Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 4 vom 19.2.2016 Seite 85 bis 102
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen im Rahmen der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF) zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/ Prophylaxeassistenten, zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker der Zahnärztekammer Nordrhein vom 28. November 2015 |
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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen im Rahmen der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF) zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/ Prophylaxeassistenten, zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker der Zahnärztekammer Nordrhein vom 28. November 2015
2123
Besondere
Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfungen
im Rahmen der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF)
zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/
Prophylaxeassistenten,
zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten
und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 28. November 2015
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. November 2015 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 28. November 2015 gem. § 54 in Verbindung mit §§ 56 Absatz 1, 47 Absatz 1, Absatz 2 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin, zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten, zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015 - Az.: 231 – 1200.7 - genehmigt worden sind.
Inhalt
§ 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfungen
§ 4 Gliederung der Prüfungen
§ 5 Schriftliche Prüfungen
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 7 Praktische Prüfungen
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfungen
§ 10 Wiederholungsprüfung
§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelung
§
1
Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistenten (ZMP), zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten (ZMF) und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker (DH) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Nordrhein als „Zuständige Stelle” gemäß § 71 Absatz 6 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 durch.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.
a) Für die Qualifikation zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistenten gehören hierzu:
- die zahnärztliche Anamnese- und Befunderhebung im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen vorzubereiten und zu unterstützen,
- die zahnärztlichen Maßnahmen in Prävention und Therapie zu begleiten,
- Patienten zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und -aufklärung zu motivieren,
- Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz zu organisieren,
- die fachlichen Grundlagen in den Bereichen Prävention, Pädagogik und Gesundheitserziehung zu vermitteln,
- die prophylaktischen Leistungen abzurechnen.
b) Für die Qualifikation zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten gehören hierzu zusätzlich zu den unter a) genannten Fertigkeiten:
- die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des gesamten Abrechnungswesens,
- die Durchführung von Tätigkeiten in der Praxisverwaltung und -organisation,
- die Mitwirkung bei der Ausbildung von Auszubildenden.
c) Für die Qualifikation zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker gehören hierzu zusätzlich zu den unter a) genannten Fertigkeiten:
- die zahnärztliche Beratung zu Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und an den Zähnen sowie zu Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu unterstützen,
- zahnärztliche Behandlungspläne und deren Zielsetzung insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten zu erläutern,
- eine prophylaxeorientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive Maßnahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und -erhaltung durchzuführen,
- eine empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen und durch psychologisch und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen,
- demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung älterer Menschen und von Menschen mit Unterstützungsbedarf bedarfsorientiert zu bewerten und umzusetzen,
- Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der dentalhygienischen Befundinterpretation umzusetzen,
- arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung des Praxiskonzeptes im Team sicherzustellen, Methoden der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuwenden,
- die Zusammenarbeit im Team und fachübergreifend zu fördern, vorhandene Tätigkeitsspielräume dabei zu nutzen, das soziale, methodische und personelle Handeln situationsbezogen zu reflektieren.
(3) Die erfolgreich absolvierten Prüfungen in allen, der jeweiligen Qualifikation zugeordneten Bausteinen mit abschließender Prüfung sowie die Teilnahme an allen, der jeweiligen Qualifikation zugeordneten Bausteinen ohne abschließende Prüfung führen zu den Abschlüssen Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin/Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent (ZMP), Zahnmedizinische Fachassistentin/Zahnmedizinischer Fachassistent (ZMF) und Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker (DH); maßgeblich ist die Zuordnung der Bausteine nach der Fortbildungsordnung der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF) für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistenten, zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker.
