Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 11 vom 26.4.2016 Seite 237 bis 242

Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016
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Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016

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Messung, Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8  (V Nr.)
vom 13. April 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 566), der durch Runderlass vom 16. September 2009 (MBl. NRW. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „10 Tagen oder Nächten“ durch die Wörter „18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum)“ ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Wörter „14 Kalendertagen“ durch die Wörter „18 Kalendertagen“ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

Den Kommunen wird empfohlen, für neue Veranstaltungen (Feste, Konzerte oder ähnliches), die in einer Kommune erstmalig stattfinden, die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 (www.lai-immissionsschutz.de) zu berücksichtigen.“

2. In Nummer 3.4 Satz 5 werden nach dem Wort „Ereignisse“ die Wörter „oder eine Verschiebung der Nachtzeit“ eingefügt.

3. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.“ folgender Satz angefügt:

„Den Kommunen wird empfohlen, ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das unter anderem die jeweiligen möglichen Veranstaltungsorte und die Art und Anzahl der dort durchführbaren und geplanten Veranstaltungen beinhaltet und auf dessen Grundlage der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt wird.“

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und der Staatskanzlei.

Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und wird nach 3 Jahren gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert.

- MBl. NRW. 2016 S. 239