Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 2.10.2015 Seite 619 bis 648

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 8.9.2015
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 8.9.2015

791

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
v. 8.9.2015

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1
Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12. 2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlung an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),
- der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (RdErl. des Finanzministeriums vom 30.9.2003 (MBl. NRW. S. 1254, SMBl. NRW. 631),
- des Landschaftsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568).

Die Zuwendungen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gewährt.

1.2
Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes.

1.3
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung, Förderbereiche

2.1
Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden.

a) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern und Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften sowie
- die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Grünlandnutzung,

b) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 des Landschaftsgesetzes,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,

c) die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer ex­tensiven Unternutzung,

d) die Pflege von Hecken.

Die Einzelheiten der Förderung ergeben sich aus Anlage I der Richtlinien.

2.2
Förderbereiche

2.2.1
Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 des Landschaftsgesetzes und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren.

Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in bishe­rigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen oder kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen, insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach den §§ 23, 24 und 26 des Landschaftsgesetzes, festgesetzt worden sind. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen im Sinn der Nummer 2.2.1.

2.2.2
Außerhalb der in Nummer 2.2.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von Maßnahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche für den regionalen beziehungsweise örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den Naturschutz feststellt.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter.

4
Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die zu fördernden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
b) die Zuwendungsempfänger sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, gegebenenfalls Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen,
c) der Antrag auf Zuwendung nach Nummer 10.1 und jährlich ein Auszahlungsantrag nach Nummer 10.4 fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde gestellt wird,
d) die Antragstellenden sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
e) die Antragstellenden ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 69), dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1) in den jeweils geltenden Fassungen, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.

4.2
Nicht förderfähig sind:
a) Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Buchstaben c und d bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

4.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinn einer Kombination beziehungsweise Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, sowie der Förderung des ökologischen Landbaus ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2.

5
Verpflichtungen

5.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet

a) die aktuell verbindlichen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance), die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten,

b) jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten und jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,

c) alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

d) die Vorgaben zu Information und Publizität gemäß Nummer 2 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten,

e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

Bagatellgrenze: 125 Euro pro Bewilligung.

6.3
Form der Zuwendung

Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt.

6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

6.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbe­schränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.

6.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land in folgendem Umfang:

6.5.1
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 100 Prozent
bei allen Maßnahmen der Anlage 1 in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 des Landschaftsgesetzes sowie auf Flächen, die sich bereits in der Förderung befinden beziehungsweise deren Förderung fortgesetzt wird und die nach dem Landschafsgesetz früherer Fassung als gesetzlich geschütztes Biotop galten.

6.5.2
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 100 Prozent
landesweit bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit Ausnahme der Maßnahme Umwandlung von Acker in Grünland, soweit diese nicht unter Nummer 6.5.1 fällt.

6.5.3
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 80 Prozent
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nummer 2.2.1 bei der Maßnahme Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne beziehungsweise Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes vorliegt,
sowie zu 60 Prozent
in sonstigen Gebieten.

6.5.4
Eine Landesbeteiligung erfolgt zu 40 Prozent
in Fördergebieten der Nummer 2.2.2 bei der Maßnahme Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne beziehungsweise Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Absatz2 des Landschaftsgesetzes vorliegt,
sowie zu 30 Prozent
in sonstigen Gebieten.

6.5.5
Der restliche Finanzierungsanteil wird von den Kreisen oder kreisfreien Städten aufgebracht.

6.6
EU- Kofinanzierung

6.6.1
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise oder kreisfreien Städte bei den Maßnahmen der Nummer 2.2.1 mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (siehe Anlage 1).

6.6.2
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 erfolgt ohne EU-Beteiligung.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Anrechnungspflichten und Kumulation

7.1.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, hier Maßnahme B) Extensive Grünlandnutzung, sind auf die Fläche in vollem Umfang anzurechnen.

Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) ermittelt und vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.

7.1.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist nur in ausdrücklich genannten Fällen zulässig (siehe Anlage 2). Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.

7.2
Wechsel der Verpflichtung, Änderung der Verpflichtung und Rückzahlungsverpflichtungen

7.2.1
Die Zuwendungsempfänger können auf Antrag (Ersetzungsantrag) zusätzliche Flächen in die laufende Verpflichtung einbeziehen. Die laufende Bewilligung wird durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt, die die bisherigen und die neu beantragten Flächen umfasst. Die Bewilligung dieser Ersetzungsanträge erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.2.1.2
Umwandlung der Verpflichtung

Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Richtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die bisher bestehende Verpflichtung wird in diesem Fall durch eine neue Verpflichtung mit fünfjähriger Laufzeit ersetzt. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen.