§
2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in den jeweiligen Bausteinen ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-)Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im Folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer],
2. die Kenntnisse gemäß § 18 a Absatz 3 RöV,
3. die Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe” mit mindestens 9 Unterrichtsstunden,
4. bei den Fortbildungsbausteinen 1, 3, 4, 5 a), 5 b), 6 a), 6 b), 7 a), 7 b), 8, 9, 10 a), 10 b), 11, 13, 14 und 15 die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,
5. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a), 8, 15 und 16 die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen praktischen Unterrichtsstunden,
6. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a), 8 und 15 die Testate zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten entsprechend dem jeweiligen Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Praxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
7. bei den Fortbildungsbausteinen 4 und 5 b) die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 7)
nachweist.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen zu schriftlichen Prüfungen sind
a) eine mindestens „ausreichende“ Note bei der Bewertung der praktischen Übungen innerhalb der Demo-Kurse bzw. der praktischen Prüfungen im Rahmen der Bausteine 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a) und 8 sowie
b) eine mindestens „ausreichende“ Note bei der Bewertung für die in Baustein 4 und 5 b) zu erstellenden Arbeitsproben.
Sollte der Prüfling keine „ausreichende“ Leistung in Punkt a) oder b) erbracht haben, sind diese Leistungen bis zur nächst möglichen Prüfung in dem jeweiligen Baustein zu wiederholen.
(2) Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine für die Erlangung des Abschlusses Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin/Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren, für die Erlangung des Abschlusses Zahnmedizinische Fachassistentin/Zahnmedizinischer Fachassistent innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel vier Jahren, für die Erlangung des Abschlusses Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel fünf Jahren erforderlich.
(3) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.
§
3
Inhalt der Prüfungen
Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Fortbildungsordnung der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF) für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistenten, zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten und zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker festgelegten Lerninhalte.
§
4
Gliederung der Prüfungen
(1) Die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistenten (ZMP) erstreckt sich auf folgende Bausteine:
Baustein 1
Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie
Baustein 3
Arbeitssicherheit und Praxishygiene, Arbeitssystematik
Baustein 4
Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe
Baustein 5 a)
Mitarbeit bei der professionellen Zahnreinigung
Baustein 5 b)
Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen
Baustein 6 a)
Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen - Teil 1
Baustein 7 a)
Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen
Baustein 10 a)
Zahnärztliches Abrechnungswesen – Teil 1
Baustein 11
Psychologie, Soziologie, Rhetorik.
(2) Die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/Fachassistenten (ZMF) erstreckt sich auf folgende Bausteine:
Baustein 1
Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie
Baustein 3
Arbeitssicherheit und Praxishygiene, Arbeitssystematik
Baustein 4
Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe
Baustein 5 a)
Mitarbeit bei der professionellen Zahnreinigung
Baustein 5 b)
Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen
Baustein 6 a)
Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen - Teil 1
Baustein 6 b)
Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen – Teil 2
Baustein 7 a)
Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen
Baustein 9
Praxisorganisation und -verwaltung, Berufs- und Rechtskunde, BWL, Gesetze
und Verordnungen, Ausbildungswesen und Pädagogik
Baustein 10 a)
Zahnärztliches Abrechnungswesen – Teil 1
Baustein 10 b)
Zahnärztliches Abrechnungswesen – Teil 2
Baustein 11
Psychologie, Soziologie, Rhetorik.
(3) Die Prüfung zur/zum Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker (DH) erstreckt sich auf folgende Bausteine:
Baustein 1
Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie
Baustein 3
Arbeitssicherheit und Praxishygiene, Arbeitssystematik
Baustein 4
Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe
Baustein 5 a)
Mitarbeit bei der professionellen Zahnreinigung
Baustein 5 b)
Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen
Baustein 6 a)
Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen - Teil 1
Baustein 7 a)
Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen
Baustein 10 a)
Zahnärztliches Abrechnungswesen – Teil 1
Baustein 11
Psychologie, Soziologie, Rhetorik
Baustein 13
Allgemeinmedizinische, naturwissenschaftliche, fachspezifisch medizinische
und zahnmedizinische Grundlagen
Baustein 14
Fachübergreifende Bereiche
Baustein 15
Patienteninformation
Baustein 16
Patientenbehandlung klinisch.
(4) In den Bausteinen 2 „Mitarbeit bei Not- und Zwischenfällen in der Zahnarztpraxis“, 7 b) „Kleines Praxislabor“ und 12 „Ernährungslehre“ erfolgt keine Prüfung. Hier wird jeweils ein Teilnahme-Zertifikat ausgehändigt.
