Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 3 vom 4.2.2016 Seite 67 bis 84

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. November 2015
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. November 2015

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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Nordrhein
vom 18. November 2015

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2015 aufgrund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Juni 2008 (MBl. NRW. S. 424), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird hinter dem Spiegelstrich „ – Onkologische Pharmazie“ der Spiegelstrich „ – Infektiologie“ angefügt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„ (3) Die Ermächtigung wird auf Antrag zum ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Die Ermächtigung kann befristet werden. Antragstellerin oder Antragsteller ist die Apothekerin oder der Apotheker, die oder der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich sowie den Umfang der begehrten Weiterbildungszeit bezeichnen. Auf Verlangen hat die Apothekerin oder der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang ihrer oder seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen. Änderungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte hat sie oder er unverzüglich mitzuteilen.“

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14
Anerkennung von gleichwertigen Weiterbildungen aus dem Ausland

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung.

(2) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, der nicht nach Absatz 1 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen anderen in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die antragstellende Person nach Anerkennung mindestens drei Jahre die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im Sinne von Absatz 1 bis 2 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG zu fassen.

(3) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(4) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 3 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

(5) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzusehen, sofern

1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis belegt,

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und

3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

Die Apothekerkammer kann zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit Fachgutachterinnen oder Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.

(6) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis bezieht,

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit darstellen und

3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(7) In dem Umfang, in dem die Apothekerkammer eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in diesem Bundesland erworben worden.“

4. Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

§ 14 a
Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen aus dem Ausland

Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind entsprechend anwendbar.“

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit Ausgleichsmaßnahmen

(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung wesentliche Unterschiede im Sinne von § 14 Absatz 6 ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 10 bis 13 entsprechend. Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehrgangs gilt § 7 entsprechend.

(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung des Berufs unter Verantwortung einer nach § 5 zur Weiterbildung befugten Person an einer nach § 3 Absatz 4 zugelassenen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden von der Apothekerkammer festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Absätze 5 und 6 Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte ergeben sich aus dem Bescheid nach § 15b Absatz 2 Sätze 1 und 2. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.

„Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung benannt.

„Kenntnisprüfung“ ist eine die Kompetenzen als Fachapothekerin oder Fachapotheker betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte gemäß den Anlagen der Weiterbildungsordnung erstrecken. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 11. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung und nach den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung benannt.

6. Hinter § 15 werden folgende §§ 15a bis 15c eingefügt:

§ 15a
Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

1. Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,

2. ein Identitätsnachweis,

3. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,

4. eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5. in Fällen des § 14 Absatz 2 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,

6. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,

7. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Apothekerkammer beantragt wurde.

Soweit die unter Nummern 4 bis 6 genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch eine öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Apothekerkammer die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die Apothekerkammer an die Kontaktstelle oder an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 15b
Verfahren

(1) Die Apothekerkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 15a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 15a vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Apothekerkammer innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.

(2) Die Apothekerkammer muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Im Fall des § 15a Absatz 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der Apothekerkammer festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 15a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Apothekerkammer die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Apothekerkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

(7) Die Apothekerkammer bestätigt der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind.

§ 15c
Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Apothekerkammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert.

(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.“

7. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird der zweite Abschnitt „Gebiet Klinische Pharmazie“ wie folgt gefasst:

2.
Gebiet Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung aller Patientinnen und Patienten gemäß § 14 Apothekengesetz mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten des medizinischen Sachbedarfs sowie die zugehörige pharmazeutische Betreuung umfasst. Die Fachapothekerin oder der Fachapotheker für Klinische Pharmazie sorgt für den wirksamen, sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Versorgungsbereich. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, -prüfung, -distribution, -lagerung, -information und -beratung, Verbrauchscontrolling, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen und die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die eine optimale Arzneimitteltherapie gewährleisten.

Weiterbildungsziel:

Erwerb und Weiterentwicklung eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die Fachapothekerin oder der Fachapotheker für Klinische Pharmazie:

- detaillierte Kenntnisse zur klinischen Anwendung der im Krankenhaus eingesetzten Arzneimittel hat,

- individuelle und allgemeine Therapieempfehlungen unter Berücksichtigung evidenzbasierter Kriterien und patientenindividueller Parameter erstellt,

- Patientinnen und Patienten des Krankenhauses im Rahmen des Medikationsmanagements pharmazeutisch betreut,

- individuelle und allgemeine Empfehlungen zum Umgang mit und zur Applikation von Arzneimitteln für das Pflegepersonal erstellt,

- unterschiedliche Kommunikationstechniken für die Beratung und Schulung von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften und pharmazeutischem Personal sowie für die Leitung von Sitzungen zielgruppenspezifisch anwendet,

- Herstellungs- und Prüfungsanweisungen nach anerkannten pharmazeutischen Regeln für patientenindividuelle Zubereitungen und Defekturarzneimittel selbstständig erarbeitet,

