Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) Runderlass des Finanzministeriums B 2711 - 1 - IV A 3 vom 1. Dezember 2015
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Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) Runderlass des Finanzministeriums B 2711 - 1 - IV A 3 vom 1. Dezember 2015

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Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

Runderlass des Finanzministeriums B 2711 - 1 - IV A 3
vom 1. Dezember 2015

Mein Runderlass vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Oktober 2013 (MBl. NRW. 504), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Absatzes“ ein Leerzeichen eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge.“

3. In § 5 Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Dienstkraftfahrzeuge können mit einer Standheizung ausgerüstet werden, wenn es im Winterhalbjahr durchschnittlich mehrmals wöchentlich zu längeren dienstbedingten Wartezeiten im Fahrzeug kommt und keine beheizten Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen.“

4. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird der Bezug „gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4“ durch den Bezug „gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

5. In § 7 Absatz 4 werden die Worte „die Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten“ durch die Worte „die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten“ ersetzt.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird hinter dem Wort „Zubehörteile“ die Klammer „(u.a. Warnwesten, Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten, Betriebsanleitung)“ eingefügt.

7. In § 11 Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Dienstkraftfahrzeuge sind vom kraftfahrtechnischen Dienst gem. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Je nach ihrer Verwendung und dem Umfang ihres Einsatzes sind vom kraftfahrtechnischen Dienst Zwischenuntersuchungen vorzunehmen.“

8. In § 12 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

Für die Überprüfungen können polizeieigene Kraftfahrzeugwerkstätten genutzt werden, soweit diese über entsprechende Kapazitäten verfügen.

9. § 15 Absatz 3 entfällt. § 15 Absatz 4 wird zu Absatz 3.

10. § 15 Absatz 3 (bisher Absatz 4) Satz 1 enthält folgenden neuen Wortlaut:

„Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Absatz 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch außerdienstlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte durchführen.“

11. § 15 Absatz 3 Satz 6 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:

„; nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für einen zweiten Satz Reifen einschließlich der Felgen und für eine Mobilfunkvorbereitung, soweit diese gesondert bestellt werden kann.“

12. § 15 Absatz3 Satz 7 entfällt.

13. In § 15 wird Absatz 4 neu gefasst:

„Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Dienstkraftfahrzeug ausschließlich für solche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte überlassen wird, die im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden (Verbringungsfahrten). In diesen Fällen ist kein Entgelt zu zahlen. Sofern eine Genehmigung zur Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges für außerdienstliche Fahrten gemäß Absatz 3 vorliegt, sind auch Verbringungsfahrten gemäß Absatz 3 zu entgelten, da das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich für Verbringungsfahrten überlassen wird.“

14. In § 15 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b) wird hinter dem Wort „oder“ ein Leerzeichen eingefügt.

15. In § 16 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Privatpersonen sind alle Personen, die nicht Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. der jeweils fahrzeughaltenden Körperschaft gemäß § 2 sind. Privatpersonen sind auch Beschäftigte, sofern sie zum Zeitpunkt der Mitnahme nicht im Dienst sind.“

16. In § 16 Satz 4 (bisher Satz 2) wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Die Mitnahme“ ersetzt.

17. In § 16 Satz 6 wird der Hinweis auf Satz 2 durch den Hinweis auf Satz 4 ersetzt.

18. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird der Hinweis „§ 15 Absatz 2 bis 6“ durch den Hinweis „§ 15 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

19. § 17 Absatz 3 wird am Ende um folgenden Satz ergänzt:

„Das Recht zur privaten Nutzung des zugewiesenen Dienstfahrzeuges kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten durch die vorgesetzte Dienststelle entzogen werden.“

20. In § 17 Absatz 7 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

„Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Absatz 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch private Fahrten durchführen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Fahrtstrecke gemäß Satz 1 darf für Fahrzeuge der Stufen I und II (§ 4 Absatz 2 Satz 2) 12.000 km im Jahr nicht übersteigen.“

21. In § 17 Absatz 7 Satz 5 wird folgender Halbsatz ergänzt:

„; nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für einen zweiten Satz Reifen einschließlich der Felgen und für eine Mobilfunkvorbereitung, soweit diese gesondert bestellt werden kann“

22. In § 17 Absatz 7 Satz 6 wird der Hinweis „§ 15 Absatz 4 Satz 3“ durch den Hinweis „§ 15 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

23. In § 17 Absatz 9 wird der Hinweis „§ 18 Absatz 1 Satz 2“ durch den Hinweis „§ 18 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

24. In § 24 Absatz 3 Satz 5 wird hinter dem Wort „gehört“ folgender Halbsatz eingefügt „ , sofern für die Beförderung kein Personenkraftwagen eingesetzt wird“.

25. In § 25 Absatz 3 werden die Sätze 6 und 7 ersetzt durch die Sätze:

"Mit der Zahlung der Pflegepauschale sind sämtliche Reinigungskosten abgegolten. Die Pflegepauschale ist monatlich zu zahlen und wie Dienstbezüge bzw. Entgelte zu buchen. Die Pflegemittel und Reinigungsgeräte sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln bei Titel 514 zu beschaffen. Die Nutzung dienstlich bereitgestellter Tankkarten für die Fahrzeugreinigung ist im Falle der Gewährung der Pflegepauschale für das jeweilige Fahrzeug ausgeschlossen.“

26. § 25 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

„sie eine Ermahnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Eintragung von mehr als 3 Punkten im Fahreignungsregister) erhalten haben.“

27. In § 25 Absatz 7 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt neu gefasst:

„wenn durch Tilgung oder Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister nachweislich auf weniger als 4 gesunken sind.“

28. In Anlage 1 wird in Satz 1 der Wortlaut „aus Anlass meiner außerdienstlichen und unentgeltlichen Mitfahrt in einem Dienstkraftfahrzeug“ ersetzt durch „aus Anlass meiner Mitfahrt am __.__.__ (Datum) in einem Dienstkraftfahrzeug“.

29. In Anlage 2 wird Satz 3, Nr. 13, dritter Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

„wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl erlassen oder durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) oder Verwarnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) vorgenommen wurde,“

30. In Anlage 3 wird Punkt 6 der Anleitung wie folgt ergänzt:

„(nur bei Dienstfahrten)“

31. In Anlage 3 wird die Spaltenüberschrift „Zweck der Fahrt“ wie folgt neu gefasst:

„Zweck der Fahrt (nur bei Dienstfahrten ausfüllen)

a) Reisegrund

b) besuchte Dienststelle, Firma, Person

c) alle Fahrtteilnehmer

d) ggf. Ladegut (nur bei Berufskraftfahrern)“

32. In Anlage 4 werden zwei Ankreuzfelder ergänzt, um anzugeben, ob es sich um eine Dienstfahrt oder genehmigte Privatfahrt handelte.

 -MBl. NRW. 2015 S. 810