§
5
Schriftliche Prüfungen
(1) In den Bausteinen 1, 3, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 8, 9, 10a, 10b, 11, 13 und 14 ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Bausteine gemäß Absatz 1 insgesamt sechzehn Stunden als maximaler Höchstwert.
§
6
Mündliche Prüfungen
Sollte im schriftlichen Teil des jeweiligen Bausteins keine ausreichende Leistung erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.
§
7
Praktische Prüfungen
(1) In den Bausteinen 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a), 8, 15 und 16 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.
(2) Die praktische Prüfung erfolgt in Form der Benotung von praktischen Übungen im jeweiligen Demo-Kurs bzw. im Rahmen separater Prüfungstermine.
(3) Die praktische Prüfung innerhalb der Bausteine 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a) und 8 umfasst u.a. folgende Prüfungsteile:
- Erhebung von parodontalen Befunden, Dokumentation von Plaque- und Blutungsindices
- Erstellen eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion
- Harte und weiche Beläge von Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen entfernen (Phantomkopf)
- Supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen – geschlossenes Vorgehen (Phantomkopf)
- Durchführung einer Glattflächenpolitur
- Anlegen von Kofferdam
- Durchführung einer Fissurenversiegelung
- Füllungen rekonturieren und polieren
- Herstellung von Provisorien
- Abformung zur Herstellung von Situationsmodellen
- Ein- und Ausligieren von Bögen am ausgeformten Zahnbogen
- Auswahl und Anproben von Bändern am Patienten
- Reinigung und Politur von Zähnen nach Entfernung von festsitzenden Geräten.
(4) Die praktische Prüfung innerhalb der Bausteine 15 und 16 findet an einem Prüfungspatienten statt und kann – in Abhängigkeit von dem konkreten Patientenfall – u.a. folgende Prüfungsteile umfassen:
- Erhebung geeigneter Indizes
- Röntgenstatus zur Erkennung krankhafter Veränderungen der Zähne und des Parodontes erstellen oder Bißflügelaufnahmen erstellen
- Intraorale Fotografien und Detailaufnahmen der speziellen Situation erstellen
- Patienten auf behandlerische Maßnahmen vorbereiten und zur Mitwirkung motivieren
- Füllungen rekonturieren und polieren
- Überstehende Füllungsränder entfernen
- Durchführung einer professionellen Zahnreinigung
- Individuelles Recallprogramm vorschlagen
- Mundhygiene- und Ernährungsberatung durchführen
- Parodontalstatus erheben
- Harte und weiche Beläge von Zähnen und Zahnwurzeln entfernen
- Supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen – geschlossenes Vorgehen (Patient)
- Patienten nachhaltig für den Behandlungserfolg motivieren.
Die vorgenannten praktischen Prüfungsteile sind wie folgt in die einzelnen Bausteine integriert:
Baustein 4
„Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe“
Praktischer Teil:
- Abformung zur Herstellung von Situationsmodellen
- Erstellung verschiedener Indices
Arbeitsproben:
- 1 bissorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar
- 5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indices
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 5 a)
„Mitarbeit bei der professionellen Zahnreinigung“
Praktischer Teil:
- Dokumentation von PSI, Plaque- und Blutungsindices
- Entfernung von weichen und harten Belägen an Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen bei Patientenfällen mit PSI-Code 0 bis 2 (Phantomkopf)
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 40 %
Baustein 5 b)
„Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen“
Praktischer Teil:
- Erhebung von PA-Staten, Dokumentation von Plaque- und PA-Indices
- Entfernung von weichen und harten Belägen an Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen bei Patientenfällen mit PSI-Code 3 und 4 (Phantomkopf)
- Supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen – geschlossenes Vorgehen (Phantomkopf)
Arbeitsproben:
- 5 in der Praxis erstellte PA-Staten jeweils mit Dokumentation von Plaque- und Blutungsindices
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 6 a)
„Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen“
Praktischer Teil:
- Politur einer Amalgamfüllung
- Herstellung einer provisorischen Krone auf vorgefertigtem Modell
- Fissurenversiegelung an extrahiertem Molaren
- Anlegen von Kofferdam
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 40 %
Baustein 7 a)
„Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen“
