Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 30.12.2015 Seite 821 bis 838

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kreativität, Innovation und Medienkultur im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KIM.NRW-EFRE) Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 3. Dezember 2015
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kreativität, Innovation und Medienkultur im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KIM. NRW-EFRE) Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 3. Dezember 2015

702

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Kreativität, Innovation und Medienkultur im Rahmen des Operationellen
Programms des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 für den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung
(KIM. NRW-EFRE)

Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
vom 3. Dezember 2015

Inhalt

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Anwendungsbereich

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7. Verfahren

8. Inkrafttreten

Anlage 1 Begriffsbestimmungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014, im Folgenden „AGVO“, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013) sowie den dazugehörenden delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und der EFRE-Rahmenrichtlinie des Landes NRW Zuwendungen zur Stärkung von Kreativität, Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Nordrhein-Westfalens in den Bereichen Medien und Kreativwirtschaft.  

Damit werden insbesondere die Ziele verfolgt,

a)      die nordrhein-westfälische Medien- und Kreativwirtschaft quantitativ und qualitativ weiter zu entwickeln,

b)      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nordrhein-westfälischer Unternehmen im Leitmarkt „Medien und Kreativwirtschaft“ zu erhöhen,

c)      die branchenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft zu stärken,

d)     ein kulturell vielfältiges und zugleich profilbildendes Schaffen digitaler audiovisueller Werke in NRW zu ermöglichen,

e)      den kreativen Nachwuchs sowie die bedarfsorientierte Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung im Medienbereich zu unterstützen,

f)       Spill-over-Effekte der Kultur und Kreativwirtschaft auf die übrige Wirtschaft und gesellschaftliche Problemfelder zu fördern.

Die Anwendung dieses Runderlasses beschränkt sich im Falle von Projekten des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport auf den EFRE-Leitmarktwettbewerb CreateMedia. NRW.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Vergabe von Beihilfen muss sämtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen  von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 – AGVO) entsprechen.

2
Gegenstand der Förderung

Finanziell unterstützt werden ausschließlich Projekte und Maßnahmen im Bereich Medien, Kultur, Digital- und Kreativwirtschaft. Spezielle Begriffsbestimmungen für die nachfolgend dargestellten Fördermöglichkeiten sind in Anlage 1 dieser Richtlinien zusammengefasst.

Projekte und Maßnahmen können sein:

2.1
Forschungs-, und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 AGVO),
u. a. zur

a)      Erforschung und Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen für den Leitmarkt Medien und Kreativwirtschaft,

b)      Entwicklung von neuartigen audiovisuellen Inhalten und technischen Applikationen,

c)      Erforschung und Entwicklung von technischen Applikationen, die zu mehr Transparenz, Partizipation und Zusammenarbeit in der digitalen Gesellschaft beitragen,

d)     Eruierung der Zukunft der digitalen Märkte und Gesellschaft,

e)      Entwicklung von Strategien und deren Umsetzung zu Spill-over-Effekten aus der Kultur,

f)       Entwicklung von Konzepten für Kreativquartiere und Inkubatoren,

g)      Entwicklung von Strategien für die Implementierung kreativwirtschaftlicher Methoden und des Know-hows von Künstlern, z.B. Open/Social Innovation,

h)      Entwicklung von Verfahren für die Erprobung neuer Wertschöpfungsprozesse der Kreativwirtschaft für andere Branchen,

i)        Entwicklung von Verfahren für die Erschließung wirtschaftlich relevanter Technologieumfelder,

j)        Entwicklung neuartiger Aus- und Weiterbildungsangebote zur Medienqualifizierung, zur Deckung des Fachkräftebedarfs in der Digital- und Kreativwirtschaft sowie zur Förderung junger Talente und des Branchennachwuchses.

2.2
Investitionen für den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen (Art. 26 AGVO)

2.3
Aufbau und Betrieb von Innovationsclustern (Art. 27 AGVO), u.a. für

a)      den Aufbau und Betrieb standortbezogener Kooperationsinitiativen, kreativer Strukturen, Räume und Netzwerke,

b)      die Implementierung und Koordination von Initiativen, die zu mehr Transparenz, Partizipation und Zusammenarbeit in der digitalen Gesellschaft beitragen (Demokratie 2.0),

c)      Werbemaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Steigerung der Sichtbarkeit des Innovationsclusters,

d)     die Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsleistungen für Unternehmen, junge Talente und die Begleitung des Branchennachwuchses beim Übergang in den Beruf.

