Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 6 vom 9.3.2016 Seite 127 bis 144

Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und den missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8562 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 72 - 52.03.04/06 vom 17. Februar 2016
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Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und den missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8562 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 72 - 52.03.04/06 vom 17. Februar 2016

8053

Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und den missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8562 -
und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 72 - 52.03.04/06
vom 17. Februar 2016

1
Allgemeines

Der Erlass benennt die Aufgaben und legt die zu treffenden Maßnahmen derjenigen Behörden fest, die für die Abwehr von Gefahren durch radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände und durch die damit verbundenen ionisierenden Strahlen zuständig sind oder die im Wege der Amtshilfe tätig werden. Die behördliche Befassung mit solchen Störungen erfolgt unter dem Begriff "nukleare Nachsorge".

1.1
Begriffsbestimmung

Ein Fall der nuklearen Nachsorge liegt vor, wenn radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände gefunden werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Schrott­ladung eines Lastkraftwagens oder im Verbrennungsmüll, der einem Müllheizkraftwerk geliefert wurde, radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände gefunden werden. Er liegt auch vor, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen oder bedeutsame Sachwerte durch ionisierende Strahlen, die von radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ausgehen, in erheblichem Maße gefährdet werden können und die Gefahrenabwehr mit Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des täglichen Dienstes nicht bewältigt werden kann, sondern besondere Maßnahmen für das koordinierte Zusammenwirken von Behörden des Landes und des Bundes (Polizeibehörden, Fachbehörden) erfordert. Dies ist insbesondere der Fall bei Erpressungs- und Bedrohungslagen mit radioaktiven Stoffen, mit Einrichtungen zur Verbreitung radioaktiver Stoffe in der Umgebung oder mit Nuklearsprengsätzen bzw. unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) mit radioaktiver Beiladung.

1.2
Anwendungsbereich

Der Erlass gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz -AtG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten verursacht werden können.

Stellt sich bei einem zunächst als nuklearem Nachsorgefall angenommenen Fall heraus, dass es sich um ein Vorkommnis im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten handelt und damit das Atomgesetz und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV-) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislauf­wirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), einschlägig sind, so obliegt das Verfahren der örtlich zuständigen Bezirksregierung als atomrechtlicher Aufsichts­behörde.

Der Erlass gilt ebenso nicht für die Abwehr von Störungen im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten in militärischen Einrichtungen.

1.3
Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben in allen Fällen unberührt. Diese können sich insbesondere bei einem missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ergeben. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, haben die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorrang vor den Maßnahmen der Strafverfolgung.

2
Zuständigkeiten

2.1
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

Ionisierende Strahlen, die von gefundenen radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ausgehen, stellen grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mangels vorrangiger Regelungen im Atomgesetz, in der Strahlenschutzverordnung und im Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlen­belastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz -StrVG-) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),  richtet sich die Gefahrenabwehr dieser Störungen nach den allgemeinen Regelungen über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Für alle Maßnahmen zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Fälle der nuklearen Nachsorge ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sie sich der Unterstützung anderer Behörden und Einrichtungen bedienen, insbesondere zum Strahlenschutz der Amtshilfe des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA. NRW) (vgl. Nummer 3.3.1).

Ist es der örtlichen Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann neben ihr auch die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig werden (§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -PolG NRW- vom 25. Juli 2003, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622)). Für das polizeiliche Handeln gelten insbesondere die Regelungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 VS-NfD und dem Landesteil NRW zur PDV 100 VS-NfD, Teil I (Einsatz der Polizei bei Anschlägen, der Gefahr von Anschlägen, der besonderen Form eines Anschlags, Größeren Schadensereignissen, der Gefahr größerer Schadensereignisse und Katastrophen - Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 23. Juni 2015 - 413 - 60.26 - LT NRW zur PDV 100 VS-NfD - Teil I -).

2.2
Sonderaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums - Oberste Aufsichtsbehörde

Aufgrund der spezifischen Anforderungen der Gefahrenabwehr bei Fällen der nuklearen Nachsorge ist oberste Aufsichtsbehörde für Angelegenheiten zur Abwicklung von Fällen der nuklearen Nachsorge das für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung federführend zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS). Es übt sowohl für die in den Geltungsbereich der atomrechtlichen Vorschriften fallende Abwehr von Störungen als auch für die Fälle der nuklearen Nachsorge fallenden Störungen die Aufsicht aus. Die Wahrnehmung der Aufsicht richtet sich nach den Regelungen des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes -OBG-) vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622).

