Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 30.12.2015 Seite 821 bis 838
Änderung der „Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004“ vom 29. November 2014 |
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Änderung der „Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004“ vom 29. November 2014
2123
Änderung
der „Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines
gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004“
vom 29. November 2014
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2014 aufgrund des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), folgende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 434) beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 434) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§
1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an den Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr beträgt 965,- EUR.
(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an dem Verfahren zur Ermittlung der für die zahnärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr beträgt 450,- EUR.
(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.“
3. In § 2 Absatz 2 Spiegelstrich 2 werden folgende Worte gestrichen:
„oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung“.
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)Wird die Prüfung nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.“
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 26. Oktober 2015
Ministerium
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 232 – 0810.64.1 –
Im
Auftrag
H a m m
Die vorstehende
Änderung der Gebührenordnung der ZÄK NR für die Durchführung der
Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen
Kenntnisstandes
wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 25. November 2015
Dr.
Johannes S z a f r a n i a k
Präsident
- MBl. NRW. 2015 S. 826