Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 2 vom 15.1.2016 Seite 49 bis 66

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 - vom 29. Dezember 2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 05a
Anlage 05b
Anlage13
 

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 - vom 29. Dezember 2015

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Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und
Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
durch die Ordnungsbehörden

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 -
vom 29. Dezember 2015

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. November 2010 (MBl. NRW. S. 786), der durch Runderlass vom 29. April 2014 (MBl. NRW. S. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.3.4.2

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen (vgl. Abschnitt VII B. des in Nummer 1.3.4.1 zitierten Rundschreibens), tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Protokoll und Konsularwesen – ist über das Lagezentrum MIK NRW wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137, 837 –1216, Telefax  837 – 1349; E-Mail an: protokoll@stk.nrw.de.“

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Bußgeldbehörden der Städte Bonn, Köln und des Rhein-Sieg-Kreises erfassen herkunftsbezogen alle Verkehrsverstöße der in ihrem Raum ansässigen Diplomaten, um diese ggf. halbjährig der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat Protokoll und Konsularwesen - mitzuteilen.“

2. In Nummer 2.4.2 erhalten die Sätze 6 und 7 folgende Fassung:

„Der Polizeivollzugsbeamte hält den wesentlichen Inhalt der Äußerung fest und erstellt einen Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) als Grundlage für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist zu dokumentieren, auch wenn keine Äußerung erfolgte (zum Prozess der Ordnungswidrigkeitenanzeige im IT-Verfahren OWiPol NRW vgl. 3.1.1).“

3. In Nummer 2.4.3 werden die Sätze 5 bis 7 durch die neuen Sätze 5 bis 8 ersetzt:

„Die Durchschrift des Zahlscheins und der Notizteil (Anlage 3) dienen der Erfassung im IT-Verfahren OWiPol NRW zur Überwachung des Zahlungseinganges und - im Falle der nicht fristgerechten Zahlung - der Wandlung in eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von 30 Tagen (Referenz: Tattag) nicht eingegangen, ist ohne weitere Anhörung gegen den Betroffenen eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten. Geht das Verwarnungsgeld nach Abgabe der Anzeige an die Bußgeldstelle ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu veranlassen. Ohne ausdrücklichen Wunsch des Einzahlers sind Rückzahlungen - auch bei Überzahlungen und Mehrfachzahlungen - erst ab einem Betrag von fünf Euro zu veranlassen.“

4. Nummer 2.4.4

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor, kann aber eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht erteilt werden, ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen (Geschäftsprozess OWiPol NRW).“

b) Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Erfolgt das Verwarnungsgeldangebot durch die Polizei, ist die Anlage 5 a bzw. 5 b zu verwenden.“

c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder kommt er als Betroffener nicht in Betracht, so ist dem Halter zunächst ein Halterfragebogen (Anlage 5 b) zu übersenden.“

d) Der neue Satz 14 erhält folgende Fassung:

„Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von 30 Tagen (Referenz: Druckdatum) nicht eingegangen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist.“

5. In Nummer 2.5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

„Kann die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr durch die Polizei nicht an Ort und Stelle erteilt werden, weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist am Fahrzeug eine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes sichtbar anzubringen. Es ist ein Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) zu erstellen und nach Nummer 2.4.4 zu verfahren.“

6. In Nummer 3.1.1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Polizei nutzt dazu das IT-Verfahren OWiPol NRW und verwendet als Grundlage der im Verkehrskommissariat zu fertigenden Ordnungswidrigkeitenanzeige den Datenerfassungsbeleg (Anlage 13).“

7. Nummer 3.1.2

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Das Ergebnis der Anhörung ist auf dem Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) und im IT-Verfahren OWiPol NRW zu vermerken.“

b) Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist zu dokumentieren, auch wenn keine Äußerung erfolgte.“

c) Satz 11 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene an Ort und Stelle gegenüber den einschreitenden Polizeivollzugsbeamten erklärt hat, sich schriftlich äußern zu wollen und dieses Begehren von der Polizei vermerkt wurde.“

8. Nummer 3.1.3

a) Die Sätze 1 bis 3 werden neu gefasst:

„Die Polizei erfasst und bearbeitet Verkehrsordnungswidrigkeiten im IT-Verfahren OWiPol NRW und gibt Datensätze zu Ordnungswidrigkeitenanzeigen an die jeweils zuständige Ordnungsbehörde online ab. Hierbei sind die Grundsätze des § 10 DSG NRW, d. h. insbesondere Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität, über technische und organisatorische Maßnahmen zu beachten. Beweismittel sind, soweit keine elektronische Übermittlung erfolgt, zum Vorgang nachzusenden.“

b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275) ist zu beachten; für das Verwarnungsgeldverfahren innerhalb der Polizei gelten die Grundsätze entsprechend.“

9. In Nummer 3.1.16 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

„In Verwarnungsgeldverfahren der Polizei, die bei der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen eingeleitet werden, ist nach Nummer 2.4.3 zu verfahren. Bei Verkehrsunfällen der Kategorien 4 und 5 ist der Geschäftsprozess OWiPol NRW für  Verwarnungsgeldverfahren  nach Nummer 2.4 bzw. für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Nummer 3.1 anzuwenden. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen der Kategorien 4 und 5 tritt an die Stelle des Datenerfassungsbelegs die Unfallmitteilung.“

10. Nummer 6

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu den Vordrucken, die als Druckerzeugnisse in den Kreispolizeibehörden erforderlich sind (Anlagen 2, 3, 4 und 13), führt das LZPD NRW Rahmenvergabeverfahren durch, aus denen die Kreispolizeibehörden ihren Bedarf selbständig und zulasten des eigenen Budgets abrufen können.“

b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

11. In Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verwarnungsgeldverfahren unterstützt das LZPD NRW die Kreispolizeibehörden an der Schnittstelle zur Landeskasse NRW (Clearingstelle).“

12. Nummer 8

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Von jedem Vorgang ist grundsätzlich ein Ausdruck zu den Akten zu nehmen, sofern keine elektronische Akte geführt wird.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Grundlage der elektronischen Aktenführung in Bußgeldsachen ist für die Polizei das Verfahren OWiPol NRW.“

13. In Nummer 9 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Finanzministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales.“

14. In Anlage 1 “Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ wird in Nummer 1.9 Absatz 2 Satz 1 die Angabe „in Höhe von derzeit 2,05 €“ gestrichen.

15. Diesem Runderlass werden die Anlagen 5 a und 5 b „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung und Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Halterfragebogen“ (neu für die Polizei) und die Anlage 13 „Datenerfassungsbeleg OWiPol NRW“ (neu für die Polizei) beigefügt.

- MBl. NRW. 2016 S. 50