Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 7 vom 16.3.2016 Seite 145 bis 172

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 21. November 2015
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 21. November 2015

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Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 21. November 2015

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2015 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW S. 201) folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 89), beschlossen:

Artikel 1

1. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen.“

2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalversammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.“

3. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.“

4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.“

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 27. November 2015

Rudolf   H e n k e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 15. Dezember 2015

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Az. - 232.0810.43 -

Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 21. November 2015 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 9. Februar 2016

Rudolf   H e n k e
Präsident

- MBl. NRW. 2016 S. 148