Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 1.4.2016 Seite 193 bis 224

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 vom 2. März 2016
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 vom 2. März 2016

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05
vom 2. März 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 394) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „593,“ durch die Angabe „594, 859,“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „461,“ gestrichen.

2. Nummer 6.6.4 wird wie folgt gefasst:

6.6.4
Degression

Die Ausgleichszulage beträgt
bis einschließlich 80 Hektar: 100 Prozent,
über 80 bis einschließlich 120 Hektar: 75 Prozent.

Für Flächen über 120 Hektar wird keine Prämie gewährt.

Der in den Nummern 6.6.1 bis 6.6.3 festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 221