Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 6 vom 9.3.2016 Seite 127 bis 144

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2.0228.22901.02 vom 27. Januar 2016
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2.0228.22901.02 vom 27. Januar 2016

7817

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IIB2.0228.22901.02
vom 27. Januar 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und  Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
- sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 2 bis 7 dieser Richtlinie gewährt.

2
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden

2.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind  
- die Erarbeitung der zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen Dorfinnenentwicklungskonzepte und integrierten kommunalen Entwicklungskonzepte,
- die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.

Die Konzepte sollen gegebenenfalls die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten.

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Gemeinden.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

2.4.4
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- jedoch höchstens 50 000 Euro je EU-Förderperiode und Vorhaben für integrierte kommunale Entwicklungskonzepte sowie Wegenetzkonzepte und
- höchstens 20 000 Euro je EU-Förderperiode und Vorhaben für Dorfinnenentwicklungskonzepte.

2.4.5
Bemessungsgrundlage

2.4.5.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erarbeitung von Dorfinnenentwicklungskonzepten, integrierten kommunalen Entwicklungskonzepten und Wegenetzkonzepten in ländlichen Gebieten zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme als Vorplanung im Sinn des § 1 Absatz 2 des GAK-Gesetzes.

2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.

2.4.5.3
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.5.1
Die Konzepte sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

2.5.2
Dorfinnenentwicklungskonzepte müssen mindestens folgende Punkte beinhalten:
a) Analyse des Status Quo (Bevölkerung, Infrastruktur),
b) Stärken-Schwächen-Analyse,
c) Ableitung des Handlungsbedarfs,
d) Darstellung der Entwicklungsziele, Leitprojekte,
e) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei der Erstellung eingebunden waren,
f) Darstellung der Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.

2.5.3
Integrierte kommunale Entwicklungskonzepte müssen mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
a) Darstellung der Bevölkerungsstruktur auf gesamtkommunaler Ebene und für die Orts- und Stadtteile (bisherige Entwicklung und Prognose der Bevölkerungszahlen, Änderung in der Altersstruktur),
b) Aussagen zur städtebaulichen Entwicklung auf gesamtkommunaler Ebene und für die Orts- und Stadtteile (Baugebiete, Leerstand, Baulücken),
c) Darstellung der sozialen und technischen Infrastruktur auf gesamtkommunaler Ebene und für die Orts- und Stadtteile (Einrichtungen und Angebote für Gesundheit, Pflege, Senioren, Kinder und Jugendliche; Standorte, Auslastung, Nutzungsarten, Sanierungsstand von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen; weitere (öffentliche) Einrichtungen und Angebote),
d) Profile der einzelnen Orte (prägende Stärken und Schwächen, Einschätzung der Zukunftsfähigkeit (Entwicklungs-, Bestands-, Anpassungsdörfer), Beitrag zur gesamtkommunalen Entwicklung).
e) Gesamtkommunale Stärken-Schwächen-Analyse,
f) Definition von gesamtkommunalen und lokalen Schwerpunkten oder Handlungsfeldern,
g) Darstellung der Entwicklungsziele, gegebenenfalls Leitprojekte,
h) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei der Erstellung eingebunden waren,
i) Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.

2.5.4
Ländliche Wegenetzkonzepte müssen mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
a) Erarbeitung des Wegenetzkonzepts grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet, in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden,
b) Bestandserfassung mit Aussagen zur Nutzung der Wege nach Umfang und Funktionalitäten, Ausbauart, Ausbauzustand und Tragfähigkeit und Unterhaltungspflichten,
c) Kategorisierung der Wege zu einem Kernwegenetz in Abstimmung mit vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region und unter Beteiligung der Bevölkerung und relevanten Akteure,
d) Handlungsempfehlungen und -vorschläge mit Aussagen zu Eigentums- und Katasterverhältnissen an Wegen mit Handlungsbedarf, Bodenordnungsbedarf und gegebenenfalls alternativen Unterhaltungsregelungen,
e) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei der Erarbeitung des Wegenetzkonzepts einbezogen wurden und

eine digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes in einem geographischen Informationssystem (GIS) unter Nutzung der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 (Geobasis NRW); die zur Bearbeitung erforderlichen Geobasisdaten können im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur ländlichen Wegenetzkonzeption von den Kommunen beziehungsweise deren beauftragten Unternehmen kostenfrei über Geobasis NRW abgerufen oder aus den online-Portalen entnommen werden.

Bezogen auf die vorzunehmende Kategorisierung der Wege und die digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes sind die Vorgaben des Leitfadens für die Erarbeitung von ländlichen Wegenetzkonzepten des für die ländliche Entwicklung zuständigen Ministeriums zu beachten.

