Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.9.2015 Seite 571 bis 618

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz NRW Beteiligung bei der Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Bek. d. Staatskanzlei – III B - 30.63.05.02 -
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz NRW Beteiligung bei der Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Bek. d. Staatskanzlei – III B - 30.63.05.02 -

III.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz NRW
Beteiligung bei der Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Bek. d. Staatskanzlei – III B - 30.63.05.02 -

v. 23.9.2015

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28. April, am 23. Juni 2015 und am 22.09.2015 beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen zu ändern (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG), § 8 Raumordnungsgesetz (ROG)) und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans durchzuführen.

Der Umweltbericht zu den vorgesehen Änderungen zum Entwurf des neuen LEP NRW ist fortgeschrieben worden (§ 12 Abs. 4 LPlG, § 9 ROG).

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs

vom 15. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016

können Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Stellen zum Entwurf des neuen LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen (§ 13 LPlG, § 10 ROG). Die von der Landesregierung beschlossenen Änderungen am Entwurf des Landesentwicklungsplans werden in einer zweispaltigen Tabelle wiedergegeben. In der linken Spalte ist der Text des LEP-Entwurfs vom 25.06.2013 enthalten, zu dem bereits eine Beteiligung durchgeführt wurde; in der rechten Spalte ist der geänderte LEP-Entwurf mit Stand vom 22.09.2015 wiedergegeben.

Der Entwurf des neuen LEP NRW, die Planbegründung und der fortgeschriebene Umweltbericht liegen Montag bis Freitag während der normalen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus bei

a) der Landesplanungsbehörde in der Staatskanzlei des Landes Nordhrein-Westfalen, Dienstgebäude Fürstenwall 25 in 40219 Düsseldorf

und

b) den Regionalplanungsbehörden:

Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1 in 59821 Arnsberg;

Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15 in 32756 Detmold;

Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf;

Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10 in 50667 Köln;

Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3 in 48143 Münster;

Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstr. 35 in 45128 Essen.

Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (https://land.nrw/de/thema/landesplanung).

Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zu den geänderten Teilen des Entwurfs des neuen LEP NRW (siehe gekennzeichnete Textstellen) sind bis zum Ende der öffentlichen Auslegung vorzugsweise elektronisch über „Beteiligung-Online“ (https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_lep_2015/start.php),
per E-Mail landesplanung@stk.nrw.de ), per Post, oder zur Niederschrift
zu richten an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesplanungsbehörde, Fürstenwall 25 in 40219 Düsseldorf.

Auch bei den oben aufgeführten Regionalplanungsbehörden können Stellungnahmen abgegeben werden.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift des Verfassers in lesbarer Form enthalten. Stellungnahmen sollten zudem bei Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen möglichst konkrete Formulierungen enthalten und die entsprechende Stelle (Seite, Absatz, Zeile) angeben.

Eine Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht. Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme in die Unterlagen und/oder bei der Geltendmachung von Anregungen entstehen, werden nicht erstattet.

Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW überarbeitet. Im Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu (§ 17 LPlG).

Gemäß § 11 Abs. 3 ROG wird dem Entwurf des neuen LEP NRW eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalternativen gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführenden Maßnahmen.

Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsverordnung aufgestellt. Er wird mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen rechtswirksam.

Düsseldorf, den 23.9.2015

Im Auftrag
Dr. Christoph   E p p i n g

- MBl. NRW. 2015 S. 616