro Bewilligung.
6.3
Form der Zuwendung
Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt.
6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung,
Wiederherstellung und Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben
sich aus der Anlage 1.
6.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land in folgendem Umfang:
6.5.1
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 100 Prozent
bei allen Maßnahmen der Anlage 1 in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit
geschützten Biotopen nach § 62 des Landschaftsgesetzes sowie auf Flächen, die
sich bereits in der Förderung befinden beziehungsweise deren Förderung
fortgesetzt wird und die nach dem Landschafsgesetz früherer Fassung als
gesetzlich geschütztes Biotop galten.
6.5.2
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 100 Prozent
landesweit bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit Ausnahme der Maßnahme Umwandlung
von Acker in Grünland, soweit diese nicht unter Nummer 6.5.1 fällt.
6.5.3
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 80 Prozent
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nummer 2.2.1 bei der Maßnahme
Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und
Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l bei Bestehen rechtsverbindlicher
Landschaftspläne beziehungsweise Landschaftsplänen, für die ein
Satzungsbeschluss gemäß § 16 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes vorliegt,
sowie zu 60 Prozent
in sonstigen Gebieten.
6.5.4
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 40 Prozent
in Fördergebieten der Nummer 2.2.2 bei der Maßnahme Umwandlung von Acker in
Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach
Anlage l bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne beziehungsweise
Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Absatz2 des
Landschaftsgesetzes vorliegt,
sowie zu 30 Prozent
in sonstigen Gebieten.
6.5.5
Der restliche Finanzierungsanteil wird von den Kreisen oder kreisfreien Städten
aufgebracht.
6.6
EU- Kofinanzierung
6.6.1
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise oder
kreisfreien Städte bei den Maßnahmen der Nummer 2.2.1 mit Ausnahme von
zusätzlichen Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in
einzelnen Vertragsjahren (siehe Anlage 1).
6.6.2
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 erfolgt ohne EU-Beteiligung.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Anrechnungspflichten und Kumulation
7.1.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung des
ökologischen Landbaus sowie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, hier
Maßnahme B) Extensive Grünlandnutzung, sind auf die Fläche in vollem Umfang
anzurechnen.
Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) ermittelt und vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
7.1.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist nur in ausdrücklich
genannten Fällen zulässig (siehe Anlage 2). Unberührt bleiben ausdrücklich
zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.
7.2
Wechsel der Verpflichtung, Änderung der Verpflichtung und
Rückzahlungsverpflichtungen
7.2.1
Die Zuwendungsempfänger können auf Antrag (Ersetzungsantrag) zusätzliche
Flächen in die laufende Verpflichtung einbeziehen. Die laufende Bewilligung
wird durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt, die die bisherigen und
die neu beantragten Flächen umfasst. Die Bewilligung dieser Ersetzungsanträge
erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.2.1.2
Umwandlung der Verpflichtung
Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Richtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die bisher bestehende Verpflichtung wird in diesem Fall durch eine neue Verpflichtung mit fünfjähriger Laufzeit ersetzt. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen.
Die Bewilligung dieser fünfjährigen Umwandlungsverpflichtung erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.2.2
Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche,
auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während
des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen
Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt, oder unmittelbar nach der
Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil
dieser Verpflichtung, der der übertragenen Fläche entspricht, für den
restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen
die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen
Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen
ist.
Die Zuwendung verringert sich für die Restlaufzeit der Verpflichtung entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
7.2.3
Verringert sich die in die Verpflichtung einbezogene Fläche aus anderen Gründen
als dem Übergang an andere Personen nach Nummer 7.2.2, ist die für diese
Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, sofern sie während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um mehr als 10 Prozent verringert wird.
7.2.4
In Fällen höherer Gewalt und bei außergewöhnlichen Umständen kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Als
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise
Umstände anerkannt:
- Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- längere andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers,
- eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen
des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise
Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit
diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise sein Rechtsnachfolger oder Vertreter hierzu in der Lage sind.
Die Bewilligung kann für die Restlaufzeit aufgehoben werden. Für den Zeitraum, in dem die Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden kann, wird keine Zuwendung gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die vergangenen Verpflichtungsjahre besteht nicht.