Abweichungen, die sich aus der digitalen Dokumentation des Wegenetzkonzeptes und den Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) ergeben, sind in Geobasis NRW digital (Shape-Format) und kostenfrei bereitzustellen.

Die digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes ist dem für die ländliche Entwicklung zuständigen Ministerium nach Fertigstellung des Konzeptes zu übergeben. Das für die ländliche Entwicklung zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Behörden dürfen die digitale Dokumentation für ihre Aufgaben und zur Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei nutzen.

2.5.5
Pro Gemeinde können ein integriertes kommunales Entwicklungskonzept, ein Wegenetzkonzept und maximal zwei Dorfinnenentwicklungskonzepte gefördert werden.

3
Dorferneuerung und –entwicklung

3.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Dorferneuerung und –entwicklung zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Dies sind im Einzelnen:

3.1.1
Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung zur Herstellung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen (beispielsweise Dorfläden, Dorfgemeinschaftshäuser) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Ausgeschlossen von der Förderung sind Ausgaben für den Betrieb und die Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.

3.1.2
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf.

3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen.

3.1.4
Bei ländlicher Bausubstanz mit Ortsbild prägendem Charakter
a) die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
b) der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens notwendig ist,
c) kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen (in Einzelfällen).

3.1.5
Investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer bestehenden Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen.

3.1.6
Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 von privaten Zuwendungsberechtigten werden nur im Ortskern gefördert. Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften förderfähig.

3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.2.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden.

3.2.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.4 sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts.

3.2.3
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 sind natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts, die Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten und
- Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse Ländlicher Raum in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ist auf den zusammenhängend bebauten Siedlungsbereich (beispielsweise Dorf, Ortschaft, Weiler) abzustellen.

3.3.2
Sofern Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten (integrierte kommunale Entwicklungskonzepte, Dorfinnenentwicklungskonzepte) vorliegen, müssen die Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesen Plänen durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit jeder relevanten lokalen Entwicklungsstrategie stehen.

3.3.3
Zuwendungen an natürliche Personen und Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts sowie Teilnehmergemeinschaften werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5 000 Euro beträgt.

3.3.4
Bauliche Maßnahmen können nur bewilligt werden, unter der Voraussetzung, dass sie ortsbildverträglich sind.

3.3.5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.

3.3.6
Für die beantragte zu bewilligende Baumaßnahme muss vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der Bauordnung NRW abgegeben hat.

3.3.7
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 (dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen) gilt:
- bei Förderung auf der Grundlage eines Dorfinnenentwicklungskonzeptes oder integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes muss darin der Bedarf nach einer entsprechenden Einrichtung formuliert sein,
- bei Antragstellung ist ein Bewirtschaftungskonzept vorzulegen,
- die Einrichtung sollte als Multifunktionsgebäude ausgestaltet werden.

3.3.8
Der Neubau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- multifunktionale Nutzungsmöglichkeit,
- die Nutzung oder Umgestaltung eines Bestandsgebäudes ist nicht möglich,
- die Möglichkeiten der Nutzung von Bestandsgebäuden wurden geprüft und diese Prüfung ist dokumentiert.

3.3.9
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 von privaten Antragstellern wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn sie zur Dorfinnenentwicklung auf der Grundlage eines diesbezüglichen Konzeptes beitragen, oder wenn sie der Umsetzung eines integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes dienen.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss; bei gemeindlichen Antragsstellern: Zuweisung

3.4.4
Die Höhe der Förderung beträgt:

3.4.4.1
65 Prozent für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4, die von öffentlichen Zuwendungsberechtigten auf Basis eines aktuellen, von der Bewilligungsbehörde anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes oder Dorfinnenentwicklungskonzeptes durchgeführt werden.

3.4.4.2
45 Prozent für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4, die von öffentlichen Zuwendungsberechtigten ohne Grundlage eines aktuellen, von der Bewilligungsbehörde anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes oder Dorfinnenentwicklungskonzeptes durchgeführt werden.

3.4.4.3
35 Prozent für Maßnahmen privater Zuwendungsberechtigter, jedoch höchstens 30 000 Euro je Objekt für Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Instandsetzung ländlicher Bausubstanz (Nummer 3.1.4) und höchstens 100 000 Euro je Objekt für Umnutzungsmaßnahmen (Nummer 3.1.5).

3.4.5
Bemessungsgrundlage

3.4.5.1
Bei Maßnahmen nach Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 zählen  die Baukosten und die Baunebenkosten zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die Kostengruppe 600 ohne 611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750 bis 759, 760 bis 769 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

3.4.5.2
Die Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen werden bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt.

3.4.5.3
Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.

