Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820

Bestätigung von Jagdaufsehern Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz – III-6 - 71-28-00.00 – vom 1. Dezember 2015
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zugehörige Anlagen :
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Bestätigung von Jagdaufsehern Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz – III-6 - 71-28-00.00 – vom 1. Dezember 2015

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Bestätigung von Jagdaufsehern

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft
Natur- und Verbraucherschutz – III-6 - 71-28-00.00 –
vom 1. Dezember 2015

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Bestätigung von Jagdaufsehern“ vom 27. Oktober 1992 (MBl. NRW. S. 1737), der zuletzt durch Runderlass vom 24. April 2014 (MBl. NRW. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NRW.)“ durch die Angabe „ (VwVG NRW)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 74)“ durch die Angabe „ (§ 74 VwVG NRW)“ ersetzt.

4. In Nummer 6 Satz 3 wird das Wort „Bestellen“ durch das Wort „Bestehen“ ersetzt.

5. Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

„Es wird empfohlen, die Bestätigung auf fünf Jahre zu befristen und erst bei Vorlage eines Fortbildungsnachweises eine erneute Bestätigung auszusprechen.“

6. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „4x51/2“ durch die Angabe „4x5,5“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Dienstabzeichen, die in anderer Ausführung ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrer Einziehung gültig.“

7. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 816