Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 7 vom 16.3.2016 Seite 145 bis 172

Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 21. November 2015
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Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 21. November 2015

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Änderung der Satzung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 21. November 2015

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21.November 2015 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW S. 666) eine Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. Oktober 1993 (MBl. NRW. 1994 S. 67), geändert am 19. April 2008 (MBl. NRW. 421), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2016, Az – 232 -0810.42 genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. Oktober 1993 (MBl. NRW. 1994 S. 67), geändert am 19. April 2008 (MBl. NRW. S. 421), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Errichtung und Sitz

(1) Die Ärztekammer Nordrhein ist die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte des Landesteils Nordrhein im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Sitz der Ärztekammer Nordrhein ist Düsseldorf.“

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

㤠1a
Kammermitgliedschaft

(1) Der Ärztekammer Nordrhein gehören alle Ärztinnen und Ärzte an, die in Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammermitglieder). Wer Mitglied einer anderen Ärztekammer ist, wird auch Mitglied der Ärztekammer Nordrhein, wenn der ärztliche Beruf zugleich in Nordrhein ausgeübt wird. Den Beruf der Ärztin/des Arztes übt aus, wer ärztliche Fachkenntnisse einsetzt oder mitverwendet. Von der Mitgliedschaft sind ausgenommen Ärztinnen und Ärzte, die als Beamte innerhalb der Aufsichtsbehörde tätig sind. Die Anmeldung folgt den Regeln des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) und der Meldeordnung der Ärztekammer Nordrhein.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 3 Absatz 1 Heilberufsgesetz NRW mit beruflicher Niederlassung in einem anderen europäischen Staat im Landesteil Nordrhein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören der Kammer nicht an. Sie werden beitragsfrei geführt und in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen. Dienstleistende unterliegen der Berufsaufsicht gemäß dem Heilberufsgesetz NRW. Für die Berufsausübung gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Kammerangehörige.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag Mitglieder der Ärztekammer Nordrhein bleiben. Sie erhalten den Status eines freiwilligen Kammermitgliedes mit eingeschränkten Rechten und Pflichten. Freiwilligen Kammermitgliedern steht weder das aktive noch das passive Wahlrecht bei den Kammerwahlen zu. Ehrenämter können auf Antrag bis zu einem Jahr fortgesetzt werden.

(4) Freiwillige Kammermitglieder werden entsprechend § 2 Absatz 3 Heilberufsgesetz NRW in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen. Sie erhalten die Informationen, die die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern zukommen lässt, soweit sie die Voraussetzung für den Zugang der Informationen schaffen, und gegen Gebühr einen Heilberufsausweis, der zurückzugeben ist, wenn die freiwillige Mitgliedschaft oder das Recht zur Ausübung des Berufs im Ausland endet. Die freiwilligen Mitglieder sind zur Entrichtung eines pauschalen Jahresbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein verpflichtet.“

Artikel 2

Die Änderung der Satzung vom 21. November 2015 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 27. November 2015

Rudolf   H e n k e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 1. Februar 2016

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Az. - 232.0810.42 -

Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 21. November 2015 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 15. Februar 2016

Rudolf   H e n k e
Präsident

- MBl. NRW. 2016 S. 147