Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 27.5.2016 Seite 381 bis 394

Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 9. Mai 2016
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Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 9. Mai 2016

20020

Hochwasserkrisenmanagement
in Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
und des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 9. Mai 2016

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 420) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1, Satz 12 werden die Wörter „RdErl. d. Innenministeriums v. 14.12.2004 (SMBl. NRW. 20020) „Krisenmanagement durch Krisenstäbe bei den kreisfreien Städten, Kreisen und Bezirksregierungen bei Großschadensereignissen (§ 1 Absatz 3 FSHG) im Lande Nordrhein-Westfalen (Krisenstabserlass)“ durch die Wörter „ Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 4. Oktober 2013 (MBl. NRW. S. 480) „Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großschadensereignissen, Krisen und Katastrophen“ ersetzt.

2. In Nummer 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die Zuständigkeiten der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)“ durch die Wörter „Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „ (§ 1 Abs. 1 FSHG)“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 1 BHKG)“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 3 FSHG)“ durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3 BHKG)“ ersetzt.

4. In Nummer 6, Satz 2 werden die Wörter „Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst (§ 21 FSHG)“ durch die Wörter „Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (§ 28 BHKG)“ ersetzt.

5. In Nummer 8 wird die Angabe „30.6.2016“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 382