2.4
Vorhaben zur Steigerung der Innovationsfähigkeit von KMU (Art. 28 AGVO) durch

a) die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,

b)      die Abordnung hochqualifizierten Personals aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder großen Unternehmen für FuEuI-Aufgaben (Aufgaben für Forschung und Entwicklung und Innovation) in den KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird,

c)      Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

2.5
Projekte zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen in den Unternehmen (Art. 29 AGVO), u.a. zur

- Entwicklung und Implementierung neuer digitaler Geschäftsmodelle für KMU, insbesondere im Hinblick auf ihre internationale Durchsetzung.

2.6
Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen (Art. 31 AGVO)

Gefördert werden die Unternehmen, die selber ausbilden oder ausbilden lassen.

2.7
Produktion, Produktionsvorbereitung und Vertrieb von als kulturelles Projekt eingestuften audiovisuellen Werken (Art. 54 AGVO).

2.8
Investitionsmaßnahmen und Messeteilnahmen von KMU sowie Beratungsleistungen für diese Unternehmen (Art. 17, 18 und 19 AGVO)

Als Investitionsmaßnahmen gelten Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte infolge neuer Produkte oder einer grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses.

Beratungsleistungen werden nur dann gefördert, wenn es sich dabei nicht um fortlaufend und regelmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen, wie laufende Steuerberatung, Rechtsberatung oder Werbung, handelt.

2.9
Kulturelle Zwecke und Aktivitäten (Art. 53 AGVO)

Zuwendungen können in Form von Betriebsbeihilfen für die folgenden kulturellen Zwecke und Aktivitäten gewährt werden:

a) Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur,

b) Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten,

c) Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können sein

a)Unternehmen aller Größenklassen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich

aa)  Handwerk, Freie Berufe, unternehmerisch tätige Genossenschaften und Vereine,

ab) kommunale Unternehmen, Stadtwerke, Wärmeversorger und Krankenhäuser, die nicht in öffentlicher Trägerschaft sind,

b)Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie

c)Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

d)kulturelle Einrichtungen,

welche im Bereich Medien, Kultur, digitale und Kreativwirtschaft allein oder in Kooperation mit anderen Antragsberechtigten kreative, innovative und konvergenzorientierte Vorhaben durchführen, die einen wichtigen Beitrag zur medien- und kreativwirtschaftlichen Entwicklung leisten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeines

Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien kann nur für solche Projekte und Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind und für die der Bewilligungsbehörde ein schriftlicher Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vorgelegt worden ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot des vorzeitigen Beginns ist nur in Ausnahmefällen im Rahmen von Nummer 1.3.1 ff. der VV zu § 44 LHO möglich. Sie bedarf der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde, ist schriftlich bei ihr zu beantragen und setzt das Vorliegen eines prüffähigen Antrags auf Gewährung einer Zuwendung sowie die Verfügbarkeit der für eine Förderung notwendigen Haushaltsmittel voraus.

„Beginn der Arbeiten“ ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.2
Förderkulisse

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben im Rahmen der Leitmarktwettbewerbe in Achse 1 (Spezifisches Ziel 2) und im Rahmen der Klimaschutzwettbewerbe in Achse 3 (Spezifisches Ziel 7 und 8) des OP EFRE NRW dürfen bis zu 20 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundvorhabens außerhalb von Nordrhein-Westfalen getätigt werden. Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.

4.3
Fremdleistungen / Aufträge

Ausgaben für Fremdleistungen / Aufträge sollen, sofern sie nach Nr. 2 nicht alleiniger Gegenstand des Vorhabens sind, nicht mehr als 50 vom Hundert der Projektausgaben betragen.