- unterschiedliche Arzneiformen in der nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderlichen Qualität sowie Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika herstellt, diese prüft und die Herstellungs- und Prüfvorgänge dokumentiert,

- die qualitative und ökonomische Warenbewirtschaftung des medizinischen Sachbedarfs sicherstellt,

- bei der Auswahl der Arzneimittel des Krankenhauses entscheidend mitwirkt und sicherstellt, dass diese unter Beachtung von Effektivität, Sicherheit und Ökonomie bewertet werden,

- medizinische und pharmazeutische Informationen insbesondere zu Arzneimitteln recherchiert, bewertet, kommuniziert und dokumentiert,

- die über die jeweilige Apotheke beschafften Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und diätetischen Lebensmittel hinsichtlich ihres sachgerechten Umgangs und ihrer Anwendung beurteilt,

- pharmazeutische Dienstleistungen in geeigneter Form dokumentiert,

- die gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Krankenhauses und Gesundheitswesens kennt und die Tätigkeiten der Apotheke in diese einordnet,

- operative und strategische Managementaufgaben hinsichtlich der Erbringung pharmazeutischer Leistungen erfüllt,

- zur Auswahl und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit beiträgt,

- die Aufgaben der Apothekerin oder des Apothekers bei der Durchführung klinischer Prüfungen kennt,

- Informationen über Arzneimittelrisiken erkennt, sammelt und bewertet und adäquate Maßnahmen zur Risikominimierung ergreift,

- im Antibiotic Stewardship-Team des Krankenhauses mitarbeitet bzw. die Aufgaben gemäß Infektionsschutzgesetz wahrnimmt und Ärztinnen und Ärzte und Pflegepersonal hinsichtlich der Auswahl und der Anwendung der Antiinfektiva und Desinfektionsmittel berät,

- bei der Qualitätssicherung aller arzneimittelbezogenen Prozesse im Krankenhaus mitwirkt.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren und dem Nachweis geforderter praktischer Tätigkeiten an der Weiterbildungsstätte. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Allgemeinpharmazie oder

- Arzneimittelinformation oder

- Pharmazeutischer Technologie oder

- Pharmazeutischer Analytik

bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Öffentlichem Gesundheitswesen oder

- Theoretischer und Praktischer Ausbildung.“

b) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird der dritte Abschnitt „Gebiet Arzneimittelinformation“ wie folgt gefasst:

3.
Gebiet Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln an unterschiedliche Zielgruppen umfasst.

Weiterbildungsziel:

Erwerb und Weiterentwicklung eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die Fachapothekerin oder der Fachapotheker für Arzneimittelinformation:

- wissenschaftliche Daten und Informationen über Arzneistoffe und Arzneimittel sammelt, diese bewertet, die Ergebnisse zielgruppenspezifisch aufbereitet und sie weitergibt,

- die Anforderungen, den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung von standardisierten Arzneimittelinformationen wie Gebrauchsinformation, Fachinformation, Kennzeichnung und öffentliche Beurteilungsberichte kennt,

- die grundlegenden Anforderungen an das Design, die Planung und Durchführung klinischer Studien sowie biometrische Methoden zur Auswertung klinischer Studien kennt,

- klinische und epidemiologische Studien, Meta-Analysen, systematische Reviews und medizinische Leitlinien interpretiert und deren Qualität und wissenschaftliche Evidenz beurteilt,

- die rechtlichen Grundlagen der Arzneimittelzulassung, unterschiedliche Zulassungsverfahren, den grundsätzlichen Aufbau des Zulassungsdossiers sowie die grundlegenden regulatorischen Anforderungen zum Nachweis der Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit eines Arzneimittels sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Änderung der Zulassung kennt,

- die Grundlagen von GxP kennt, insbesondere Good Manufacturing Practice (GMP), Good Clinical Practice (GCP), Good Clinical Laboratory Practice (GCLP), Good Laboratory Practice (GLP), Good Pharmacovigilance Practice (GVP) und Good Distribution Practice (GDP),

- den Aufbau des nationalen und internationalen Risikomanagement-Systems sowie die Methoden und Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken kennt,

- unterschiedliche Formen, Zielstellungen und den Anwendungsbereich pharmakoökonomischer und anderer Studien zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln kennt und deren Qualität bewertet.

Zusätzlich hat die Fachapothekerin oder der Fachapotheker für Arzneimittelinformation Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in mindestens zwei der nachfolgenden Bereiche:

- Die Fachapothekerin oder der Fachapotheker kennt Methoden zur Ermittlung des therapeutischen Bedarfs für neue Arzneistoffe, für die Wirkstoffentwicklung sowie für den pharmazeutischen Entwicklungsprozess neuer Arzneimittel.