3.4.5.4
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
c) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,
e) Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
f) Wegebaumaßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Ausnahme der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 5.1.1.1 und
g) die Umnutzung zu Wohnzwecken.

3.4.5.5
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme gefördert werden, sind nicht zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 ist eine Kombination mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig.

3.4.5.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 (Umnutzung) sind Investitionen, die die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen des jeweiligen Betriebes betreffen, nicht förderfähig.

3.4.5.7
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen wird bei Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei Maßnahmen von Teilnehmergemeinschaften und Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten.
Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

3.4.5.8
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1
Bei einer Förderung auf Basis eines Dorfinnenentwicklungskonzeptes oder eines integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes darf das zugrundeliegende Konzept zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht älter als fünf Jahre sein, andernfalls ist das Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

3.5.2
Die Anerkennung anderer Konzepte (zum Beispiel Städtebauförderung), um einen höheren Fördersatzes zu erlangen, ist durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall möglich, sofern diese Konzepte mindestens folgende inhaltliche Voraussetzungen erfüllen:
a) Bestandsaufnahme oder SWOT-Analyse,
b) Analyse der demografischen Entwicklung und der Leerstandsituation,
c) Angaben zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
d) Beteiligung der Bevölkerung bei der Erstellung des Konzepts,
e) Erstellung oder Aktualisierung des Konzepts innerhalb von fünf Jahren vor Antragsstellung.

3.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide pro Jahr 90 000 Euro bei Ledigen und 120 000 Euro bei Ehegatten (Einkünfte der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 120 000 Euro je Jahr.

3.5.4
Zuwendungsberechtigte haben für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 und Nummer 3.1.5 einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

3.5.5
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

3.5.6
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme zu beginnen.

4
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen

4.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristischen Infrastrukturen, insbesondere zur Erschließung regionaler touristischer Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung, sowie deren Vorbereitung und Begleitung.

4.1.2
Bei Investitionen in bestehende Infrastrukturen muss eine funktionale Weiterentwicklung stattfinden.

4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts.

4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“. In Orten oder Ortsteilen (zusammenhängend bebauter Siedlungsbereich) mit mehr als 10 000 Einwohnern ist eine Förderung ausgeschlossen.

4.3.2
Die Maßnahmen müssen im Einklang mit jeder relevanten lokalen Entwicklungsstrategie stehen.

4.3.3
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahmen der Umsetzung eines von der Bewilligungsbehörde anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzepts gemäß Nummer 2 oder der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie einer aktiven LEADER-Region dient.

4.3.4
Das der Förderung zugrundeliegende integrierte kommunale Entwicklungskonzept darf zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht älter als fünf Jahre sein, andernfalls ist das Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

4.3.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung abgegeben hat.

4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen: Zuweisung

4.4.4
Bemessungsgrundlage

4.4.4.1
Anzurechnen auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Baukosten und die Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden. Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die Kostengruppe 600 ohne 611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750 bis 759, 760 bis 769 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

4.4.4.2
Die Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen werden bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt.

4.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
- Wegebaumaßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Ausnahme der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 5.1.1.1,
- Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.

4.4.4.4
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

4.4.4.5
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen wird bei Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten.
Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

4.4.4.6
Zuwendungen an natürliche Personen und Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5 000 Euro beträgt.

4.4.5
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

4.4.5.1
Für Maßnahmen öffentlicher Zuwendungsberechtigter, 65 Prozent, jedoch höchstens 200 000 Euro.

4.4.5.2
Für Maßnahmen privater Zuwendungsberechtigter 35 Prozent, jedoch höchstens 200 000 Euro.

4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.5.1
Geförderte Maßnahmen von natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des Privatrechts müssen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

4.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.

4.5.3
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

5
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) (ohne Verfahren gemäß der §§ 103a bis 103k FlurbG)

5.1
Gegenstand der Förderung

5.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 FlurbG)

5.1.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.

5.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen, zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.

5.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 FlurbG).

5.1.1.4
Maßnahmen der Dorferneuerung

5.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern und ähnlichem sowie zu leistende Entschädigungen.

5.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen im Rahmen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.1 bis 3.1.3.

5.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und 4 FlurbG).

5.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG).

5.1.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Absatz 2, § 85 Nummer 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Absatz 1 FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit diese Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.

5.1.1.8
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung einschließlich des erforderlichen Materials.

5.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind.

5.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1.2 entstehen.

5.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 4 bis 5 LG NRW) soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind.

5.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke geeignet sind.

5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

5.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als 10 000 Einwohnern gefördert werden.