4.4
Trennungsrechnung

Soweit Hochschulen, Betreiber von Forschungsinfrastrukturen und Forschungseinrichtungen sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sofern die Kosten, die Finanzierung und die Erlöse der nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Büchern erfasst werden und eine Quersubventionierung des wirtschaftlichen Bereiches durch den nichtwirtschaftlichen ausgeschlossen werden kann. In dem Fall ist die Bewilligungsbehörde bei der Bemessung der Fördersätze für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht an die Vorgaben der AGVO gebunden. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Ausgaben bzw. Kosten zum wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereich kann im Jahresabschluss der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers erfolgen.

4.5
Kooperationsprojekte

Im Fall der wirksamen Zusammenarbeit von nicht unternehmerisch und unternehmerisch Tätigen ist eine mittelbare staatliche Beihilfe der unternehmerisch tätigen Projektpartnerinnen und -partner auszuschließen (s. d. u. a. Ziffer 2.2.2. Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27.06.2014 (2014/C 198/01). Eine wirksame Zusammenarbeit gilt bei einem Vorhaben dann als gegeben, wenn mindestens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen und gemeinsam den Gegenstand des Vorhabens festlegen, an seiner Gestaltung mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse teilen. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten hiernach nicht als Formen der Zusammenarbeit.

Bei einem Kooperationsprojekt mit mindestens zwei unabhängigen Antragstellern müssen die Partner die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung vor Beginn des Vorhabens in einem Kooperationsvertrag festgelegt werden. Vor allem ist zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens von Unternehmen die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Kooperationspartnern rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrages ist im Zuwendungsbescheid zu regeln. Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, ist eine Förderung auszuschließen.

4.6
Wirtschaftliche Tätigkeiten

Unabhängig von der Rechtsform müssen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Rechnungslegung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchführen.

Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, wie Betreiber von Forschungsinfrastrukturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, wirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen.
4.7
Eigenmittel    

Die Antragstellenden haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.

4.8
Forschungs-, Innovations- und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien (Nummer 2.1)

Antragsteller, die eine Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien beantragen, sollen bereits im Zuwendungsantrag ihre Vorhaben insgesamt oder ggf. auch zu Teilen den FuE-Stadien Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und/oder Durchführbarkeitsstudie zuordnen. Als Orientierung bei dieser Einstufung können die Begriffsbestimmungen in Anlage 1 dieser Richtlinie herangezogen werden.

4.9
Investitionen für den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen (Nummer 2.2)

Eine derartige Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen. Der Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen ist zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Der für den Betrieb oder die Nutzung berechnete Preis muss Marktpreisen entsprechen.

4.10
Aufbau und Betrieb von Innovationsclustern (Nummer 2.3)

Zuwendungen für den Betrieb von Innovationsclustern (Betriebsbeihilfen) können höchstens für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

4.11
Projekte zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen in den Unternehmen (Nummer 2.5)

Große Unternehmen können nur dann gefördert werden, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und letztere mindestens 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben tragen.

4.12
Investitionsmaßnahmen von KMU (Nummer 2.8)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können nur gefördert werden, wenn diese abschreibungsfähig sind und mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden. Darüber hinaus müssen diese immateriellen Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden und dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

Lohnausgaben für durch ein gefördertes Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze können nur gefördert werden, wenn diese Arbeitsplätze innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden und mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung erhalten bleiben. Zusätzlich muss ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl des Unternehmens im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate erfolgen.  

4.13
Nachweis des Anreizeffekts

Beihilfen nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt haben (Art. 6 AGVO).

4.14
Bagatellgrenze

Die Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall oder im Falle von Verbundprojekten pro Antragsteller mehr als 25.000 EUR beträgt.

4.15
Förderausschluss

Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO vergeben werden.

Ebenso dürfen Zuwendungen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.16
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Soweit mit dieser Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders adressiert werden, gilt die KMU-Definition der Europäischen Kommission gemäß Anhang 1 zur AGVO.

5
Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuschusses gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung.

5.4
Bemessungsgrundlage (Allgemeine Regelungen)

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese können nur berücksichtigt werden, soweit sie zur Durchführung des Projektes notwendig sind.

Zuwendungsfähig können neben Personalausgaben, Ausgaben für Investitionen und Fremdleistungen auch Reise-, Sach- und Gemeinausgaben sein (zu den Einschränkungen, siehe 5.5 ff.).

Bei der Bemessung und Bewertung der Personal-, Gemein- und nichtförderfähigen Ausgaben ist die EFRE-Rahmenrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen (EFRE-RRL) zugrunde zu legen.