Praktischer Teil
- Anfertigung einer 3-gliedrigen provisorischen Brücke auf vorgefertigtem Modell
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 40 %
Baustein 8
„Mitarbeit bei kieferorthopädischen Maßnahmen“
Praktischer Teil
- Abdrucknahme
- Auswahl und Anprobe von Bändern
- Ein- und Ausligieren von Bögen
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 70 %
Praktischer Teil: 30 %
Bausteine 15 und 16
„Patienteninformation“ und „Patientenbehandlung klinisch“
Praktischer Teil
Die praktische Prüfung innerhalb der Bausteine 15 und 16 findet an einem Prüfungspatienten statt und kann - in Abhängigkeit von dem konkreten Patientenfall - u.a. folgende Prüfungsteile umfassen:
- Erhebung geeigneter Indizes
- Röntgenstatus zur Erkennung krankhafter Veränderungen der Zähne und des Parodontes erstellen oder Bißflügelaufnahmen erstellen
- Intraorale Fotografien und Detailaufnahmen der speziellen Situation erstellen
- Patienten auf behandlerische Maßnahmen vorbereiten und zur Mitwirkung motivieren
- Füllungen rekonturieren und polieren
- Überstehende Füllungsränder entfernen
- Durchführung einer professionellen Zahnreinigung
- Individuelles Recallprogramm vorschlagen
- Mundhygiene- und Ernährungsberatung durchführen
- Parodontalstatus erheben
- Harte und weiche Beläge von Zähnen und Zahnwurzeln entfernen
- Supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen – geschlossenes Vorgehen (Patient)
- Patienten nachhaltig für den Behandlungserfolg motivieren.
§
8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf § 29 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.
§
9
Bestehen der Prüfungen
(1) Die Prüfungen der Bausteine gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.
(2) Die Gesamtnote für die jeweilig erworbene Qualifikation (ZMP/ZMF/DH) ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gemäß Absatz 1.
(3) Die Prüfung in den Bausteinen ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Bestehen der jeweiligen Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gemäß § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.
(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung gemäß § 7 sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.
(6) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-)Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§
10
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann wiederholt werden.
a) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine 1, 3, 6 b), 9, 10 a), 10 b), 11, 13 und 14 folgende Regelung: Die Prüfung kann ohne Absolvierung des jeweiligen Bausteinkurses zweimal wiederholt werden.
b) Bei nicht ausreichender Leistung
gilt für die Bausteine 4, 5 a), 5 b), 6 a), 7 a), 8 folgende Regelung:
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass der theoretische Teil des jeweiligen Bausteinkurses ebenfalls wiederholt wird.
c) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für Baustein 15 und 16 folgende Regelung: Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der gesamte Bausteinkurs 16 ebenfalls wiederholt wird.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Anwendung.
§
11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§
12
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Rechtsvorschriften treten am 1. Juni 2016 in Kraft. Zugleich treten die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31. August 2001, zuletzt geändert am 26. November 2011, sowie die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31. August 2001, zuletzt geändert am 26. November 2011, außer Kraft.
(2) Bausteine, die nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31. August 2001, zuletzt geändert am 26. November 2011, sowie nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31. August 2001, zuletzt geändert am 26. November 2011, in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung absolviert wurden, werden im Rahmen der „Offenen Baustein Fortbildung“ (OBF) nach den ab dem 1. Juni 2016 geltenden Rechtsvorschriften angerechnet.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2015
Ministerium
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 231 – 1200.7 –
Im
Auftrag
Dr. S t o l l m a n n
Die vorstehende Neufassung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen im Rahmen der „OBF“ zur/zum ZMP, ZMF und DH der ZÄK NR wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 9. Januar 2016
Dr. Johannes S z a f r a n i a k
Präsident
- MBl. NRW. 2016 S. 86