Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 16 vom 10.6.2016 Seite 395 bis 414

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk -IV B 2 / 416-30-07 vom 13. Mai 2016
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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk -IV B 2 / 416-30-07 vom 13. Mai 2016

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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)
Richtlinie über die Gewährung

von Zuwendungen zur Förderung
von Gründungsberatungen
in Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
-IV B 2 / 416-30-07 vom 13. Mai 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 30. November 2007 (MBl. NRW. S. 861), der zuletzt durch Runderlass vom 30. November 2015 (MBl. NRW. S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Nummer 6.1 der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung sind anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Beratungsprogramm Wirtschaft unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Anlage 3) grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen.“

bb) Die Wörter „kann der Bewilligungszeitraum“ werden durch die Wörter „können die Zeiträume“ ersetzt.

b) Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anlagen 2 und 3 sind nicht beigefügt.“

bb) In Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Anlage 3 kann bei den Zwischengeschalteten Stellen des Programms abgerufen werden und ist jedem Zuwendungsbescheid beigefügt.“

2. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 404