3
Maßnahmen

Bei Hinweisen auf nukleare Nachsorgefälle ist der nachfolgende Maßnahmenkatalog zu beachten.

3.1
Informationsaustausch über Hinweise auf nukleare Nachsorgefälle

Über bei ihnen eingehende Hinweise auf Störungen der öffentlichen Sicherheit durch einen nuklearen Nachsorgefall unterrichten sich die örtlich zuständige Ordnungsbehörde und die örtlich zuständige Polizeibehörde sowie die örtliche Feuerwehr gegenseitig sofort und halten Verbindung. Die Kontaktaufnahme zur Polizei und zur Feuerwehr erfolgt über die jeweilige Leitstelle.

3.2
Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Besteht ein begründeter Verdacht auf Vorlage eines Falls der nuklearen Nachsorge, ergreifen die allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsbehörde oder im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 3 PolG NRW die Polizei, vgl. Nummer 2.1) die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um mögliche Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und eine weitere Ausdehnung der möglichen Gefährdung zu verhindern. Dazu veranlassen sie die im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen. Dies sind insbesondere die Absperrung des unmittelbar potentiell betroffenen Bereichs sowie die Information der im unmittelbar potentiell betroffenen Bereich anwesenden Personen, gegebenenfalls die Rettung/Evakuierung gefährdeter oder die Versorgung von verletzten Personen.

3.3
Maßnahmen zur Gefahrenerforschung

Zur Aufklärung des Verdachts eines Falls der nuklearen Nachsorge ist zunächst die von dem verdächtigen Gegenstand ausgehende ionisierende Strahlung zu messen. Hierzu ist die örtliche Feuerwehr anzufordern. Verfügt diese über keine Fähigkeiten zur Messung ionisierender Strahlen, ist im Wege der Anforderung überörtlicher Hilfe die Unterstützung durch die Feuerwehr einer benachbarten Gemeinde mit entsprechender Ausstattung anzufordern. Die Anforderung erfolgt über die örtlich zuständige Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst (Leitstelle der Feuerwehr).

Die Einsatzkräfte sind durch die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich und umfassend über die Hinweise und die möglichen Gefahren zu informieren.

Nach Vorlage der Messergebnisse ist die Wirksamkeit und Erforderlichkeit der getroffenen Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Information der Öffentlichkeit (vgl. Nummer  3.2) zu überprüfen und - soweit erforderlich - zu konkretisieren. Insbesondere ist über die Warnung und Information der Bevölkerung zu entscheiden.

Eine Information oder Warnung der Bevölkerung erfolgt durch die Ordnungsbehörde in enger Abstimmung mit der Polizei und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Erlasses des Ministerins für Inneres und Kommunales vom 20. September 2010 (MBl. NRW. S. 767), über die Weiterleitung von Rundfunkdurchsagen in besonderen Schadensfällen.

3.3.1
Amtshilfe des LIA. NRW

Stellt die Feuerwehr aufgrund ihrer Messungen an verdächtigen Stoffen oder Gegenständen eine ionisierende Strahlung fest, die höher ist als die an diesem Ort sonst herrschende natürliche Umgebungsstrahlung, oder ist sie sich in der Bewertung ihrer Messergebnisse nicht sicher, informiert die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr das LIA. NRW und fordert dessen Unterstützung in Form eines Messeinsatzes an. Die Information und Anforderung des LIA. NRW erfolgt über die Leitstelle der Feuerwehr. Das LIA. NRW hat eine Rufbereitschaft eingerichtet; die Rufnummer ist im Lagezentrum der Landesregierung im MIK hinterlegt und kann dort erfragt werden.

Das LIA. NRW leistet mit den ihm zur Bewältigung seiner eigenen Fachaufgaben zur Verfügung stehenden Fachkräften und Sachmitteln Amtshilfe zur Messung und Bestimmung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen. Das LIA. NRW wird auf der Basis der Ergebnisse seiner Amtshilfe Empfehlungen zum weiteren Vorgehen geben; im Übrigen wird es die Ergebnisse nach dem Einsatz in einem schriftlichen Bericht darlegen.

3.3.2
Sonderfall: Verdacht auf Vorlage einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)

Liegen aufgrund der Maßnahmen zur Gefahrenerforschung Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Verdachtsfall um eine USBV mit radioaktiver Beiladung handelt (vgl. Nummer 1.1), obliegt die Gefahrenabwehr der zuständigen Polizeibehörde.