Die Abrechnung projektbezogener Reiseausgaben erfolgt auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes NRW.

Personalausgaben werden in Form der in der EFRE-RRL festgelegten Pauschalsätze berücksichtigt.

Als Sachausgaben können vor allem Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung gefördert werden.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben/Kosten:

Ausgaben für Repräsentationszwecke; Fremdzinsen, kalkulatorische Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse; Dienstleistungen, die fortlaufend/regelmäßig in Anspruch genommen werden oder die zu gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens/der freien Berufe gehören, wie z.B. routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung; Auftragsforschung, sofern der Auftragnehmer direkt gefördert werden soll; Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.

5.5
Bemessung der Zuwendung für beihilfefähige Vorhaben im Einzelnen

5.5.1
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien (Nummer 2.1)

5.5.1.1
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Zuwendungsfähig als Sachausgaben sind bei Vorhaben für Forschung und Entwicklung zusätzlich:

- Ausgaben für Stoffe

- Ausgaben für den Erwerb und die Nutzung von Schutzrechten (nur KMU)

- Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe).

Abweichend von den Ausführungen zu 5..4 können Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung bei Vorhaben für Forschung und Entwicklung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie im wirtschaftlichen Bereich nur gefördert werden, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen daher nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, ist von den im Bewilligungszeitraum entstandenen Anschaffungsausgaben nur der auf den Zeitraum der Nutzung im Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig.

5.5.1.2
Durchführbarkeitsstudien

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Studie.

5.5.2
Investitionen für den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen (Nummer 2.2)

Zuwendungsfähig sind lediglich die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

5.5.3
Aufbau und Betrieb von Innovationsclustern (Nummer 2.3)

Zuwendungsfähig sind lediglich Ausgaben für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinausgaben.

5.5.4
Vorhaben zur Steigerung der Innovationsfähigkeit von KMU (Nummer 2.4)

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für das abgeordnete Personal sowie für Aufträge an Innovationsberatungsdienste und die Inanspruchnahme innovationsunterstützender Dienstleistungen.

5.5.5
Projekte zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen in den Unternehmen (Nummer 2.5)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Personal, Instrumente und Ausrüstung, Forschungsaufträge, den Erwerb von Patenten oder Lizenzen unter Einhaltung des Arms¿s-length-Prinzips, Sonstiges (Material, Reisen, etc.) sowie Gemeinausgaben.

Abweichend von den Ausführungen zu Nummer 5.4 können Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung bei Vorhaben zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen nach Nummer 2.5 dieser Richtlinie im wirtschaftlichen Bereich nur gefördert werden, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen daher nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, ist von den im Bewilligungszeitraum entstandenen Anschaffungsausgaben nur der auf den Zeitraum der Nutzung im Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig.

5.5.6
Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen (Nummer 2.6)

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Ausgaben für direkt mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängende Aufwendungen von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern einschließlich Ausgaben für evtl. mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängende Beratungsdienste.

5.5.7
Produktion, Produktionsvorbereitung und Vertrieb von als kulturelles Projekt eingestuften audiovisuellen Werken (Nummer 2.7)

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke, die Gesamtausgaben für ihre Produktion, sowie die Ausgaben für ihren Vertrieb und ihre Promotion.

5.5.8
Investitionsmaßnahmen und Messeteilnahmen von KMU sowie Beratungsleistungen für diese Unternehmen (Nummer 2.8)

Insgesamt zuwendungsfähig sind Ausgaben unmittelbar für die Investition, Ausgaben für über einen Zeitraum von zwei Jahren berechnete voraussichtliche Lohnausgaben für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze, Ausgaben für Beratungsleistungen externer Berater sowie Ausgaben für Miete, Aufbau und Betrieb eines Standes zur Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