5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.4.2
Finanzierungsart

5.4.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2: Vollfinanzierung

5.4.2.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Anteilsfinanzierung

5.4.3
Form der Zuwendung

5.4.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2: Darlehen

Diese Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurück-gezahlt sein.

5.4.3.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Zuweisung

Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

5.4.4
Bemessungsgrundlagen

5.4.4.1
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 5.1.1) sind die Ausgaben anzurechnen, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen sowie die folgenden, davon abzusetzenden Ausgaben und Einnahmen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß § 86 Absatz 3 und § 88 Nummer 8 des Flurbereinigungsgesetzes,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nummer 3 bis 5 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 Satz 3 FlurbG), Erstattungen (§ 50 Absatz 2 und 4, § 51 Absatz 2 und § 85 Nummer 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch (Land-)beitrag nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

5.4.4.2
Bei Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung (Nummer 5.1.2) ist Bemessungsgrundlage höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb anfallenden Maklergebühren.

5.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) Betriebskosten,
g) die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter,
h) Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes,
i) die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
j) die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,
k) Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses,
l) Bodenmelioration.

Der Förderausschluss für die Buchstaben i bis l gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

5.4.5
Fördersätze und Höchstbeträge

Der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einem Eigenanteil von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichend festgelegt werden. Er darf in diesen Fällen 25 Prozent nicht unterschreiten. Die Gewährung eines erhöhten Fördersatzes nach Nummer 5.4.5.3 ist hiervon unberührt.

Die Höhe der Förderung beträgt:

5.4.5.1
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 5.1.1 mit Ausnahme der Nummer 5.1.1.4.2) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.5.2
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Nummer 5.1.1.4.2 65 Prozent beziehungsweise 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß den Nummern 3.4.4.1 beziehungsweise 3.4.4.2.

5.4.5.3
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 mit Ausnahme von Nummer 5.1.1.4, die der Umsetzung eines Wegenetzkonzeptes nach Nummer 2.1 dienen, wird der Fördersatz um 5 Prozent und für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen wird der Fördersatz um 10 Prozent erhöht.

5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.5.1
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

5.5.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 5.1.1.1, 5.1.1.2 sowie 5.1.1.4 muss die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens gesichert sein. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.

6
Freiwilliger Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes

6.1
Gegenstand der Förderung

6.1.1
Maßnahmen zur Ausführung des freiwilligen Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.

6.1.1.1
Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.

6.1.1.2
Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).

6.1.1.3
Unterlagen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente die für den Förderantrag, den Tauschplan und die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Liegenschaftskataster und Grundbuch) erforderlich sind.

6.1.1.4
Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 Meter lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind:
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.

6.3
Zuwendungsvoraussetzungen

6.3.1
Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als
10 000 Einwohnern gefördert werden.

6.3.2
Mindestens einer der Eigentümer oder Pächter der Tauschgrundstücke muss Land- oder Forstwirt im Sinn des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.

6.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.4.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss,
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Zuweisung

Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

6.4.4
Bemessungsgrundlagen

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen nach der Nummer 5.4.4.4.

6.4.5
Fördersätze und Höchstbeiträge

Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde
nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“, zu beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 6 ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.

7.1.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung beziehungsweise Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, ist die Bewilligungsbehörde.

7.1.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die Bewilligungsbehörde.

7.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 6 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster der Anlage 1 beizufügen.

7.1.5
Der Antrag zu Maßnahmen nach Nummer 6 ist von allen Tauschpartnern zu unterschreiben.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.4, 3.1.5 und 4.1 erhält neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde – soweit sie nicht selbst Antragstellerin ist – eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides. Ist eine Gemeinde Antragstellerin zu Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 und Nummer 4 so erhält auch der Kreis eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

7.2.2
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 ist die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten durch die oberste Flurbereinigungsbehörde.
Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz 100 Euro je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 Euro je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf die bewilligte Zuwendung ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden. Unmittelbar nach Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes herbeizuführen.

7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und
der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsberechtigten. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 ANBest-P vorzulegen. Abweichend hiervon gelten für Maßnahmen nach Nummer 5 die Regelungen der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit es den nationalen Anteil der Zuwendung betrifft.

7.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nach dem Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen. Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.

7.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 6 ist der Verwendungsnachweis und
gegebenenfalls der Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen.

7.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

7.3.5
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

7.4
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G (Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG) und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern
den Runderlass des Finanzministeriums „Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ("Wertgrenzenerlass"); hier: vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ab 1.1.2013“ vom 17. Dezember 2012 (n.v.) IC2-0055-2 sowie den Runderlass des Finanzministeriums „Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfänger; hier: vorläufige Regelung zu Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)“ vom 19. Februar 2014 (n.v.) IC2-0044-4-3.1.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2008 (MBl. NRW. S. 338) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2016 S. 129