Die örtliche Ordnungsbehörde informiert die örtlich zuständige Polizeibehörde. Diese fordert nach Prüfung des Sachverhalts den Entschärfer für USBV über das Landeskriminalamt NRW an. Auf den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2005 (MBl. NRW. S. 843), geändert durch Runderlass vom 26. Juni 2007 (n.v.) "Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)“ wird hingewiesen.

Bestätigt sich der Verdacht auf Vorlage einer USBV nicht, obliegt der weitere Umgang mit dem Verdachtsfall der nuklearen Nachsorge der örtlichen Ordnungsbehörde.

3.4
Maßnahmen bei Vorlage eines Falls der nuklearen Nachsorge

Bestätigt sich der Verdacht, dass sich radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände am Fundort befinden, veranlasst die Ordnungsbehörde, dass die hiervon ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Störer (z.B. vom Schrottplatzbetreiber; vgl. Nummer 1.1) beseitigt wird. Ist der Störer dazu nicht in der Lage oder nicht rechtzeitig ermittelbar, beseitigt die Ordnungsbehörde die Gefahr im Wege der Ersatzvornahme.

Dazu sind aufgrund neuer Erkenntnisse - soweit erforderlich - die bisher getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr am Fundort und zur Information der Bevölkerung auf ihre Wirksamkeit und Erforderlichkeit (vgl. Nummer 3.2) hin zu überprüfen und - soweit erforderlich - zu konkretisieren.

Sofern der Störer die Gefahr nicht beseitigt oder durch von ihm beauftragte Dritte nicht beseitigen lässt, stellt die Ordnungsbehörde den radioaktiven Stoff bzw. den radioaktiv kontaminierten Gegenstand sicher (§ 24 Nr. 11 OBG i.V.m. § 43 PolG NRW) und veranlasst den Transport durch und zu einem Dritten, dem der Umgang mit und die Beförderung von radioaktiven Stoffen nach den atomrechtlichen Vorschriften genehmigt ist.

Sind vor dem Abtransport andere Leistungen als die im Rahmen der Amtshilfe vom LIA. NRW zu leistenden erforderlich (z.B. separieren, dekontaminieren, verpacken) müssen damit Facheinrichtungen auf privatrechtlicher Basis beauftragt werden, denen der Umgang mit und die Beförderung von radioaktiven Stoffen zur Abwicklung von Fällen der nuklearen Nachsorge nach den atomrechtlichen Vorschriften genehmigt ist. Die Adressen können beim LIA. NRW erfragt werden.

Soweit es die physikalisch/chemische Beschaffenheit des radioaktiven Stoffes oder des kontaminierten Gegenstandes erlaubt und die Empfehlungen der beteiligten Behörden und Einrichtungen und atomrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, kann die Ordnungsbehörde sich zur Beförderung z.B. geeigneter Fahrzeuge der Gemeinde oder der Polizei bedienen.

3.5
Sofortinformation der Aufsichtsbehörden

Sachverhalte, die im Zusammenhang mit nuklearen Nachsorgefällen stehen, stellen wichtige Ereignisse im Sinne des Erlasses des Innenministeriums vom 1. Juli 2008 (MBl. NRW. S 432), über die „Meldung wichtiger Ereignisse“ dar. Das Lagezentrum der Landesregierung informiert unverzüglich das für den Strahlenschutz zuständige MAIS.

4
Kosten

4.1
Tätigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörde

Die den örtlichen Ordnungsbehörden durch Tätigkeiten im Rahmen dieses Erlasses entstehenden Kosten werden nach § 45 Absatz 1 Satz 2 OBG  von der jeweils tätigen Gemeinde oder dem jeweils tätigen Kreis getragen.

4.2
Tätigkeiten des LIA. NRW

Für die Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen der Amtshilfe erhebt das LIA. NRW keine Verwaltungsgebühr (§ 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- vom 12. November 1999, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)).

Das LIA. NRW hat Anspruch auf Auslagenerstattung. Diese bestimmt sich nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -GebG NRW- vom 23. August 1999, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622).

5
Kontaktdaten

Die telefonische Erreichbarkeit der für den Strahlenschutz zuständigen Personen im MAIS ist im Lagezentrum der Landesregierung hinterlegt.

Adressen für Post und E-Mail sowie Telefon- und Telefaxnummern sind auf den Internetseiten der Landesregierung zu finden.

Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA. NRW): www.lia.nrw.de

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mais.nrw.de oder www.arbeitsschutz.nrw.de

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mik.nrw.de

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

6.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gemeinsamen Runderlasses tritt der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2002 (MBl. NRW. S. 752) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 138