5.5.9
Kulturelle Zwecke und Aktivitäten (Nummer 2.9)

Zuwendungsfähig sind

a)die Ausgaben der kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten wie Ausstellungen, Aufführungen, Veranstaltungen oder vergleichbare kulturelle Aktivitäten im normalen Betrieb;

b)die Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie für die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;

c)die Ausgaben für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten, einschließlich der Ausgaben für die Digitalisierung und den Einsatz neuer Technologien sowie der Ausgaben für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;

d)die Betriebsausgaben, die unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität zusammenhängen, wie unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität verbundene Miet- oder Leasingausgaben für Immobilien und Kulturstätten, Reiseausgaben oder Ausgaben für Materialien und Ausstattung, Gerüste für Ausstellungen und Bühnenbilder, Anschaffung, Leihe und Leasing von Werkzeugen, Software und Ausrüstung, Ausgaben für den Zugang zu urheberrechtlich und durch andere immaterielle Güterrechte geschützten Inhalten, Werbeausgaben und sonstige Ausgaben, die unmittelbar durch das Projekt beziehungsweise die Aktivität entstehen. Die Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie nicht bereits Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind.

e)die Ausgaben für Personal, das für die kulturelle Einrichtung, die Kulturerbestätte oder ein Kulturprojekt arbeitet;

f)Ausgaben für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, die unmittelbar mit dem Projekt in Verbindung stehen.

5.6
Förderhöchstsätze und -beträge

5.6.1
Wirtschaftlicher Bereich

Gegenstand der Förderung

Förderhöchstsätze +)

Förderhöchstbetrag pro Unternehmen und Vorhaben+)

[Mio. EUR]

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Grundlagenforschung

100%

100%

100%

40

Industrielle Forschung

70%

60%

50%

20

Experimentelle Entwicklung

45%

35%

25%

15

Erhöhung der Sätze für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (in Summe höchstens 80 v.H.) um

bei einer wirksamen Zusammenarbeit von Unternehmen (davon mind. ein KMU, kein Unternehmen trägt mehr als 70% der Gesamtausgaben)

+15%

+15%

+15%

bei einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und mindestens einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der Gesamtausgaben trägt und das Recht hat, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

+15%

+15%

+15%

Durchführbarkeitsstudien

70%

60%

50%

7,5

Investitionen in Forschungsinfrastruktur und die Infrastruktur von Innovationsclustern

50%

50%

50%

20

Cluster: 7,5++)

Personal und Verwaltung von Innovationsclustern

50%

50%

50%

7,5++)

Steigerung der Innovationsfähigkeit von KMU

50%

50%

0%

5

Prozess- und Organisationsinnovationen

50%

50%

15%

7,5

Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen (höchstens 70%)

- Möglichkeit der Erhöhung um 10% bei Ausbildung von Arbeitnehmern mit Behinderung oder benachteiligten Arbeitnehmern

70%

60%

50%

2
(pro Ausbildungs-vorhaben)

Investitionsmaßnahmen von KMU

20%

10%

0%

7,5

Beratungsleistungen für KMU und Messeteilnahmen von KMU

50%

50%

0%

2

Audiovisuelle kulturelle Projekt

- Vorbereitung der Produktion

- Produktion und Vertrieb+++)

100%

50%

100%

50%

100%

50%

50

 pro Jahr

+)    Beim Überschreiten dieser Förderhöchstsätze und/oder –beträge ist eine Einzelnotifizierung des betreffenden Vorhabens bei der Europäischen Kommission erforderlich. Zum Vergleich mit dem Förderhöchstbetrag ist die Summe der Zuwendungen aller Zuwendungsgeber für diesen Zuwendungszweck heranzuziehen.

Im Falle einer Förderung der o. a. Vorhaben nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) kann ungeachtet der in der obigen Tabelle angegebenen Sätze ausnahmsweise auch eine Förderung der Projekte mit einem Fördersatz von bis zu 90% erfolgen, wenn der festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 200.000 EUR, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, nicht überschritten wird.

++)   Wenn in einem Innovationscluster sowohl Investitionsvorhaben als auch Vorhaben im Bereich „Personal- und Verwaltung“ gefördert werden, so kann nicht für jedes dieser Vorhaben die Höchstgrenze der Zuwendung von 7,5 Mio. EUR angesetzt werden, sondern diese Obergrenze gilt in Summe über alle geförderten Projekte dieses Clusters.

