Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10 vom 30. November 2015
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10 vom 30. November 2015

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10
vom 30. November 2015

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross- Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

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Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften Zuwendungen für Investitionen zur Reduzierung von Ammoniakemissionen bei der Lagerung oder Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium festgelegte Auswahlkriterien gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.landwirtschaftskammer.de) bekannt.

Die Finanzierung für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2 erfolgt aus EU-Mitteln, die Finanzierung für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3 erfolgt aus Landesmitteln.

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Gegenstand der Förderung

3.1
Geräte zur bodennahen Ausbringung oder zur Injektion von flüssigen Wirtschaftsdüngern oder flüssigen Gärresten in den Boden. Hierzu zählen:

3.1.1
Schleppschuhverteiler,

3.1.2
Schlitz- oder Injektionstechnik.

3.2
Nachrüstung von bestehenden Lagerbehältern für flüssige tierische Exkremente mit einer festen Abdeckung oder einer Schwimmfolie mit Auftriebskörper.

3.3
Förderausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen.

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Zuwendungsfähige Investitionsausgaben

4.1
Bemessungsgrundlage der Förderung sind der Erwerb von Geräten oder die Errichtung von baulichen Anlagen für zuwendungsfähige Investitionen nach Nummer 3. Für Investitionen nach Nummer 3.2 sind ebenfalls Ausgaben im Zusammenhang mit der Baugenehmigung zuwendungsfähig.

4.2
Einschränkung der Förderung:

4.2.1
Für Investitionen nach Nummer 3.1 sind ausschließlich die Ausgaben für das Verteilsystem zur bodennahen Ausbringung beziehungsweise Injektion zuwendungsfähig. Die Ausgaben für das Güllefass oder selbstfahrende Maschinen sind nicht zuwendungsfähig.

4.2.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1 ist die Förderung während der Laufzeit dieser Richtlinien begrenzt auf den Erwerb von maximal 2 Geräten je Unternehmen.

4.2.3
Für Investitionen nach Nummer 3.2 sind ausschließlich feste Abdeckungen sowie Schwimmfolie mit Auftriebskörper zuwendungsfähig. Andere Abdeckungen wie zum Beispiel aus Stroh, Leichtschüttungen oder Schwimmkörper sind nicht zuwendungsfähig.

Lagerbehälter, für die auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“ vom 19. Februar 2013 (n.v.) V 2 eine Abdeckung vorzunehmen ist oder die auf Grund anderer rechtlichen Bestimmungen mit einer festen Abdeckung versehen werden müssen, sind nicht zuwendungsfähig.

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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

5.1
Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz und Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder

5.1.1
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890,1891), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder

5.1.2
das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt

oder

5.1.3
es sich um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen handelt (gilt nur für Investitionen in Geräte nach Nummer 3.1).

5.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinn der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder
-
die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss (Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2), De-minimis-Beihilfe (Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3).

6.2
Höhe der Zuwendung

Es werden Zuwendungen gewährt für Investitionen nach Nummer 3.1:
30 Prozent für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2 beziehungsweise
20 Prozent für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3.

Für Investitionen nach Nummer 3.2 beträgt der Zuschuss 70 Prozent.

Der Zuwendungsbetrag muss mindestens 2 000 Euro betragen.

6.3
Beihilferechtliche Bestimmungen

Für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3 erfolgt die Förderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen). Der Gesamtwert der gezahlten De-minimis-Beihilfen darf in keinem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Betrag von 200 000 Euro überschreiten.

Für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2 gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten bauliche Anlagen (Nummer 3.2) innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Fertigstellung und Maschinen (Nummer 3.1) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

7.2
Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.3
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

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Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

8.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bescheid an den Antragsteller oder die Antragstellerin. D
er Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

8.3
Auszahlungsverfahren

Der Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

8.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.

8.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

8.5.1
Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und ANBest-P werden festgelegt:
- Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und Nummer
1.4 ANBest-P dürfen nicht angewendet werden.
-
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.
- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Hierfür gilt folgende Regelung. Aufträge dürfen nur nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Dazu sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen oder Auftragswerten von weniger als 2 500 Euro kann auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.

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Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 814