Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 24.3.2016 Seite 173 bis 192

Landtagswahl am 14. Mai 2017 Wahlbekanntmachung Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 111 - 35.09.04 - vom 14. März 2016
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Landtagswahl am 14. Mai 2017 Wahlbekanntmachung Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 111 - 35.09.04 - vom 14. März 2016

III.

Landeswahlleiter

Landtagswahl am 14. Mai 2017
Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 111 - 35.09.04 -
vom 14. März 2016

I.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl nach Landeslisten

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 können Landeslisten beim

Landeswahlleiter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstr. 62 - 80
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum 48. Tag vor der Wahl, also bis Montag, den 27. März 2017, 18.00 Uhr, eingereicht werden (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666).

Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.

2
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 17a Absatz 1 Satz 2 LWahlG).

3
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO eingereicht werden (§ 28 Absatz 1 LWahlO).

3.1
Sie muss enthalten:

1.      den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht.

2.      Familien- und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 LWahlG; § 28 Absatz 1 Satz 2 LWahlO).

Die im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Landeswahlordnung (im Anschluss an die Änderung des Landeswahlgesetzes) neu aufgenommenen Angaben zur E-Mail-Adresse oder zum Postfach dienen dem Schutz der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. Es ist nunmehr vorgesehen, diese Angaben bei der Bekanntmachung der Landeslisten anstelle der genauen Anschrift zur Erreichbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten zu verwenden. Postleitzahl, Straße und Hausnummer sollen von der Veröffentlichung ausgenommen werden.

Da bislang eine Änderung der Anlagen 9b und 11b zur LWahlO noch nicht erfolgen kann, sind - soweit schon die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden - die neu aufgenommenen Angaben zur E-Mail-Adresse oder zum Postfach auf einem beigefügten Blatt beizubringen.

3.2
Bewerberinnen und Bewerber dürfen – unbeschadet ihrer Bewerbung in einem
Wahlkreis – nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt werden, die wählbar (§ 4 LWahlG) und in einer Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu in geheimer Wahl gewählt worden sind (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 LWahlG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört, oder wer keiner Partei angehört (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 LWahlG).

In eine Landesliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 4 LWahlG).

4
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem/ihrer/seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern der Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände im Land, darunter den Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Absatz 1 Satz 1 LWahlG, § 28 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).

5
Die Berechtigung von Parteien, Landeslisten einzureichen, kann von weiteren Voraussetzungen abhängen:

5.1
Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen, sondern im Deutschen Bundestag ausschließlich aufgrund von Wahlvorschlägen aus anderen Ländern oder im Landtag eines anderen Landes ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Absatz 1 Satz 2 LWahlG).

5.2
Parteien,

-          die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind und

-          deren Parteieigenschaft auch nicht bei der letzten Bundestagswahl 2013 festgestellt worden ist,

können eine Landesliste nur einreichen, wenn sie - neben mindestens 1.000 Unterstützungsunterschriften - außerdem nachweisen, dass sie

-          einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand,

-          eine schriftliche Satzung und

-          ein Programm haben.

(§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 LWahlG; § 28 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 Satz 1 LWahlO); siehe dazu nachfolgend Nummer 8.2.

5.3
Folgende Parteien sind im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten und müssen daher weder Unterstützungsunterschriften noch Strukturelemente einer Partei nachweisen:

-          Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

-          Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-          BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-          Freie Demokratische Partei (FDP)

-          DIE LINKE (DIE LINKE)

-          Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

6
Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO zu erbringen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 LWahlO). Dabei ist folgendes zu beachten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 LWahlO):

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich ausfüllen und unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Anlage 14b der LWahlO) erteilt werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann – unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift gemäß einer beabsichtigten Änderung von § 23 Absatz 2 Nummer 4 LWahlO auf allen weiteren Landeslisten ungültig.

7
In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift – möglichst mit Telefon- und Telefax-Nummer und gegebenenfalls auch mit E-Mail-Adresse - bezeichnet werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gelten die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die bzw. der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19
Absatz 4 LWahlG). Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist (siehe nachfolgend Nummer 9), sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur eingereichten Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen. Zur Erleichterung der unmittelbaren Kommunikation mit dem Landeswahlleiter sollten zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen solche Personen bestimmt werden, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.

