Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 27.5.2016 Seite 381 bis 394

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/11

vom 25. April 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der durch Runderlass vom 9. März 2015 (MBl. NRW. S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. In Nummer 5.1 wird die Angabe „210-230“ durch die Angabe „212, 220, 230“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Ausgaben der Kostengruppe 212 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn an gleicher Stelle das zu fördernde Gebäude errichtet werden soll.“

2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

„7.1
Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz und mit Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, wenn entweder“

3. In Nummer 7.1.1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Imkerei“ das Komma sowie die Wörter „die Binnenfischerei“ gestrichen.

4. Der Nummer 8.3 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den drei letzten Einkommensteuerbescheiden sind zur Ermittlung der positiven Einkünfte die von den Banken ausgestellten Steuerbescheinigungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen heranzuziehen.“

5. Der Nummer 10.1 wird folgender Satz angefügt:

„Als eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist auch zu verstehen, wenn die Kriterien nach Anlage 1, sowie die zu Nummer 4.2.1 und 6.8 festgelegten Kriterien nicht vollständig erfüllt werden.“

6. In Nummer 11.5.1 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Hierfür gilt folgende Regelung. Aufträge dürfen nur zu wettbewerblichen und wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Hierzu sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.“

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird im vierten Spiegelstrich das Wort „Großvieheinheit“ durch die Wörter „Milchkuh und 4,5 Quadratmeter je Aufzuchtrind“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- die verfügbare Fläche muss mindestens 4,5 Quadratmeter pro Tier betragen.“

c) In Nummer 10 werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Der Stall muss“ durch die Wörter „Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall“ ersetzt.

d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

11. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen

- Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der 10. Woche zur Verfügung steht.
- Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
- Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden.
- Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
- Im Stall müssen den Tieren ab der dritten Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der 10. Lebenswoche mindestens zwölf Zentimeter je Tier aufweisen. Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
- Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
- Der Einstreubereich (inklusive Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (zum Beispiel Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 386