- Die Fachapothekerin oder der Fachapotheker kann Arzneimittel von anderen Produktgruppen wie Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln, Kosmetika und Bioziden abgrenzen.

- Die Fachapothekerin oder der Fachapotheker kennt die gesetzlichen Grundlagen für Medizinprodukte, deren Einstufung und Klassifizierung, die Voraussetzungen für den Marktzugang einschließlich der klinischen Prüfung, das Vigilanzsystem für Medizinprodukte sowie die Mechanismen der Preisbildung und Erstattung.

- Die Fachapothekerin oder der Fachapotheker kennt die Grundzüge des Projektmanagements zur Planung, Überwachung, Steuerung und zum Abschluss von Projekten im Zusammenhang mit Arzneimitteln.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von Seminaren. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.

Als Weiterbildungsstätten kommen Pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden und andere Institutionen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Absatz 1 genannten Gebiet."

c) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem neunten Abschnitt „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ im Abschnitt „Bereich Ernährungsberatung“ unter der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung:“ die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „12 Monate“ ersetzt.

d) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem neunten Abschnitt „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ im Abschnitt „Bereich Geriatrische Pharmazie“ unter der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung:“ die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „12 Monate“ ersetzt.

e) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem neunten Abschnitt „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ im Abschnitt „Bereich Naturheilmittel und Homöopathie“ unter der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung:“ die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „12 Monate“ ersetzt.

f) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem neunten Abschnitt „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ im Abschnitt „Bereich Onkologische Pharmazie“ unter der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung:“ die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „12 Monate“ ersetzt.

g) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird nach dem neunten Abschnitt „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ hinter dem Abschnitt „Bereich Onkologische Pharmazie“ folgender Bereich angefügt:

Bereich Infektiologie

Infektiologie ist der Bereich der Pharmazie, der sich mit der Behandlung und Prävention von Infektionserkrankungen beschäftigt und insbesondere die Pharmakotherapie mit Antiinfektiva aber auch Strategien zur Sicherung eines rationalen Antiinfektivaeinsatzes umfasst.

Weiterbildungsziel:

Erwerb und Weiterentwicklung eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker

- Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und Patientinnen und Patienten zum pharmako­therapeutischen Einsatz der Antiinfektiva berät. Dies umfasst die geeignete Substanzwahl in Abhängigkeit von Substanzeigenschaften, Krankheitsbild sowie Erreger und Infektionsort. Die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker erarbeitet patientenindividuelle Dosierungsschemata, bewertet arzneimittelbezogene Probleme und gibt Hinweise zum Umgang mit diesen.

- einrichtungsbezogene Hygienestandards nach Maßgabe der gesetzlichen und normativen Regelungen bewertet. Sie oder er erkennt mögliche Übertragungswege wichtiger Infektionserreger in der Einrichtung und schlägt Maßnahmen zur Infektionsprävention insbesondere im Rahmen der Applikation von Arzneimitteln vor. Die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker berät Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und Patientinnen und Patienten im Umgang mit Desinfektionsmitteln und über den Einsatz von Wirkstoffen zur Dekolonisation.

- ABS-Strategien zur Sicherung einer rationalen Antibiotika-Anwendung im Krankenhaus kennt und diese anwendet.

- zielgruppenspezifische Techniken der Kommunikation anwendet. Die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker plant und führt Schulungs- und Informationsmaßnahmen unter Kenntnis der Vor- und Nachteile verschiedener Schulungsformate und unter Auswahl geeigneter Inhalte, Methoden und Medien durch. Sie oder er plant und leitet Sitzungen effektiv und zielorientiert.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

12-monatige Tätigkeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung, insbesondere Krankenhäuser und krankenhausversorgende öffentliche Apotheken, einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.

Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende praktische Aufgaben umfasst:

- Optimierung der Antiinfektiva-Dosierung für 10 Patientinnen und/oder Patienten auf Grundlage patientenspezifischer Daten inkl. Therapeutischem Drug Monitoring,

- Teilnahme an der Stationsvisite oder am infektiologischen Konsildienst und Entwicklung von 10 patientenindividuellen Vorschlägen zur antiinfektiven Arzneimitteltherapie zu unterschiedlichen Organinfektionen,

- Erfassung, Bearbeitung und Dokumentation von 10 ärztlichen und/oder pflegerischen Anfragen zur antiinfektiven Arzneimitteltherapie und

- Durchführung einer Antiinfektiva-Verbrauchsanalyse mit Kommentierung.

- Aus den Ergebnissen dieser Aufgaben ist ein Optimierungskonzept zur Sicherung einer rationalen Antiinfektiva-Verordnung für die Einrichtung zu erarbeiten.“

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2015

Ministerium für Gesundheit ,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 232-0810.87-

Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. November 2015 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2015

Lutz   E n g e l e n
Präsident
der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2016 S. 68