8
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:

8.1
in jedem Fall:

1.      Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen bzw. Bewerber gegeben haben; die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 6 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 1 LWahlO),

2.      die Versicherungen an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie Mitglied der Partei sind, die sie aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei oder keiner Partei angehören, sind ebenfalls nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 LWahlG; § 28 Absatz 2 Satz 6 LWahlO),

3.      für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass sie/er wählbar ist (§ 28 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 2 LWahlO),

4.      eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 LWahlG; § 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 3 LWahlO),

8.2
zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind und deren Parteieigenschaft auch nicht bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 festgestellt worden ist (§ 28 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 LWahlO):

1.      der Nachweis, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschriften oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,

2.      die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes sowie

3.      das für die Gesamtpartei geltende Programm.

Hat die Partei die Nachweise zu Nummer 8.2 (1.) bis (3.) dem Landeswahlleiter erbracht, so genügt die Einreichung der vom Landeswahlleiter darüber erteilten Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 Satz 2 LWahlO; siehe auch Abschnitt II.).

8.3
von allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, für jede und jeden der mindestens 1.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung der für ihre/seine (Haupt-)Wohnung zuständigen Gemeinde über ihre/seine Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der LWahlO erteilt werden (§ 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 LWahlO).

8.4
Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1 LWahlO).

9
Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 LWahlG von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Absatz 1 LWahlG).

10
Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft.

10.1
Werden Mängel festgestellt, so werden die Vertrauenspersonen aufgefordert, sie rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden (§ 21 Absatz 1 und 2 LWahlG; § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 LWahlO).

10.2
Ein gültiger Landeslisten-Vorschlag liegt insbesondere nicht vor,

1.      wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 LWahlG),

2.      wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 5 LWahlG),

3.      wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste und die Versicherung an Eides statt bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 Satz 5 LWahlG),

4.      soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 5 LWahlG).

10.3
Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 18 LWahlG ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war, kann der Landeswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Versammlung und den Nachweis ihrer Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 LWahlO).

10.4
Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an sich gültiger Landeslisten behoben werden (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 4 LWahlO). Nach der Zulassungsentscheidung (§ 21 Absatz 3 LWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 2 LWahlG).

10.5
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 1 LWahlO).

11
Zulassung der Landeslisten

11.1
Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens am 39. Tag vor der Wahl, somit spätestens am Mittwoch, dem 5. April 2017 (§ 21 Absatz 3 Satz 1 LWahlG).

11.2
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses sind die Vertrauenspersonen der Landeslisten zu laden (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWahlO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden zu gegebener Zeit gemäß § 3 Absatz 2 LWahlO öffentlich bekannt gemacht.

11.3
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

-          verspätet eingereicht sind,

-          den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder

-          aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Absatz 3 Satz 2 LWahlG).

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951 (GV. NRW. 1951 S. 147 / GS. NW. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)).

12
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO, und zwar

-          Anlage 9b *):
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste

-          Anlage 10b:
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste

-          Anlage 11b *):
Landesliste

-          Anlage 12b:
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft

-          Anlage 13:
Bescheinigung der Wählbarkeit

-          Anlage 15:
Bescheinigung des Wahlrechts

[ *) wird noch angepasst, vergleiche Nummer 3.1 (2.) ]

können bei mir angefordert werden. Sie stehen auch unter www.recht.nrw.de (Suchwort: Landeswahlordnung) zum Download zur Verfügung.

Vordrucke nach Anlage 14b – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Landesliste) – können bei mir erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist (vgleiche § 23 Absatz 2  Nummer 5 LWahlO).

II.
Vereinfachung des Verfahrens bei Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen

1.
Für die Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen weise ich auf Folgendes hin:

Eine Partei, die eine Landesliste und Kreiswahlvorschläge nur einreichen kann, wenn sie nachweist, dass der für das Land zuständige Parteivorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, sie eine schriftliche Satzung und ein Programm hat, braucht diese Nachweise nicht mit jedem ihrer Wahlvorschläge einzureichen, wenn der Landeswahlleiter bescheinigt, dass die Nachweise ihm gegenüber erbracht worden sind
(§ 28 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 Satz 2 LWahlO – siehe hierzu auch Abschnitt I. Nummer 8.2).

Es empfiehlt sich dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da dadurch die Prüfung der Kreiswahlvorschläge vereinfacht und beschleunigt wird. Ich stelle daher anheim, bei mir Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über die nach § 23 Absatz 4 LWahlO erforderlichen Nachweise mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 20. März 2017 einzureichen. Bei einem späteren Antragseingang kann nicht mehr gewährleistet werden, dass die Bescheinigung noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge erteilt werden kann.

2.
Um die Prüfung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge zu erleichtern und zu beschleunigen, bitte ich die Parteileitungen, mir bis zum 22. März 2017 die Namen der gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 LWahlG sowie § 28 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3 und 4 LWahlO zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigten Personen und ihre Stellung innerhalb der Partei mitzuteilen.

MBl. NRW. 2016 S. 187