+++) Werden ein im Rahmen der Vorbereitung der Produktion gefördertes Drehbuch oder Vorhaben anschließend verfilmt, so fließen die Vorbereitungsausgaben mit in das Gesamtbudget ein und werden bei der Berechnung des Förderhöchstsatzes für die Produktion mit berücksichtigt. 

In den Förderbekanntmachungen oder Wettbewerbsaufrufen können abweichend niedrigere Förderhöchstsätze als Obergrenzen vorgegeben werden.

5.6.2
Nichtwirtschaftlicher Bereich

Hochschulen, Betreiber von Forschungsinfrastrukturen  und Forschungseinrichtungen, welche die o. a. Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich durchführen, müssen sich zu mindestens 10 vom Hundert an den Gesamtausgaben dieser Vorhaben beteiligen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Umsetzungsvorschriften

Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einer gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE) im OP EFRE NRW in Verbindung mit den Regelungen zu den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.2
Wirtschaftlich tätige Hochschulen

Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Projektes wirtschaftlich tätig sind, gelten die gleichen Regelungen wie für Unternehmen. Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Art. 3 Abs. 4 der KMU-Definition (Anhang I der AGVO) hingewiesen.

6.3
Zuwendungen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

Zuwendungen für kulturelle Zwecke und Aktivitäten (Nummer 2.9) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Art. 53 AGVO und in Kapitel I AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall müssen sich die geförderten Einrichtungen zu mindestens 10 vom Hundert an den Gesamtausgaben dieser Vorhaben beteiligen.

6.4
Kumulierung von Zuwendungen

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn,

a)die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder

b)es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6.5
Ausgabenerstattungsprinzip

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden.

6.6
Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) sind die jeweils bewilligenden Stellen zuständig.

6.7
Formulare

Grundsätzlich sind die für die EFRE-Förderung in NRW geltenden Formulare zu verwenden. Alle für die Beantragung und Abwicklung der Förderungen notwendigen Formulare werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stellen von NRW zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

Der Antrag, der die Angaben gem. Art. 6 AGVO enthält, ist vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich zu stellen.

6.8
Aufbewahrung von Originalbelegen

Es gelten die Aufbewahrungsfristen der EFRE-RRL bzw. der ANBest-EFRE.

6.9
Veröffentlichung und Prüfrecht

Erhaltene Zuwendungen werden ab dem 1. Juli 2016 gemäß Art. 9 AGVO veröffentlicht.

Erhaltene Zuwendungen können von der Europäischen Kommission gemäß Art. 12 AGVO geprüft werden. Das jeweils fachlich zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die jeweils bewilligenden Stellen und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Anträge für EFRE-Projekte aus dem Wettbewerb „CreateMedia. NRW“ sind zu richten an:

LeitmarktAgentur NRW
CreateMedia. NRW
c/o Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Technologische und regionale Innovationen
52428 Jülich

In allen anderen Fällen sind die Anträge an die jeweils für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller örtlich zuständige Bezirksregierung zu richten:

Bezirksregierung Arnsberg                            Bezirksregierung Detmold
Dezernat 34                                                   Dezernat 34
Seibertzstr. 1                                                  Leopoldstraße 15
59821 Arnsberg                                             32756 Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf                         Bezirksregierung Köln
Dezernat 34                                                   Dezernat 34
Cecilienallee 2                                               Zeughausstr. 2-10
40474 Düsseldorf                                          50667 Köln

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34
Domplatz 1-3
48143 Münster

In den Förderbekanntmachungen oder Wettbewerbsaufrufen können ergänzende sowie davon abweichende Regelungen getroffen werden.

7.2
Auswahlverfahren

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierter Projektaufrufen, in denen auch die Auswahlkriterien veröffentlicht werden. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Aufrufen gefördert werden.

7.3
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde für EFRE-Projekte aus dem Wettbewerb CreateMedia. NRW ist die LeitmarktAgentur. NRW im Forschungszentrum Jülich. Sie prüft die Anträge und entscheidet unter Berücksichtigung der Voten der Fachjury.

Bewilligungsbehörde für alle anderen Projekte ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie prüft die Anträge und entscheidet über die Anträge. Sie kann sich hierbei Dritter bedienen. Insbesondere ist die Hinzuziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern zulässig.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie ist auf Grundlage der AGVO freigestellt.

Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 828