Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 30.12.2015 Seite 821 bis 838

Satzung des Katholischen Datenschutzzentrums[1] vom 20. August 2015
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Satzung des Katholischen Datenschutzzentrums[1] vom 20. August 2015

20025

Satzung
des Katholischen Datenschutzzentrums[1]

vom 20. August 2015

Präambel

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, umfasst auch das Recht zur autonomen Regelung des Datenschutzes im kirchlichen Bereich. Das kirchliche Recht hat dabei einen dem staatlichen Bereich vergleichbaren Datenschutzstandard zu gewährleisten. Dementsprechend haben die (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn für ihren Zuständigkeitsbereich umfassende datenschutzrechtliche Regelungen getroffen und sich darauf verständigt, die Datenschutzaufsicht in einer überdiözesanen Datenschutzstelle (Katholisches Datenschutzzentrum) zu organisieren.

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Grundordnung, Datenschutzrecht

(1) Das Katholische Datenschutzzentrum ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 WRV.

(2) Es führt den Namen „Katholisches Datenschutzzentrum“ und ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Kath. Datenschutzzentrum KdöR“.

(3) Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums ist Dortmund.

(4) Für das Katholische Datenschutzzentrum gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden, vom (Erz-)Bischof der für den Sitz des Datenschutzzentrums zuständigen (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten Fassung.

(5) Für das Katholische Datenschutzzentrum gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in ihrer jeweils geltenden, vom (Erz-)Bischof der für den Sitz des Datenschutzzentrums zuständigen (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten Fassung sowie die zu ihrer Ausführung ergangenen Regelungen.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Körperschaft sind im Zeitpunkt ihrer Errichtung

- die Diözese Aachen (KdöR),

- die Diözese Essen (KdöR),

- die Erzdiözese Köln (KdöR),

- die Diözese Münster (KdöR) und

- die Erzdiözese Paderborn (KdöR).

(2) Weitere (Erz-)Diözesen können der Körperschaft unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen als Mitglieder beitreten.

(3) Mitglieder können unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen aus der Körperschaft ausscheiden.

§ 3
Zweckbestimmung

(1) Der Zweck des Katholischen Datenschutzzentrums ist die Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht auf der Grundlage der für die Mitgliedsdiözesen geltenden kirchlichen Datenschutzregelungen, insbesondere der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der für die Mitgliedsdiözese jeweils geltenden Fassung. Mit der Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht soll zugleich sichergestellt werden, dass bei den kirchlichen verantwortlichen Stellen im Sinne der KDO ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind.

(2) Die Datenschutzaufsicht erstreckt sich auf die Bereiche der Mitgliedsdiözesen, im Bereich der Diözese Münster beschränkt auf deren nordrhein-westfälischen Teil. Sie kann beim Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen gemäß § 2 Abs. 2 oder einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe i) entsprechend erweitert werden.

(3) Das Katholische Datenschutzzentrum ist

a) Rechtsträger der überdiözesanen Datenschutzstelle der Mitgliedsdiözesen sowie

b) Anstellungsträger sowohl des von den Mitgliedsdiözesen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 KDO bestellten Diözesandatenschutzbeauftragten als auch der Mitarbeiter der überdiözesanen Datenschutzstelle.

§ 4
Organe

Organe des Katholischen Datenschutzzentrums sind

- der Diözesandatenschutzbeauftragte und

- der Verwaltungsrat.

§ 5
Diözesandatenschutzbeauftragter, Rechtsstellung, Aufgaben, Geschäftsstelle

(1) Gesetzlicher Vertreter des Katholischen Datenschutzzentrums ist der von den (Erz-)Bischöfen der Mitgliedsdiözesen bestellte Diözesandatenschutzbeauftragte. Er ist für die angeschlossenen Mitgliedsdiözesen und ggf. weiteren kirchlichen Rechtsträger, die dem Datenschutzzentrum nicht als Mitglied angehören, der Diözesandatenschutzbeauftragte gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der KDO. Er vertritt das Katholische Datenschutzzentrum gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. Vertreter ist der jeweilige Stellvertreter des Diözesandatenschutzbeauftragten. Diözesandatenschutzbeauftragter und Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Entsprechende Erklärungen sind unter Beidrückung des Siegels des Katholischen Datenschutzzentrums abzugeben.