Die Bewilligung dieser fünfjährigen Umwandlungsverpflichtung erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.2.2
Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche, auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt, oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil dieser Verpflichtung, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.

Die Zuwendung verringert sich für die Restlaufzeit der Verpflichtung entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

7.2.3
Verringert sich die in die Verpflichtung einbezogene Fläche aus anderen Gründen als dem Übergang an andere Personen nach Nummer 7.2.2, ist die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, sofern sie während des gesamten Verpflichtungszeitraums um mehr als 10 Prozent verringert wird.

7.2.4
In Fällen höherer Gewalt und bei außergewöhnlichen Umständen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
- Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- längere andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise sein Rechtsnachfolger oder Vertreter hierzu in der Lage sind.

Die Bewilligung kann für die Restlaufzeit aufgehoben werden. Für den Zeitraum, in dem die Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden kann, wird keine Zuwendung gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die vergangenen Verpflichtungsjahre besteht nicht.

8
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides

8.1
Muss die Maßnahme
- aufgrund von Änderungen der relevanten Anforderungen gemäß Nummer 5.1.1, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
- zur Vermeidung von Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (greening) im Fall der Änderung dieser Methoden, oder
- an den Rechtsrahmen des nachfolgenden Programmplanungszeitraumes
angepasst werden, ist der Bewilligungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

8.2
Die beantragte Förderung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen oder maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

8.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche (Flächenverzeichnis) unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

8.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

8.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

9
Kürzungen und Ausschlüsse

9.1
Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

9.1.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinie bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen Extensivierungs- beziehungsweise Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.

9.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.1.1 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

9.3
Verstöße gegen Verpflichtungen

Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen.

9.3.1
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

9.4
Die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 9.5 bis 9.11 beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. „Betroffene Fläche“ ist der Schlag oder Teilschlag, auf dem der Verstoß vorliegt.

9.5
Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes.

9.5.1
Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.

9.5.2
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

9.5.3
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkun­gen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

9.6
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

9.7
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 9.5 werden nachfolgende Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der Sanktionen darstellen.

9.8
Verpflichtungen der Ackerextensivierung

9.8.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei
- mindestens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums.

9.8.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Verbot von Ablagerungen.

9.8.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 Prozent gekürzt bei
- Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen.

9.9
Verpflichtungen der Grünlandextensivierung

9.9.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten Biotopen,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten Biotopen,
- mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums.

9.9.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,
- Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr,
-  Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten Biotopen.

9.9.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Beweidung oderBesatzdichte,
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf weiteren Flächen,
- Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten.

9.9.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 Prozent gekürzt bei
- Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen zusätzlich zur Nichtgewährung der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme,
- Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben.

9.10
Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege

9.10.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.

9.10.2
Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der Obstbäume.

9.10.3
Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
- Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung),
- Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen.

9.11
Der Zuwendungsbetrag wird um mindestens 10 Prozent gekürzt, wenn sich der Verstoß auf eine Verpflichtung bezieht, die über die in Anlage 1 genannten Verpflichtungen hinausgeht.

10
Verfahren und Kontrolle

10.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

10.1.1
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

10.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Voraussetzung für die Durchführung der Vertragsnaturschutzförderung ist die Einbindung der Bewilligungsbehörde in das EU-Zahlstellenverfahren.

10.3
Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr.

10.3.1
Abweichend von Nummer 10.3 gelten Sonderregelungen zur Überleitung von am 30. Juni 2015 auslaufenden Bewilligungen des vorangehenden Förderzeitraums. In diesen Fällen ist eine fünfeinhalbjährige Neubewilligung mit Verpflichtungsbeginn zum 1. Juli 2015 möglich. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2015 kann eine anteilige Zuwendung zeitgleich mit dem Antrag auf Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2016 beantragt werden.

10.4
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. Mai des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle).

10.5
Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

10.6
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen.

10.7
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

10.8
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung finden entsprechend Anwendung, soweit die Bestimmungen für diese Richtlinie relevant sind. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem (§ 3), landwirtschaftlicher Parzelle (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6) sowie Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8).

Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.

11
Schlussbestimmungen

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1.1.2008 (MBl. NRW. S. 235) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 627