Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 32 vom 19.11.2015 Seite 707 bis 718
Bekanntmachung Nr. 1 über die Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat bei der AOK NordWest vom 11. November 2015 |
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Bekanntmachung Nr. 1 über die Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat bei der AOK NordWest vom 11. November 2015
III.
Bekanntmachung
Nr. 1
über die Durchführung der Wahlen
zum Verwaltungsrat bei der AOK NordWest
vom 11. November 2015
Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 8. September 2015 (Az: B 1 KR 28/14 R) sowie der Entscheidung des Wahlausschusses der AOK NordWest gemäß § 23 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) vom 4. November 2015 über die Zulassung von Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen, Listenverbindungen und der Reihenfolge der zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel, bestimme ich gemäß § 93 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 SVWO für die Wahl zum Verwaltungsrat für die Gruppe der Versicherten bei der AOK NordWest Folgendes:
30. November 2015
Letzter Tag des Eingangs einer Beschwerde nebst Begründung
beim zuständigen Beschwerdewahlausschuss (§ 24 Abs. 3 SVWO).
14. Dezember 2015 Letzter Tag für eine Entscheidung des zuständigen Beschwerdewahlausschusses (§ 25 Abs. 1 SVWO).
Spätestens am
21. Dezember 2015 Findet keine Wahlhandlung statt, gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis öffentlich bekannt und verkündet, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet (§ 28 Abs. 2 SVWO).
13. Januar 2016 Wahltag
Für die erste Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrates gelten die Regelungen des § 75 SVWO entsprechend.
Düsseldorf, den 11. November 2015
Die
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Isabelle S t e i n h a u s e r
- MBl. NRW. 2015 S. 716