Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820
Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft |
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Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
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Bürgschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft
Runderlass des Finanzministeriums - VV 4724 – 1 – 1 – III A 2–
vom 26. November 2015
Der Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (MBL. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 6. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. In der den Bürgschaftsrichtlinien vorangestellten Einleitung wird Nummer 2.2 wie folgt neu gefasst:
„Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt;
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1).
Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“.
2. Die Bürgschaftsrichtlinien werden wie folgt geändert:
a) in Nummer 1.1 werden die Worte „den Finanzminister“ und in Nummer 1.3 die Worte „der Finanzminister“ durch die Worte „das Finanzministerium“ ersetzt.
b) in Nummer 1.2 werden die Worte „einer nordrhein-westfälischen Kreditgarantiegemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH Kreditgarantiegemeinschaft“.
c) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst: „Das Finanzministerium beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „beauftragte Stelle“ genannt), bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Sie ist auch berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.“.
d) in den Nummern 7.3, 9.1.4 und 9.3.3 wird jeweils das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.
e) in Nummer 7.3 wird Satz 2 am Ende vor dem Punkt wie folgt ergänzt: „und bezieht sich in der Regel auf einen Anteil von höchstens 80% des zugrundeliegenden Kredites“.
f) Nummer 7.4 wird gestrichen.
g) in den Nummern 9.1.1, 9.1.4, 9.1.10, 9.2.3, 9.2.4 und 9.3.1 Satz 2 wird das Wort „TREUARBEIT“ durch die Worte „beauftragten Stelle“ ersetzt.
h) in Nummern 9.1.3, 9.3.1 Satz 1 und 9.3.2 wird das Wort „TREUARBEIT“ durch die Worte „beauftragte Stelle“ ersetzt.
i) in den Nummern 9.1.3 und 9.1.6.1 wird das Wort „Fachministers“ durch das Wort „Fachministeriums“ ersetzt.
j) in Nummer 9.1.4 werden die Worte „Der Fachminister“ durch die Worte „Das Fachministerium“ ersetzt.
k) in den Nummern 9.1.6.2, 9.1.7.2 und 9.1.10 Satz 4 wird das Wort „Finanzministers“ durch das Wort „Finanzministeriums“ ersetzt.
l) in den Nummern 9.1.6.3 und 9.1.7.3 werden die Worte „Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Worte „für Wirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
m) in Nummer 9.1.6.4 werden die Worte „Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
n) in den Nummern 9.1.6.5 und 9.1.7.1 werden die Worte „Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Worte „für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
o) Nummer 9.1.6.6 wird gestrichen.
p) in Nummer 9.1.6.7 und 9.1.7.4 werden die Worte „Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ werden durch das Wort „NRW.BANK“ ersetzt.
q) in Nummer 9.1.7.5 wird das Wort „St. Augustin“ durch „Löhne“ ersetzt.
r) in Nummer 9.1.8 Satz 1 werden die Worte „Nr. 9.1.6.6 und“ gestrichen und in Satz 2 die Worte „Nr. 9.1.6.6“ durch die Worte „Nr. 9.1.6.7“ ersetzt.
s) in Nummer 9.1.10 Satz 3 werden die Worte „der Fachminister“ und die Worte „den Fachminister“ durch die Worte „das Fachministerium“ ersetzt.
t) in den Nummern 9.2.1 und 9.2.3 werden die Worte „der Finanzminister“ durch die Worte „das Finanzministerium“ ersetzt.
u) in den Nummern 9.2.2 Satz 1 und 11 werden die Worte „Der Finanzminister“ durch die Worte „Das Finanzministerium“ ersetzt.
v) in den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 werden die Worte „den Finanzminister“ durch die Worte „das Finanzministerium“ ersetzt.
w) als Nummer 9.3.4 werden die Sätze „Die Landesbürgschaft erlischt spätestens mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung durch den Kreditgeber an das Land. Der Kreditgeber ist verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter vollständiger Rückführung der landesverbürgten Kredite oder innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten zeitlichen Befristung die Bürgschaftserklärung an das Land zurück zu geben.“ neu eingefügt.
3. Die Anlage 1 zu den Bürgschaftsrichtlinien wird wie folgt geändert:
a) in den Nummern 1, 2, 3.2.1, 3.2.2, 3.7, 3.9, 3.9.5 und 3.11.2 wird das Wort „TREUARBEIT“ durch die Worte „beauftragten Stelle“ ersetzt.
b) in Nummer 3.7 wird das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“, das Wort „Fachminister“ durch das Wort „Fachministerium“ und das Wort „Finanzministers“ durch das Wort „Finanzministeriums“ ersetzt.
c) in Nummer 3.8 Satz 1 werden die Worte „Der Finanzminister“ durch die Worte „Das Finanzministerium“ und die Worte „der zuständige Fachminister“ durch die Worte „das zuständige Fachministerium“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 zu den Bürgschaftsrichtlinien wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Worte „Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB)“ ersetzt.
b) in den Nummern 3.4, 3.6, 3.7, 4.4, 5.2 und 6.1.2 wird das Wort „TREUARBEIT“ durch die Worte „beauftragten Stelle“ ersetzt.
c) in den Nummern 3.4.7 und 3.5 wird das Wort „Finanzministers“ durch das Wort „Finanzministeriums“ ersetzt.
d) in Nummer 4.2 werden in Satz 1 die Worte „Der Finanzminister“ durch die Worte „Das Finanzministerium“ und in Satz 3 das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.
e) in den Nummern 4.3, 5.1 und 6.2 werden die Worte „Der Finanzminister“ durch die Worte „Das Finanzministerium“ ersetzt.
f) Nummer 4.4 wird wie folgt neu gefasst: „Nach erfolgter Kreditkündigung hat der Kreditgeber innerhalb von 18 Monaten seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der beauftragten Stelle durch Vorlage eines Ausfallberichtes geltend zu machen. Sofern der Ausfallbericht nicht fristgerecht vorgelegt wird, erlischt die Landesbürgschaft, es sei denn, es wird zuvor seitens des Landes Fristverlängerung gewährt. Eine Fristverlängerung kann nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Das Finanzministerium zahlt nach Prüfung des vom Kreditgeber erstellten Ausfallberichtes und Beratung im Landesbürgschaftsausschuss den dort festgestellten, aufgrund der Landesbürgschaft zu übernehmenden, Landesanteil am Ausfallbetrag. Nach Zahlung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Bürgschaftserklärung innerhalb von 6 Wochen an das Land zurück zu geben. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Landes unter Vorbehalt.“.
g) in den Nummern 4.7 und 4.8 wird das Wort „TREUARBEIT“ durch die Worte „beauftragte Stelle“ ersetzt.
h) in Nummer 5.1 werden die Worte „der zuständige Fachminister“ durch die Worte „das zuständige Fachministerium“ ersetzt.
i) in Nummer 5.2 wird das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ und das Wort „Fachminister“ durch das Wort „Fachministerium“ ersetzt.
j) in Nummer 6.1 wird Satz 2 gestrichen.
5. Diese Änderung gilt für
Bürgschaftsbewilligungen, die ab dem 1. Dezember 2015 erfolgen.
MBl. NRW. 2015 S. 812