8
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides
8.1
Muss die Maßnahme
- aufgrund von Änderungen der relevanten Anforderungen gemäß Nummer 5.1.1, über
die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
- zur Vermeidung von Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (greening) im Fall der
Änderung dieser Methoden, oder
- an den Rechtsrahmen des nachfolgenden Programmplanungszeitraumes
angepasst werden, ist der Bewilligungsbescheid während der Laufzeit
entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben.
Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht
zurückzufordern.
8.2
Die beantragte Förderung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die
allgemeinen oder maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind.
8.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche
(Flächenverzeichnis) unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nichts
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten
Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu
Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
8.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
8.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
9
Kürzungen und Ausschlüsse
9.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
9.1.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb
dieser Förderrichtlinie bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen
Extensivierungs- beziehungsweise Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine
Kulturgruppe.
9.2
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.1.1 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
9.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen.
9.3.1
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder
enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann
der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder
teilweise aufgehoben werden.
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
9.4
Die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 9.5 bis 9.11 beziehen sich auf die
jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.
„Betroffene Fläche“ ist der Schlag oder Teilschlag, auf dem der Verstoß
vorliegt.
9.5
Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und
der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes.
9.5.1
Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche
Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der
nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.
9.5.2
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des
Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
9.5.3
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie
lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten
bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
9.6
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet
zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
9.7
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 9.5 werden nachfolgende
Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die
Mindesthöhe der Sanktionen darstellen.
9.8
Verpflichtungen der Ackerextensivierung
9.8.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei
- mindestens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb des
Bewilligungszeitraums.
9.8.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes
gegen das Verbot von Ablagerungen.
9.8.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 Prozent gekürzt bei
- Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen.
9.9
Verpflichtungen der Grünlandextensivierung
9.9.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz auf gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten
Biotopen,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gemäß § 62
des Landschaftsgesetzes geschützten Biotopen,
- mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante
Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums.
9.9.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,
- Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr,
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise
der Mahdtermine auf gemäß § 62 des
Landschaftsgesetzes geschützten Biotopen.
9.9.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Beweidung oderBesatzdichte,
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf weiteren Flächen,
- Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten.
9.9.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 Prozent gekürzt bei
- Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen zusätzlich zur
Nichtgewährung der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme,
- Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen, die sich aus der Anlage
1 ergeben.
9.10
Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege
9.10.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.
9.10.2
Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der
Obstbäume.
9.10.3
Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
- Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung
(Baumprämienkürzung),
- Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen.
9.11
Der Zuwendungsbetrag wird um mindestens 10 Prozent gekürzt, wenn sich der Verstoß
auf eine Verpflichtung bezieht, die über die in Anlage 1 genannten
Verpflichtungen hinausgeht.
10
Verfahren und Kontrolle
10.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
10.1.1
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind
die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum
Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4,
5.4, 5.5 und 6.
10.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Voraussetzung für die Durchführung der Vertragsnaturschutzförderung ist die Einbindung der Bewilligungsbehörde in das EU-Zahlstellenverfahren.
10.3
Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr.
10.3.1
Abweichend von Nummer 10.3 gelten Sonderregelungen zur Überleitung von am 30.
Juni 2015 auslaufenden Bewilligungen des vorangehenden Förderzeitraums. In
diesen Fällen ist eine fünfeinhalbjährige Neubewilligung mit
Verpflichtungsbeginn zum 1. Juli 2015 möglich. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31.
Dezember 2015 kann eine anteilige Zuwendung zeitgleich mit dem Antrag auf
Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2016 beantragt werden.
10.4
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. Mai des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle).
10.5
Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
10.6
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014
durchzuführen.
10.7
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel
5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
10.8
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung finden
entsprechend Anwendung, soweit die Bestimmungen für diese Richtlinie relevant
sind. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem
(§ 3), landwirtschaftlicher Parzelle (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6)
sowie Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8).
Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.
11
Schlussbestimmungen
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1.1.2008 (MBl. NRW. S. 235) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 627