(2) Die Rechtsstellung, der Rahmen für die Dauer der Bestellung und die Aufgaben des Diözesandatenschutzbeauftragten ergeben sich aus der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der für den Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums jeweils geltenden Fassung.

(3) Zur Erledigung seiner Aufgaben steht dem Diözesandatenschutzbeauftragten eine Geschäftsstelle (Datenschutzstelle) mit der erforderlichen Personal- und Sachausstattung zur Seite. Der Umfang der Ausstattung ist nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 KDO festzulegen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Datenschutzstelle zu veröffentlichen.

§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Vertretung

(1) Die (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn bilden den Verwaltungsrat des Katholischen Datenschutzzentrums. Im Falle der Sedisvakanz werden die Aufgaben gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen vom jeweiligen Diözesanadministrator wahrgenommen.

(2) Wird das Katholische Datenschutzzentrum um weitere Mitgliedsdiözesen erweitert oder scheiden Mitgliedsdiözesen aus, ändert sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat wählt für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden eine Person mit der Geschäftsführung des Verwaltungsrates beauftragen, der insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen (einschl. Anfertigung der Niederschrift) übertragen werden kann.

(5) Soweit der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt, nimmt der Diözesandatenschutzbeauftragte, im Verhinderungsfall sein Vertreter, an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Unter Wahrung der den (Erz-)Bischöfen kirchenrechtlich vorbehaltenen Zuständigkeiten und unter Wahrung der in § 17 KDO festgelegten Unabhängigkeit des Diözesandatenschutzbeauftragten kommen dem Verwaltungsrat insbesondere die nachfolgend genannten Aufgaben zu:

a) Entscheidung über die dem Diözesandatenschutzbeauftragten zukommende Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe der durch die Mitgliedsdiözesen zur Verfügung gestellten Mittel,

b) Entgegennahme des gemäß den Vorgaben der KDO regelmäßig zu erstattenden Berichtes des Diözesandatenschutzbeauftragten,

c) Erlass je einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und die Datenschutzstelle,

d) Entscheidungsvorschlag zur Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten,

e) Entscheidungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens für die Bestellung des Vertreters des Diözesandatenschutzbeauftragten,

f) Entscheidungsvorschlag zum Widerruf der Bestellung zum Diözesandatenschutzbeauftragten,

g) Beratung vor der Einstellung von Mitarbeitern,

h) Entscheidung über den Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen,

i) Entscheidung über die Übernahme der Datenschutzaufsicht über sonstige, nicht über die Mitgliedschaft der (Erz-)Diözesen erfasste kirchliche Rechtsträger,

j) Entscheidung über Satzungsänderungen des Katholischen Datenschutzzentrums,

k) Entscheidung über die Auflösung des Katholischen Datenschutzzentrums.

Beschlüsse zu Buchstaben d) bis k) müssen mit den Stimmen aller Verwaltungsratsmitglieder einstimmig erfolgen.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter des Diözesandatenschutzbeauftragten, wobei dessen Unabhängigkeit nach den jeweils geltenden Regelungen der KDO zu wahren ist. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter in Ausübung der Vertretung.

§ 8
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(2) Sitzungen des Verwaltungsrates finden mindestens einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf, statt. Zu diesen Sitzungen ist schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Beratungspunkte einzuladen. Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich verlangen.

(3) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse im Einzelfall auch im schriftlichen oder im elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder bzw. Vertreter dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Verwaltungsrates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9
Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen

Weitere (Erz-)Diözesen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) können der Körperschaft als Mitglieder beitreten, wenn der Verwaltungsrat dem Beitrittsgesuch mit den Stimmen aller seiner Mitglieder zustimmt. Die näheren Einzelheiten sind in einer Beitrittsvereinbarung zu regeln.

§ 10
Austritt von Mitgliedsdiözesen

Mitgliedsdiözesen können mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ihren Austritt aus der Körperschaft erklären. Die näheren Einzelheiten sind in einer Austrittsvereinbarung mit den verbleibenden Mitgliedsdiözesen zu regeln.

§ 11
Auflösung der Körperschaft

Über eine Auflösung der Körperschaft entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des Diözesandatenschutzbeauftragten. Die Auflösung kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen werden.

§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Körperschaft fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Körperschaft, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden haben.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Unterzeichnung der Errichtungsurkunde durch die (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn in Kraft.



[1] Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses mit Ausnahme der Geistlichen für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in weiblicher Form geführt.

- MBl. NRW. 2015 S. 825