Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 1 vom 8.1.2016 Seite 1 bis 48

Öffentliches Vereinsrecht; Gläubigeraufruf gegen den Verein Farben für Waisenkinder e.V. ehemals Waisenkinderprojekt Libanon e.V. Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18.12.2015
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Öffentliches Vereinsrecht; Gläubigeraufruf gegen den Verein Farben für Waisenkinder e.V. ehemals Waisenkinderprojekt Libanon e.V. Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18.12.2015

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Öffentliches Vereinsrecht;
Gläubigeraufruf gegen den Verein Farben für Waisenkinder e.V. ehemals Waisenkinderprojekt Libanon e.V.

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18.12.2015

Bekanntmachung des Bundesverwaltungsamt über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Farben für Waisenkinder e.V.“ (ehemals „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“) vom 1. Dezember 2015 veröffentlicht im Bundesanzeiger am 10. Dezember 2015

Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S.457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Gläubiger des Vereins „Farben für Waisenkinder e.V.“ (ehemals „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“) aufgefordert,

bis zum 12. Februar 2016

ihre Forderungen unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens „AG ZMV II 7 – VeV - 3.5 - 36“ beim

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist.

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.

- MBl. NRW. 2016 S. 42